BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/06 vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 6. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 22. Mai 2006 a) hinsichtlich des Angeklagten Ch. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist; b) hinsichtlich der Angeklagten P. im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Ch. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 74 F344llen und Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und die Angeklagte P. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 11 F344llen und Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 1 - 3 - nicht geringer Menge in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Ange-klagten haben nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten Ch. ist offensichtlich unbegr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht aber nicht er366rtert, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Dies dr344ngte sich nach den Fest-stellungen auf, denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte "ben366tige" mehrere Gramm Kokain w366chentlich (UA S. 11) und sei "bet344ubungsmittels374ch-tig" (UA S. 52); seine Abh344ngigkeit hat es ausdr374cklich strafmildernd gewertet. Da es sich bei den abgeurteilten Taten ersichtlich um Symptomtaten des Hangs handelt, w344re 247 64 StGB zu er366rtern gewesen; Gr374nde, die einer Ma337regelan-ordnung entgegen stehen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. 2 2. Die Revision der Angeklagten P. ist offensichtlich unbegr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. 3 Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landge-richt hat in 11 der 12 abgeurteilten F344lle auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten erkannt. Zu 247 47 Abs. 1 StGB hat es ausgef374hrt, es seien Frei-heitsstrafen unter sechs Monaten geboten gewesen, da es l344ngerer Freiheits-strafen nicht bed374rfe, "sondern vor allem einer Therapie" (UA S. 56). Das ist rechtsfehlerhaft, denn die "Unerl344sslichkeit" kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von 247 47 Abs. 1 StGB bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zu l344ngeren Frei-heitsstrafen, sondern zu Geld strafen; im 334brigen d374rfte eine Freiheitsstrafe statt einer (schuldangemessenen) Geldstrafe nicht allein deshalb verh344ngt werden, 4 - 4 - um dem T344ter eine "Therapie" zuteil werden zu lassen. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Auch bei der Angeklagten P. hat das Landgericht dar374ber hinaus rechtsfehlerhaft die Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB nicht gepr374ft. Die Angeklagte ist nach den Feststellungen seit Jahren bet344ubungsmittelab-h344ngig. Die Taten beging sie, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Das Land-gericht hat - auch insoweit unklar - im Rahmen der Pr374fung einer Strafausset-zung zur Bew344hrung ausdr374cklich ausgef374hrt, es halte "lediglich den Weg des 247 35 BtMG f374r gangbar" (UA S. 58). Das zeigt, dass auch der Tatrichter die Vor-aussetzungen des 247 64 StGB grunds344tzlich f374r gegeben gehalten hat. Von der in diesem Fall zwingenden Ma337regelanordnung darf aber nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein im Hinblick auf eine m366gli-che Ma337nahme nach 247247 35, 36 BtMG abgesehen werden (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 19 f. mit Nachw. zur Rspr.). 334ber den Rechtsfolgen-ausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
Full & Egal Universal Law Academy