BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 15. M344rz 2010 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigespro-chen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten hat Erfolg. 1 1. Die Beweisw374rdigung, auf der die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II. 1 - 7 beruht, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Die Kammer hat sich in diesen F344llen im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen W. gest374tzt, der in der Hauptverhandlung zun344chst ange-geben hat, nach Bestellung 374ber den Zeugen Sa. vom Angeklagten ca. ein 3 - 3 - Jahr lang, zuletzt Ende 2007, mit Haschisch beliefert worden zu sein. Er habe einmal im Monat 1 kg erworben, in zwei F344llen auch wesentlich mehr, ohne die Menge angeben zu k366nnen (UA S. 8). Auf Vorhalt seiner polizeilichen Beschul-digtenvernehmung vom 27. Oktober 2008 hat er die Angaben korrigiert und ein-ger344umt, es k366nne sein, dass die Lieferungen des Angeklagten erst im Juni 2007 begonnen h344tten. Unter Zugrundelegung der Angaben der Vernehmungs-beamten aus den Beschuldigtenvernehmungen vom 27. Oktober bzw. 21. November 2008, bei denen der Angeklagte von mindestens f374nf Gesch344ften 374ber 1 kg Haschisch gesprochen und detailliert 374ber zwei weitere Gesch344fte mit je 7 kg berichtet habe (UA S. 13), hat die Kammer den Angeklagten in sieben F344llen wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge schuldig ge-sprochen (UA S. 14) und ihn hinsichtlich dreier weiterer angeklagter Taten zwi-schen August 2006 und April 2007 freigesprochen (UA S. 15). Den Angaben des Zeugen W. ist das Landgericht gefolgt, obwohl dieser sowohl in ei-ner polizeilichen wie auch in einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 1. Juli 2008 den Zeugen Sa. als Lieferanten benannt hatte (UA S. 9) und auch in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 4. Dezember 2008 der Zeuge Sa. und nicht der Angeklagte S. als Lieferant genannt ist (UA S. 9). Dies begegnet - auch wenn die Kammer in den Urteilsgr374nden auf die Korrektur der Angaben durch die Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 eingeht und zudem er366rtert, warum der Zeuge Sa. und nicht der Ange-klagte in dem gegen den Zeugen W. ergangenen Urteil als Ver344u337erer der von jenem erworbenen Bet344ubungsmittel aufgef374hrt sei (UA S. 9) - durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Der Zeuge W. hat ersichtlich mehrfach, beginnend von der ers-ten Einlassung als Beschuldigter am 1. Juli 2008 bis hin zu seiner Vernehmung in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, seine Aussage ge344ndert und abwechselnd den Zeugen Sa. oder den Angeklagten als eigent- 4 - 4 - lichen Bet344ubungsmittellieferanten belastet. Diese unkonstanten Angaben, die offenbar auch den Tatzeitraum betreffen, h344tten f374r das Landgericht Anlass f374r eine besonders sorgf344ltige W374rdigung der Aussage des Zeugen W. sein m374ssen. Dabei h344tte die Kammer die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darlegen und vor allem - unter besonderer Ber374cksichtigung der von dem Zeugen f374r den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erkl344rungen - er366rtern m374ssen, aus welchem Grunde sie sich welcher Tatversion anschlie337t. Diesen Anforderungen ist die Kammer nur zum Teil gerecht geworden. So hat sie zwar in (noch) gen374gender Weise erl344utert, dass aus ihrer Sicht die Korrektur der urspr374nglichen Angaben durch die polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 der Glaubhaftigkeit der dabei gemachten, jetzt der Entscheidung zugrun-de gelegten Angaben nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 9). Sie hat sich aber nicht hinreichend mit dem zweiten Aussagewechsel des Zeugen unmittelbar nach der ersten Korrektur in den polizeilichen Vernehmungen in seiner eigenen Haupt-verhandlung am 4. Dezember 2008 auseinander gesetzt. Es wird schon nicht klar, ob sich der Zeuge hierzu in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ge344u337ert hat; ebenso wenig erhellt sich, warum dieser nochmalige Aussage-wechsel aus Sicht der Kammer f374r die Glaubw374rdigkeit des Zeugen keine Rolle spielt. Die Ausf374hrungen der Kammer in diesem Zusammenhang, die sich ledig-lich mit dem Umstand befassen, warum das Urteil gegen den Zeugen W. als Lieferanten den Zeuge Sa. nennt, greifen zu kurz, wenn sie sich mit den Aussagen von Prozessbeteiligten an dem damaligen Verfahren auseinandersetzen, anstatt die Frage zu stellen, aus welchem Grund der Zeuge W. entsprechende Angaben in seinem Verfahren gemacht hat und ob dies f374r deren Glaubhaftigkeit von Bedeutung ist. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage war umso mehr geboten, als nichts daf374r ersichtlich ist, dass der von dem Zeugen f374r den ersten Aussage- 5 - 5 - wechsel angegebene Grund, er habe sich von dem Angeklagten zun344chst be-droht gef374hlt und sei schlie337lich erst infolge der ver344nderten Sicherheitssituati-on in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten bereit gewesen (vgl. UA S. 9), in dem bis zu seiner Hauptverhandlung dauern-den kurzem Zeitraum entfallen sein k366nnte. Mit dem Umstand, dass der Zeuge in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung gleichwohl zu seiner urspr374ngli-chen Aussageversion zur374ckgekehrt ist, h344tte sich das Landgericht deshalb - insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung, dass er ausdr374cklich er-kl344rt haben soll, keine vors344tzlich falschen Angaben in den polizeilichen Ver-nehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 gemacht zu haben - ein-gehend auseinandersetzen m374ssen. Dies war im 334brigen nicht deshalb ent-behrlich, weil das Landgericht m366gliche Falschbelastungsmotive des Zeugen (UA S. 10: Absprache mit dem Zeugen Sa. ; 247 31 BtMG) er366rtert und deren Vorliegen verneint hat, weil auch das Fehlen solcher Motive den zweimaligen Aussagewechsel nicht erkl344ren kann. 2. Der aufgezeigte Mangel in der Beweisw374rdigung hinsichtlich der F344lle II. 1 - 7 erfasst auch die Verurteilung im Fall II. 8. Denn auch insoweit st374tzt sich die Kammer auf die Angaben des Zeugen W. (vgl. UA S. 8, 14). Dass sich eine 304nderung in der Beurteilung der Glaubw374rdigkeit des Zeugen W. nach der in den F344llen II. 1 - 7 gebotenen besonderen W374rdigung seiner Angaben auch Auswirkungen auf die Beweislage im Fall II. 8 haben k366nnte, versteht sich von selbst. Dies ist im 334brigen nicht deshalb auszuschlie337en, weil die Angaben insoweit von dem Zeugen Sa. best344tigt worden sind (vgl. UA S. 7 f., 14). Auch dessen Angaben bed374rfen - sowohl vor dem Hintergrund, dass die Kammer selbst seine Angaben teilweise f374r wenig 374berzeugend h344lt, als auch im Hinblick auf die auf den ersten Blick wenig einleuchtende Einlas-sung, die bei ihm aufgefundenen Bet344ubungsmittel habe der Angeklagte offen- 6 - 6 - sichtlich in seiner Wohnung zur374ckgelassen (UA S. 8) - einer 374ber die bisherige Pr374fung hinausgehenden sorgf344ltigeren W374rdigung. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
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