BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/12 vom 2 9 . Januar 201 3 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 2 9 . Januar 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der vorschriftswidrigen Bese t- zung: Um die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 S t PO zu erhalten, bedarf es des Besetzungs einwands gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn eine Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 StPO unterblieben war. Die Ve r- fahrensrüge entspricht aber aus den sonstigen vom Generalbundesanwalt in - 3 - seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nic ht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Becker Appl Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy