ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR497.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/15 vom 20. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 20. September 20 16 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheit s- strafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung au s- gesetzt hat. Hiergegen wendet s ich der Angeklagte mit seiner auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. 1. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf folgende Feststellungen gestützt: Der Angeklagte, vo n Beruf Rechtsanwalt, beantragte am 14. August 2012 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsg e- richt Hildburghausen den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlu s- ses ge gen die M . GmbH auf Grund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgericht s Aschersleben vom 14. Dezember 2011. Der Angeklagte ve r- schwieg dabei, dass d ieser Vollstreckungsbescheid - was ihm bekannt war - 1 2 3 - 3 - bereits mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 2 9. Mai 2012 aufgehoben worden war , das Amtsgericht Bamberg am 18. Juni 2012 beschlossen hatte , die Zwangsvollstreckung aus dem am 26. Januar 2012 auf Grundlage des Vollstr e- ckungsbescheides des Amtsgericht s Aschersleben erlassenen Pfändungs - und Überweisung sbeschlusses gegen die M . GmbH einstweilig einzustellen , und das Amtsgericht Bamberg den vorbezeichneten Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss am 7. August 2012 auf gehoben hatte . Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hildburghausen, der die Vorgänge be im Amts - und Landgericht Bamberg nicht bekannt waren und die deshalb davon ausging, dass keine Vollstreckungshindernisse bestünden, erließ am 1. November 2012 den beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 1.921.4 51,58 abzüglich seit März 2012 von einer Drittschuldnerin gezahlter 100.000 Am 23. November 2012 hob das Amtsgericht Hildburghausen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss auf. Das Landgericht ist der Ansicht , dass aufgrund des beim Amtsgericht Hildburghausen erschlichenen Pfändungs - Vermögen der M . GmbH in Höhe von 1.921.451,58 - 2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ( vol l- endeten) Betrugs nicht. a) Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte zwar mit seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 14. August 2012 die zuständige Rechtspfleg e- rin beim Amtsgericht Hildburghausen über das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels gegen die M . GmbH getäuscht und dadurch einen entsprechen - 4 5 6 7 - 4 - den Irrtum bei ihr hervorgerufen. In dem Erlass des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses vom 1. November 2012 ist dem Grunde nach auch eine Vermögensverfügung des Vollstreckungsgerichts zum Nachteil der M . GmbH im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 19 und vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 72 f.), weil dem Drittschul d- ner die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), letzterem die Verfügungsbefugnis über die gepfändete Forderung entz o- gen (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dem Vo llstreckungsgläubiger das Recht verl iehen wird , die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und ei n- zuziehen (§ 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO). b) Die Feststellungen belegen aber bislang nicht hinreichend den Eintritt eines Vermögensschadens. Das Land gericht hat eine schadensgleiche Gefäh r- dung des Vermögens der M . GmbH durch den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses in Höhe der in dem Vollstreckungsbescheid titulie r- ten 1.921.451,58 . Dies hält rech t- licher Nachprüfung nicht stand. aa) Ein tatbestandsmäßiger Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (vgl. Fischer, StGB, 6 3 . Aufl., § 263 Rn. 159 mwN). Die bloße Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens genügt nicht. V on ein fach gelagerten und eindeutigen Fällen abg e- sehen, etwa bei einem ohne W eiteres greifbaren Mindestschaden, muss der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvol l- ziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. BVer fG, B e- schluss vom 7. Deze m ber 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. , BVerfGE 130, 1, 47). 8 9 - 5 - bb) Nach diesen Maßstäben ist eine schadensgleiche Vermögensg e- fährdung durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. (1) Das Landgericht geht bereits im Ansatz unzutre ffend davon aus, dass das Vermögen der M . GmbH durch den Erlass des Pfändungs - und Überwei - sungsbeschlusses in Höhe der in dem Vollstreckungsbescheid titulierten 1.921.451,58 r- sieht es, dass von der titulierten Forderung die zuvor gezahlten 100.000 Abzug zu bringen wären. (2) A ber a uch im Übrigen ist eine hinreichend große Verlustwahrschei n- lichkeit, die zu einer gegenwärtigen - bezifferbaren - Minderung des Vermögens der M . GmbH hätte führen können, nicht ausreichend festgestellt . Denn d er Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 1. November 2012 entfaltete ke i- nerlei Rechtswirkungen, weil es bereits im Zeitpunkt seines Erlasses an einem vollstreckbaren Titel und damit an einer schlecht h in unerlässlichen Vorausse t- zung der Zwangsvollstreckung mangelte, nachdem der Vollstreckungs bescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 14. Dezember 2011 durch das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Mai 2012 aufgehoben worden war (§ 717 Abs. 1 ZPO). Darin liegt ein besonders schwerwiegender Fehler, der für einen mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersich t- lich, mithin offenkundig ist und somit zur Nichtigkeit des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses führt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101 ff.; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732, 2733; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 7 4 . Aufl., Grundz üge § 704 Rn. 57; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. , v or § 704 Rn. 34, Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Vorbemerkung zu § 704 Rn. 32; Kindl in Saenger, ZPO, 6. Aufl., vor § 704 - 945 Rn. 21; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 3 7 . Aufl., Vorbem erkung VIII zu § 704 Rn. 58, jeweils mw N ). Die Dritt - 10 11 12 - 6 - schuldnerin, der nach den Feststellungen zudem bereits vor Erlass des Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsgericht Hildburghausen bekannt war, dass der diesem Beschluss zugrundeliegende Vollstreckungsb e- scheid des Amtsgerichts Aschersleben aufgehoben worden war, hätte sich demnach durch Zahlungen an den Angeklagten von vornherein nicht von ihren Verbindlichk eiten gegenüber der M . Gmb H befreien können . Der Schuldspruch kann auch nicht deswegen bestehen bleiben, weil - wie das Landgericht meint - der M . GmbH die Durchsetzung ihrer Forderun - orden sei , weil sich und die Forderungen wahrscheinlich gerichtlich geltend gemacht werden mü s- . Zwar kann ein nicht unerhebliche s Prozessrisiko unter dem Gesichtspunkt der schadens gleichen Vermögensgefährdung ein en Betrugsschaden begrü n- den ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 1 StR 52/90, BGHGR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 75 mwN ). N ach der R echtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts ist es im Hinblick auf das B e- stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG aber erforderlich, eigenständige Fes t- stellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens zu treffen, um so dieses Tatbestandsmerkmal von den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 263 Abs. 1 StGB sowie die Fälle des versuchten von denen des vollendeten Betrugs hi n- reichend deutlich abzugrenzen , mithin den Schaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteil s- gründen darzulegen ( vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126 , 170 , 211 f. ; Beschluss vom 7. Dezember 2 011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47) . 13 - 7 - Daran fehlt es hier. Weder ist ersichtlich, nach welchen wirtschaftlich nachvollziehbaren Maßstäben ein bezifferbarer Vermögensschaden allein in dem Bestehen eines - hier zudem nicht ohne Weiteres ersicht lichen, jedenfalls nicht näher festgestellten - zivilrechtlichen Prozessrisikos liegen kann, noch werden Parameter für die Berechnung der Höhe eines solchen Schadens e r- kennbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 75) . Fischer Appl RiBGH Dr. Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer RiBGH Dr. Ott ist Zeng aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer 14
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