ECLI:DE:BGH:2018:110718B2STR497.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/17 vom 11. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 11. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO sei verletzt, bemerkt der Senat ergänzend: 1. Die Verfahrensrüge genügt den Vorgaben des § 34 4 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung eines weitere n Schreiben s des Verteidigers und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dem mit de m Antr a g i m Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehen erweist sich mangels inhalt licher Relevanz als nicht erforderlich. 2. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe Erkenntnisse aus der Überwachung eines Telefonanschlusses verwertet, o b- wohl der Angeklagte weder einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO ve r- däc htig gewesen sei noch die ihm vorgeworfene Hehlerei dieselbe den Mita n- - 3 - geklagten zur Last gelegte prozessuale (Katalog)Tat betreffe, ist indes unb e- gründet. a) Da ss der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seine Anordnu n- gen vom 23. März, 8. Juni, 2 0. Juni und 1 9. Juli 2016 zu Unrecht angenommen habe, behauptet der Angeklagte nicht. Das Revisionsgericht hat infolgedessen keinen Anla ss , sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Anordnungen zu befassen ( BGH, Urteil vom 30. August 1978 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl . § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO ) ergangen sind. b) Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Tatgericht auch gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusamme n- hang mit dem Anla ss der Anord nungen standen, nämlich dem Tatverdacht g e- genüber den Mitangeklagten wegen schweren Bandendiebstahls : Die Anor d- nungen zielten zugleich auf Hinweise (und) weitere Mittäter sowie die Absatzwege der Da ss weder die Anklageschrift dem Angeklagten zur Last ge legt hat , er habe als Mi t- glied einer Bande gehandelt , noch das Tatgericht diese Qualifikation an g e- nommen hat , hinderte die Verwertung ebenso wenig wie der Umstand, da ss der Angeklagte im Zeitpunkt der Anordnung nicht zu dem in § 100a Abs. 3 StPO genannten Personenkreis gehörte (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370 , 1371 ). V on der Verwertbarkeit ausgeschlo s- sene Zufallserkenntnis se , die sich auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsb e- reichs der überwachten Mitangeklagten beziehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. August 1978 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 12 7), liegen hier gerade nicht vor (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 III - 1 RVs 58/13, - 4 - wistra 2014, 39 f.; Wolter, Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989, S. 761, 767). Der Senat kann deswegen letztlich hier dahin stehen lassen, ob im Zei t- punkt der Beweiserhebung durch Verwertung der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Bewei smittel die Möglichkeit bestand , da ss d er Angeklagte (auch) wegen einer Katalogtat verurteilt werden konnte und der Beweiserhebung damit jedenfalls der objektive Bezug auf den Nachweis einer Katalogtat nicht fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371 ). Schäfer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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