BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/01 vom 28. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ang e - klagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht b e - hauptet und liegt auch nicht vor. - 3 - Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulssigkeit der Rev i - sion zur Folge. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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