BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/06 vom 19. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vor-s344tzlicher K366rperverletzung in neun tateinheitlichen F344llen verurteilt ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be- 2 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Die Feststellungen des Tatgerichts tragen die Bewertung der Handlun-gen des Angeklagten als eines vollendeten Falls der schweren Brandstiftung weder unter dem Gesichtspunkt der durch die Strafkammer angenommenen Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens, noch in derjenigen der teilweisen oder vollst344ndigen Zerst366rung des Tatobjekts durch eine Brandlegung. 4 Hinsichtlich der erstgenannten Alternative ergibt sich dies bereits daraus, dass kein wesentlicher Geb344udebestandteil derart vom Feuer ergriffen wurde, dass der Brand sich selbst344ndig auszubreiten vermochte (BGH NJW 1999, 299). Die festgestellten 'weitreichenden Putzabplatzungen und Verru337ungen' im Kellerbe-reich und Treppenaufgangsbereich (UA S. 6) stellen aber auch keine Un-brauchbarmachung wesentlicher Teile des Tatobjekts oder eine brandbedingte Aufhebung der Zweckbestimmung im Sinne einer Zerst366rung von einigem Ge-wicht (BGHSt 48, 14, 20 f.) dar, zumal selbst die Nutzbarkeit des Treppenhau-ses ausweislich der Urteilsfeststellungen 374ber den Tatzeitraum hinaus nicht nennenswert eingeschr344nkt war. Demgegen374ber ergibt sich aus den Feststel-lungen des Landgerichts, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner in suizidaler Absicht erfolgten Brandlegung damit rechnete, dass durch die Entz374ndung der im Treppenbereich gelagerten Materialien ein Brand entstehen k366nnte, der auf die Substanz des Mehrfamilienhauses 374bergreifen k366nnte und dies im Interesse seiner eigentlichen Zielsetzung billigend in Kauf nahm (UA S. 5, 9). Er hat sich deshalb einer mit bedingtem Vorsatz begangenen versuchten schweren Brand-stiftung strafbar gemacht. - 4 - Dar374ber hinaus ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte durch sein Handeln bei neun Mitbewohnern Rauchvergiftungen verursachte (UA S. 6, 9) und dies im Zeitpunkt seiner Brandlegung gleichfalls billigend in Kauf nahm (UA S. 5). Wegen des hierin liegenden gleichzeitigen Angriffs auf h366chst-pers366nliche Rechtsg374ter mehrerer Rechtsg374tertr344ger stehen die mehrfach ver-wirklichten K366rperverletzungshandlungen untereinander im Verh344ltnis gleichar-tiger Idealkonkurrenz (247 52 StGB; vgl. Joecks in M374nchKom, StGB, 247 223, Rnr. 106 und zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 2005, 4 StR 168/05). Die somit ge-botene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vorneh-men. Weitere Feststellungen zum Schuldvorwurf sind - auch im Hinblick auf die gem344337 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Verweisung der Urteilsgr374nde auf die bei den Sachakten befindlichen Abbildungen - nicht zu erwarten. Mangels an-derweitiger Verteidigungsm366glichkeiten steht der 304nderung des Schuldspruchs 247 265 StPO nicht entgegen." Dem schlie337t sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06 an. 5 Dass die Strafkammer im Hinblick auf die teilweise erheblichen Rauch-vergiftungen der Opfer nicht die Voraussetzungen des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gepr374ft hat, beschwert den Angeklagten nicht. 6 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte, wenn er von einer versuchten statt einer vollen-deten schweren Brandstiftung ausgegangen w344re. 7 - 5 - Die Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht ber374hrt und k366nnen ebenso wie die Anordnung der Ma337regel bestehen bleiben. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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