BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 11. Juni 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in 14 F344llen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in zwei F344llen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist; b) in den Einzelstrafausspr374chen in den F344llen III 1-14 der Ur-teilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in 16 F344llen, davon in 14 F344llen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in den F344llen III 1-14 der Urteilsgr374nde das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (247 176 StGB) stehende Delikt des 247 174 StGB nach den Urteilsfeststel-lungen verj344hrt ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Ange-klagte diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 9 und UA S. 41/42). Gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach sp344testens am 1. April 2003 Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeit-punkt der 304nderung der Ruhensvorschrift des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkraft-treten: 1. April 2004) bereits verj344hrt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuel-le Missbrauch eines Kindes ist jedoch nicht verj344hrt; auch bei Tateinheit unter-liegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verj344hrung. Die nach dem 11. September 1999 begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (F344lle III 15 und 16 der Urteilsgr374nde) sind ebenfalls nicht verj344hrt (247247 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die 304nderung des Schuldspruchs in den F344llen III 1-14 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaus-spr374che. 4 Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-s344tzlich m366glich ist, verj344hrte Strafen bei der Strafzumessung, wenn auch mit eingeschr344nktem Gewicht, zu ber374cksichtigen, kann der Senat hier nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht ohne die strafsch344rfende Verwertung der tat- 5 - 4 - einheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte. Denn das Landgericht hat hier "ins-besondere" (UA S. 45) strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte bei diesen Taten zwei Tatbest344nde erf374llt hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 11. September 2007 - 3 StR 330/07). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafausspr374che in den F344llen III 15 und 16 der Urteilsgr374nde, in denen der Tatrichter rechtsfehlerfrei wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt hat, halten rechtlicher Nachpr374fung jedoch stand. Der Tatrichter durfte hier zu Lasten des Angeklagten werten, dass er bei diesen Taten "mit einer versuchten vaginalen Penetration einen besonders schwerwie-genden Eingriff bei der Gesch344digten beabsichtigte". Denn der Angeklagte ist von diesem Versuch jeweils nicht freiwillig zur374ckgetreten, sondern ist mit sei-nen Bem374hungen am Widerstand des M344dchens gescheitert. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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