BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schlie337t - wie er in dem auf Revision der Staatsanwalt-schaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage n344her ausgef374hrt hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochte-nen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-) Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 beruht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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