BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 498/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, "in 26 F344llen als Person 374ber 21 Jahre Bet344ubungsmittel gewerbsm344337ig unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben, tateinheitlich hierzu in 25 F344llen als Person 374ber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt zu ha-ben, mit Bet344ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben sowie in einem weite-ren Fall des Raubes". Es hat ihn hierwegen unter Einbeziehung anderweit ver-h344ngter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die Annahme minder schwerer F344lle nach 247 30 a Abs. 3 BtMG a.F. in den F344llen 1 sowie 3 bis 26 der Urteilsgr374nde. 1 - 4 - Die - nach ihrer Begr374ndung wirksam auf die Einzelstrafausspr374che in den F344llen 1 sowie 3 bis 26 der Urteilsgr374nde sowie auf den Gesamtstrafen-ausspruch beschr344nkte - Strafma337revision der Staatsanwaltschaft ist unbe-gr374ndet. 2 1. Die Anwendung des nach 247 30 a Abs. 3 BtMG a.F. f374r minder schwere F344lle vorgesehenen Strafrahmens h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 3 Die Strafzumessung, zu der auch die Frage geh366rt, ob ein minder schwe-rer Fall vorliegt, unterliegt nur in eingeschr344nktem Umfang der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Es ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen ent-lastenden und belastenden Umst344nde festzustellen und gegeneinander abzu-w344gen. Welchen Umst344nden er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im We-sentlichen seiner Beurteilung 374berlassen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB 247 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das Revisionsgericht darf die Gesamtw374rdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; StV 2002, 20; Urt. v. 7. November 2007 - 1 StR 164/07). Das ist hier nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde die Initiative ergriffen und dem noch minderj344hrigen Zeugen Mo. Haschisch zum Zweck des Weiterverkaufs angeboten hat. Hierauf ging der Zeuge aber bereitwillig ein, weil sich ihm so eine Gelegenheit bot, zu-s344tzlich kostenlos Bet344ubungsmittel f374r seinen Eigenkonsum zu erlangen. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Umst344nde in ihre Erw344gungen zur Strafrah-menwahl einbezogen und auch die erforderliche Gesamtw374rdigung vorgenom-men. Die Annahme minder schwerer F344lle 374berschreitet jedenfalls nicht den ihr 4 - 5 - hierbei zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Versch344rfung des Strafrah-mens des 247 30 a Abs. 3 BtMG durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur 304nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (247 354 a StPO, 247 2 Abs. 3 StGB). 2. Die Bildung der nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe (247 55 Abs. 1 StGB) weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 5 Ausweislich der Urteilsgr374nde ist der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 wegen Diebstahls in drei F344llen zu einer "Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 15 200" verurteilt worden. 6 Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der fr374here Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat; stattdessen hat die Strafkammer die vorgenannte Geldstrafe gem344337 247 55 Abs. 1 StGB einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei Einbeziehung einer ge-samtstrafenf344higen Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe ist es erforderlich, die jeweils verh344ngten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen; diese werden, so-fern der Tatrichter nicht von 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht, unter Aufl366sung der fr374her gebildeten Gesamtstrafe in eine neu auszusprechende 7 - 6 - Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen (BGH NStZ 1987, 183; Beschl. v. 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass sich dieser Fehler im Gesamtstrafenausspruch zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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