BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2010 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO entspr. beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2010 wird mit der Ma337gabe, dass die H366he des Tagessatzes hinsichtlich der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ver-h344ngten Einzelstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegr374n-det verworfen, weil die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisi-onsbegr374ndung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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