ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR498.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 498/16 vom 21. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und na ch Anhörung des Besch werd e- führers am 21. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 27. Juli 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a llgemeine Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vol l- streckt erklärt hat. Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des Angeklagten (Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84) hat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tatei n- heit mit gefä hrlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass neun Monate 1 - 3 - dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Ve r letzung formellen und materiel len Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übr i- gen ist sie unbegründet. I. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. II. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überpr ü- fung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Recht s- fehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). III. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, we il das Landg e- richt keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grun d- sätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Ang e- klagten w esentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden 2 3 4 5 - 4 - Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persö n- lichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten a ussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu BGH, B eschluss vom 30. Juli 1992 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März 1995 2 StR 51/95, jeweils mwN). 2. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil be züglich der Festste l- e- richts vom 29. Juli 2014 verwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde und dass insoweit Pfändungen erfolgt sind. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem We rdegang und se i- nen Lebensverhältnissen im Übrigen, hat es nicht getroffen. 6 - 5 - 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststell ung der persönlichen Verhältnisse des Ang e- klagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube RiBGH Schmidt is t wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 7
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