BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 499/05 vom 18. Oktober 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 266 Abs. 1; StPO 247247 22 Nr. 1, 338 Nr. 1 1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gem344337 247 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Verm366gens-straftat sich gegen eine als nichtrechtsf344higer Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist. 2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Verm366genswerte unter Einrichtung einer treuh344nderisch verwalteten 204schwarzen Kasse223 durch Verantwortliche einer politischen Partei f374hrt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgem344337en Organe politische oder sonstige Zwe-cke der Partei nach dem Gutd374nken des T344ters gef366rdert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287). - 2 - 3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gef344hrdungsscha-dens bei der Untreue. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - LG Wiesbaden in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Bundesanwalt , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter des Angeklagten W. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklag-ten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe zur Untreue durch Beteiligung an der Vorlage unrichtiger Rechenschaftsberich-te der CDU-Deutschlands beim Pr344sidenten des Deutschen Bundestages verurteilt worden sind, sowie in den Strafaus-spr374chen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten W. hat es 1 - 5 - wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagess344tzen zu je 170 Euro verurteilt. 2 1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem Fol-gendes festgestellt: 3 a) Der Angeklagte K. war von 1970 bis 1987 Gesch344ftsf374hrer des Landesverbandes Hessen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU), von 1980 bis 1987 Generalsekret344r und von 1991 bis Januar 1998 Lan-desvorsitzender der CDU Hessen (im Folgenden: Landesverband). Von 1992 bis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des Pr344sidiums des Bundes-verbands der CDU Deutschlands (im Folgenden: Bundesverband). Der Ange-klagte W. war ab 1977 bis 2000 in einer eigenen Kanzlei als Wirt-schaftspr374fer und Steuerberater t344tig. Im Rahmen eines umfangreichen bis 1999 bestehenden Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten des Bundesverbands als auch solche des Landesverbands. Unter anderem pr374fte er die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen f374r die Jahre 1994 bis 1997 und erstellte die Testate. Der fr374here Mitangeklagte Wi. hatte seit 1976 das Amt des Schatzmeisters des Landesverbands in-ne. In der zweiten H344lfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus verschiede-nen Quellen - namentlich Wahlkampf-Kosten-Erstattungen, Zinseinnahmen so-wie Zuwendungen unbekannter, vom Landgericht nicht aufgekl344rter Herkunft - ein erhebliches Geldverm366gen des Landesverbands, das in dessen offiziellem Rechnungswesen nicht aufgef374hrt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen Konten und Depots der M. bank F. angelegt. Kontoinhaber war der Landesverband; er wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung gef374hrt. Einzel- 4 - 6 - vollmachten besa337en nur Wi. und der Angeklagte K. , der von den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den 374brigen Mitgliedern des Landesvorstands waren weder diese sog. "C-Konten" (oder "Vorkonten") noch das sog. "Sonderverm366gen" 374berhaupt bekannt. Die H366he des verdeckten Verm366gens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio. DM, im Jahr 1983 ca. 22,4 Mio. DM. b) Im Jahr 1983 wurden in der Folge der sog. Flick-Aff344re durch das Ge-setz vom 22. Dezember 1983 umfangreiche 304nderungen des Parteiengesetzes beschlossen, die zum 1. Januar 1984 in Kraft traten und eine Rechenschafts-pflicht der politischen Parteien 374ber Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vor-sahen. Der Kommission, die die Vorschl344ge zur Neufassung vorbereitet hatte, geh366rte auch der Angeklagte W. an. 5 Vor dem Hintergrund der zur 304nderung des Parteiengesetzes f374hrenden Diskussionen beschlossen der Angeklagte K. und Wi. , die verdeckten Verm366genswerte nicht zu offenbaren und durch Verbringen auf aus-l344ndische Konten weitergehende Geheimhaltung zu sichern; sie wollten so eine Diskussion 374ber die Herkunft der Mittel vermeiden und diese f374r politische Zwe-cke der CDU Hessen sichern. 334berdies sollten m366gliche Forderungen und Ver-wendungsvorschl344ge aus dem Landesverband und dessen selbst344ndigen Un-tergliederungen sowie aus dem Bundesverband verhindert werden. In der zwei-ten Jahresh344lfte 1983 beschlossen daher K. und Wi. , das Geld von den "Vorkonten" bei der M. bank in die Schweiz zu transferieren und eigenm344chtig ohne Beschl374sse oder Auftrag des Landesvorstands zur Verwendung f374r Zwecke der CDU Hessen nach und nach zur374ckzuf374hren. Der Angeklagte W. erfuhr erstmals im Dezember 1983 von den "Vorkonten". Ihm wurde der Auftrag erteilt, den auf den "C-Konten" vorhandenen Geldbetrag 6 - 7 - verdeckt in die Schweiz zu verlagern und treuh344nderisch zu verwalten. Ein ent-sprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983 geschlossen; als Vertreter des Treugebers - des Landesverbands - traten der Angeklagte K. und Wi. auf. In Ausf374hrung des Auftrags hob der Angeklagte W. das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in acht Teilbe-tr344gen bar von den Konten bei der M. bank ab, zahlte es auf ein "Zwischen-konto" mit verschleiertem Kontoinhaber bei einer anderen Bank ein und transfe-rierte davon schlie337lich 20,8 Mio. DM auf Treuh344nder-Nummernkonten bei der Sch. Bankgesellschaft in Z. (S. : sp344ter umbenannt in U. ). Kontoinhaber war der Angeklagte W. ; der U. war bekannt, dass der Landesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten K. und Wi. erteilte der Angeklagte W. vereinbarungsgem344337 Kon-ten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten K. wurde bei dessen Ausscheiden aus dem Amt des Landesgesch344ftsf374hrers 1987 gel366scht. Der Angeklagte W. verwaltete die Konten und Depots treuh344nde-risch. Durch Zinsgutschriften und Wertpapiergesch344fte wurde eine kapital-markt374bliche, durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar ab-gehoben und auf verschiedenen Kan344len dem offiziellen Rechnungswerk des Landesverbands oder von dessen selbst344ndigen CDU-Untergliederungen zuge-f374hrt. Kontoverf374gungen traf der Angeklagte W. in der Regel nur auf Weisung des Wi. ; ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des Angeklagten K. im Jahr 1986 eine Zahlung an den Hessischen E.-Verein in H366he von 200.000 DM. 7 Um m366glichst hohe R374ckfl374sse in das offizielle Verm366gen der CDU zu erm366glichen, ohne die Herkunft dieser Mittel offen legen zu m374ssen, t344uschten 8 - 8 - die Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche Verm344chtnisse anonym gebliebener, tats344chlich nicht existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem Landesverband ein Betrag von ca. 4 Mio. DM zugef374hrt, 1991 dem Landesver-band 2 Mio. DM und dem Stadtkreisverband F. ein Betrag von 3,5 Mio. DM. 9 c) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine No-vellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich erweiterte Publizit344ts- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien vor-sah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgenden: PartG 1994). Der Angeklagte K. 374bernahm Anfang Juli 1993 das Amt des Bundesministers des Inneren und war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehr-fach befasst und 374ber die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab 1. Januar 1994 bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes waren die Parteien verpflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei dem Pr344-sidenten des Deutschen Bundestages einen Rechenschaftsbericht f374r das vorangegangene Jahr mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie ei-ner Verm366gensrechnung einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des 5. Abschnitts des PartG 1994 entsprechender Rechenschaftsbericht nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die Partei den An-spruch auf staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der W344hler-stimmen gekoppelten (W344hlerstimmenanteil) und einem an die H366he von Mit-gliedsbeitr344gen und Spenden gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) unter-schied. Da auf Grund der zu erwartenden versch344rften Rechenschaftspflichten mit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war, beschlossen der Angeklagte 10 - 9 - W. und Wi. im Jahr 1993, das in der Schweiz befindliche Treuhandverm366gen des Landesverbands weitergehend als bisher zu verschlei-ern und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der Angeklagte K. hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es. 11 Am 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Angeklagten W. in V. die Stiftung "Za. ", eine Stiftung Liechtensteinischen Rechts, ge-gr374ndet. Einziger Beg374nstigter der Stiftung war der Landesverband, satzungs-m344337iger Zweck der Stiftung Verwaltung und Anlage des Verm366gens der Stif-tung. Als Stiftungsr344te wurden die Gesch344ftsf374hrer des Finanzkontors in V. eingesetzt, das die Stiftungsgr374ndung durchf374hrte; im Statut und in einem sog. Beistatut wurden die Stiftungsr344te jedoch zu Gunsten eines Beirats von der Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Stiftungsverm366gens ausgeschlossen; ihnen war auch jede Auskunft gegen374ber dem Beg374nstigten oder Dritten untersagt. Als Beir344te wurden der Angeklagte W. und Wi. eingesetzt. Aussch374ttungen zugunsten des beg374nstigten Landes-verbands durften grunds344tzlich nur nach Weisung durch die Beir344te und aus den Ertr344gen erfolgen, das Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Beg374nstigten durfte die Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beir344te waren ver-pflichtet, unverz374glich jeweils Nachfolger f374r den Fall ihrer dauerhaften Verhin-derung zu benennen; diese Verpflichtung erf374llten sie aber bis zur Aufdeckung der Stiftung im Jahr 2000 nicht. Nach der Stiftungsgr374ndung wurde im Juli 1993 das gesamte Treuhand-verm366gen auf Konten der Stiftung "Za. " 374bertragen, die ebenfalls bei der U. -Bank in Z. eingerichtet wurden. Dort wurde es bis zu seiner Aufde-ckung im Januar 2000 in der oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto der Stiftung hob der Angeklagte W. zwischen Juli 1993 und Dezember 12 - 10 - 1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach Weisung des Wi. 374ber verdeckte Einzahlungen ganz 374berwiegend dem Landesverband sowie dem Stadtkreisverband F. der CDU zugef374hrt, um dort bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und laufende Kosten, insbe-sondere aus Wahlk344mpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a. an den Hessischen E.-Verein und an den CDU-Kreisverband We. . Um ei-nen hohen Mittelr374ckfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu erm366glichen, wur-de im August 1995 ein weiteres angebliches "Verm344chtnis" in H366he von ca. 3,5 Mio. DM vorget344uscht, 374ber verdeckte Bareinzahlungen auf offizielle Konten der CDU geleitet und von dem Schatzmeister Wi. in Ausf374hrung des angeblichen Willens eines erfundenen anonymen Erblassers Anfang 1996 dem Kreisverband F. der CDU zugewendet. Das Verm366gen der Stiftung "Za. " betrug zwischen 1993 (ca. 20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM; bei Aufdeckung und Aufl366sung im Januar 2000 befanden sich 16,8 Mio. DM auf Konten der Stiftung. 13 Die von der Stiftung zur374cktransferierten Mittel wurden f374r Zwecke und zur Unterst374tzung von Gliederungen der CDU eingesetzt. Die unmittelbare Zweckbestimmung traf jeweils Wi. . Dieser informierte den Ange-klagten K. , der seit 1991 Landesvorsitzender der CDU Hessen war, zu-mindest 374ber den R374ckfluss des angeblichen Verm344chtnisses im Jahr 1995. Weitere Beteiligungen des Angeklagten K. an konkreten Zuwendungen sind nicht festgestellt. Eine pers366nliche Bereicherung der Angeklagten oder des Wi. ist nicht festgestellt und war von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt. 14 - 11 - 2. Der Verurteilung hat das Landgericht unter Beschr344nkung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO allein das Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995 zu Grunde gelegt und insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes fest-gestellt: 15 16 a) Der Angeklagte K. nahm als Landesvorsitzender und Mitglied des Landesvorstands der CDU Hessen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 an den Beratungen des Haushalts des Landesverbands f374r das jeweils folgende Jahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte mit. Dabei ver-schwieg er jeweils das Vorhandensein des Verm366gens der Liechtensteinischen Stiftung "Za. " in H366he von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe entsprach etwa dem F374nffachen des damaligen offiziellen Haushalts des Lan-desverbands. Dem Landesverband standen die Mittel f374r seine Haushaltspla-nungen daher nicht zur Verf374gung. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte K. als Landesvorsitzender und der fr374here Mitangeklagte Wi. als Lan-desschatzmeister dar374ber hinaus an den Beratungen und Verabschiedungen der Rechenschaftsberichte des Landesverbands f374r die Jahre 1994, 1995 und 1996 teil. In den Rechenschaftsberichten war das Verm366gen der Stiftung "Za. " jeweils nicht ber374cksichtigt. K. und W. unterzeichneten die Berichte ebenso wie Wi. in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtig-keit. Die Berichte des Landesverbands gingen, wie sie wussten, in die Rechen-schaftsberichte des Bundesverbands der CDU ein, die dieser dem Pr344sidenten des Deutschen Bundestages zuleitete und auf deren Grundlage der Zuwen-dungsanteil der staatlichen Parteienfinanzierung berechnet wurde. 17 - 12 - Dabei war dem Angeklagten K. bewusst, dass nach den zur Tatzeit geltenden Regelungen des PartG 1994 ein Anspruch der Bundespartei entfiel, wenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des PartG gen374gender Rechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils folgenden Jahres vorgelegt wurde. Er hielt es zumindest f374r m366glich, dass diese Regelung nicht allein die Vorlage eines formell ordnungsgem344337en, sondern eines im Wesentlichen in-haltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass eine sp344tere Aufde-ckung der Unrichtigkeiten die R374ckforderung von Zuwendungen gegen374ber der Bundespartei zur Folge haben k366nnte und dass sich der Landesverband Hes-sen in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei ausgesetzt sehen k366nnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte K. nach den Feststellungen des Landgerichts billigend in Kauf. 18 Beim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar 1998 offenbarte der Angeklagte K. seinem Nachfolger sowie dem Lan-desverband das Bestehen des Auslandsverm366gens der Stiftung "Za. " pflichtwidrig nicht, so dass dem Landesverband die Existenz dieses Verm366gens weiter verborgen blieb. 19 Der Angeklagte W. unterst374tzte die Handlungen des Angeklagten K. sowie des fr374heren Mitangeklagten Wi. , indem er auch im abgeurteilten Tatzeitraum die Verwaltung der verschleierten Verm366-genswerte treuh344nderisch durchf374hrte, die banktechnische Abwicklung der Verm366gensverwaltung veranlasste und leitete, die Barentnahmen und Barein-zahlungen vornahm sowie die Verschleierung des angeblichen Verm344chtnisses organisierte. Er unterschrieb 374berdies die Testate f374r die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen f374r die Jahre 1994, 1995 und 1996. Die M366glichkeit des Ver-lustes staatlicher Mittel, insbesondere des Zuwendungsanteils, aufgrund der 20 - 13 - unrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie billigend in Kauf. 21 b) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsverm366gen der Stiftung "Za. " 366ffentlich geworden waren, versuchten die Angeklagten in ersten Stellungnahmen zun344chst, den Sachverhalt weiter zu verschleiern. Nachdem Unklarheiten und Widerspr374che in ihren Darstellungen weitere Nach-forschungen durch den Landesverband Hessen der CDU nach sich zogen, of-fenbarten sie den festgestellten 344u337eren Sachverhalt im Januar 2000 weitge-hend und wirkten an der R374ckf374hrung des Verm366gens der im Januar 2000 li-quidierten Stiftung "Za. " mit. Nach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der Pr344sident des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 14. Februar 2000 fest, dass auf Grund des falschen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschlands f374r das Jahr 1998 an die Gesamtpartei ein staatlicher F366rderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM zu Unrecht ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Pr344sident des Deut-schen Bundestages unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der Ge-samtpartei 35,85 Mio. DM zur374ck. Von der hiervon auf den Bundesverband ent-fallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss eines entsprechenden Vergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio. DM. Hinsichtlich der zu-r374ckliegenden Jahre von 1994 bis 1997 sah der Pr344sident des Deutschen Bun-destages im Rahmen seiner Ermessensaus374bung von R374ckforderungen staatli-cher Zuwendungen aus Gr374nden des 334berma337verbotes ab. Von der CDU Deutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte Rechts-mittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfas-sungsbeschwerde der CDU Deutschlands gegen die rechtskr344ftige fachgericht- 22 - 14 - liche Entscheidung als unbegr374ndet verworfen. Der finanzielle Spielraum des Bundesverbands und des Landesverbands wurde durch die R374ckforderungen stark belastet. Zur Schadensminderung wurden Mittel durch eine Mitgliederum-lage aufgebracht. Regresszahlungen der Angeklagten an die Partei wurden weder gefordert noch erbracht. 23 3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon ausgegangen, dass das PartG 1994 die Sanktion des Wegfalls des Zuwen-dungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das vollst344ndige Fehlen eines Rechenschaftsberichts der Partei, nicht aber an die Vorlage eines inhalt-lich unrichtigen Berichts kn374pfe, f374r widerlegt gehalten und angenommen, dass die Angeklagten die M366glichkeit von R374ckforderungen erkannten. Es hat das Verhalten des Angeklagten K. (sowie des fr374heren Mit-angeklagten Wi. ) als Untreue in der Tatvariante des Treuebruchs gewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom Landgericht an-genommenen sieben Teilakten teils aktives Tun, teils Unterlassen zugrunde lag, hat es den Schwerpunkt der Tat im Unterlassen der Aufkl344rung gesehen. 24 Als Verm366gensnachteil im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB hat das Landge-richt einen Gef344hrdungsschaden f374r den Bundesverband durch die Gefahr des Verlustes staatlicher Teilfinanzierung f374r die Jahre ab 1994 angesehen. Einen Gef344hrdungsschaden des Landesverbands hat es dar374ber hinaus dahingehend angenommen, dass die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des Landes-verbands zur Leistung von Schadensersatz an den Bundesverband bestanden habe. Schlie337lich hat es einen Gef344hrdungsschaden des Landesverbands darin gesehen, dass der Angeklagte K. gemeinsam mit dem fr374heren Mitange-klagten Wi. erhebliches Verm366gen des Landesverbandes vor 25 - 15 - diesem verborgen und nach Art einer "schwarzen Kasse" nach eigenem Gut-d374nken verwendet und hierdurch die Dispositionsf344higkeit des Landesverbands in schwerwiegender Weise beeintr344chtigt habe. Der Angeklagte W. habe zu dieser einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines Verbotsirr-tums bei den Angeklagten hat das Landgericht ausgeschlossen. 26 Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar die Voraussetzungen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles gem344337 247 266 Abs. 2 in Verbindung mit 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil ein Verm366gensverlust gro337en Ausma337es verursacht worden sei. Die Indizwir-kung des Regelbeispiels sei aber aufgrund des Umstands widerlegt, dass die Angeklagten keine pers366nliche Bereicherung anstrebten. Eine bandenm344337ige Begehung gem344337 247 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht er366rtert. Bei dem Angeklagten K. hat das Landgericht den Strafrahmen des 247 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter der Tat gem344337 247 13 Abs. 2 in Verbindung mit 247 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklag-ten W. hat es eine doppelte Strafrahmenmilderung gem344337 247 27 Abs. 2 StGB und gem344337 247 28 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die als schuldangemessen angesehenen Strafen hat es herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung von einem Jahr Dauer unter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen hat. 27 Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Ver-fahrensr374gen und der Sachr374ge. W344hrend die Verfahrensr374gen unbegr374ndet sind, f374hrt die Sachr374ge zur teilweisen Aufhebung des Urteils. 28 - 16 - II. 29 Die Verfahrensr374gen sind unbegr374ndet. 30 1. Die vom Angeklagten K. erhobene R374ge eines Versto337es gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen H. ist unbegr374ndet. In der Ablehnung des Antrags mit der Be-gr374ndung, es sei f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte am 14. Januar 2000 gegen374ber dem Zeugen erkl344rte, er habe angenommen, das Verm366gen sei schon seit langem vollst344ndig zur374ckgef374hrt, liegt aus den vom Generalbundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend darge-legten Gr374nden keine unzul344ssige Beweisantizipation. 2. Unbegr374ndet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene R374ge des Versto337es gegen 247 244 Abs. 3 StPO durch Zur374ckweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. I. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache. Die Beweisbehauptung, der Zeuge h344tte , wenn er im Jahr 1994 von den Angeklagten als Sachverst344ndiger konsultiert worden w344re, die Auskunft erteilt, 247247 19, 23 PartG 1994 setze f374r den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen Anforderungen gen374genden Rechenschaftsbericht der Partei voraus, konnte als solche als tats344chlich bedeutungslos angesehen werden, denn unstreitig hatten die Angeklagten den Zeugen zur Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen auch sonst keine Auskunft zu der Rechtsfrage gegeben. 31 Dass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das Landgericht nicht 374bersehen. Tats344chlich zielte, worauf der Generalbundesan-walt zutreffend hingewiesen hat, der Beweisantrag eher auf eine - insoweit un-zul344ssige - Einf374hrung eines Sachverst344ndigengutachtens zu der im Verfahren streitigen Rechtsfrage im Wege einer "hypothetischen" Tatsachenbekundung 32 - 17 - ab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu kl344renden Tatsachenkern betraf, hat das Landgericht zutreffend ausgef374hrt, dass die m366glichen Bekundungen des Zeugen weder f374r die Beweisw374rdigung zu der Frage von Bedeutung waren, was die Angeklagten tats344chlich annahmen, noch f374r die Kl344rung der Frage, ob sie jedenfalls die M366glichkeit einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung erkannten und billigten. 3. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensr374ge eines Ver-sto337es gegen 247 22 Nr. 1 in Verbindung mit 247 338 Nr. 2 StPO ist, ihre Zul344ssig-keit unterstellt, jedenfalls unbegr374ndet. Der Vorsitzende der erkennenden Straf-kammer war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er - zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Urteils, m366glicherweise aber auch schon zur Tatzeit - Mitglied des Landesverbandes Hessen der CDU Deutschlands war. 33 Die Zul344ssigkeit der R374ge gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zweifel-haft, weil die Revision nicht vortr344gt, dass der Richter schon zu dem Zeitpunkt Mitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das Verhalten der Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder aus welchen tat-s344chlichen Gr374nden der Richter als Mitglied der Partei zu einem sp344teren Zeit-punkt Gesch344digter der verfahrensgegenst344ndlichen Taten geworden sein k366nnte. 34 Dies kann aber dahinstehen, weil die R374ge jedenfalls unbegr374ndet ist. Der Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung gem344337 247 22 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, pers366n-lich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO 247 22 Verletzter 1). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Die Eigenschaft als Ver-letzter ist, wie der Senat schon in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen 35 - 18 - Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht schon des-halb gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die sich gegen ei-ne als nicht rechtsf344higer Verein organisierte politische Partei richtet, deren Mit-glied der verfahrensbeteiligte Richter ist. 36 Zwar bestimmt 247 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht rechtsf344hige Vereine die Vorschriften 374ber die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts Anwendung finden. Da-nach w344re s344mtlichen Mitgliedern einer Partei deren Verm366gen in gesamth344n-derischer Verbundenheit gem344337 247 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine Verm366-genstr344gerschaft der Partei selbst schiede aus. So hat in der Tat das Reichs-gericht f374r den Fall eines kleinen nicht eingetragenen Idealvereins entschieden (RGSt 33, 316). Es besteht heute aber Einigkeit dar374ber, dass diese Grunds344t-ze jedenfalls f374r Gro337organisationen wie Parteien oder Gewerkschaften nicht passen und modifiziert werden m374ssen. Die zivilrechtlichen Grunds344tze sind 374berdies durch Regelungen des Parteienrechts 374berlagert und durch parteiin-terne Regelungen der Satzungen abge344ndert oder ausgeschlossen. So gehen etwa die 247247 24, 26, 26a PartG von einer Rechtstr344gerschaft der Partei aus; 247 37 PartG schlie337t die pers366nliche Haftung von Mitgliedern f374r Verbindlichkeiten der Partei aus. Entsprechendes regelt 247 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der CDU Deutschlands; die Partei will ihre Mitglieder im Innenverh344ltnis n344mlich gerade nicht wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln (vgl. Senatsbe-schluss vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne Parteimitglied ist da-her durch einen dem Parteiverm366gen zugef374gten Verm366gensschaden nicht unmittelbar in seinen durch 247 266 StGB gesch374tzten Rechten verletzt. Entge-gen der Ansicht der Revision kommt es hierf374r nicht entscheidend darauf an, welchem Landesverband das Mitglied angeh366rt. Der Beitritt zu dem nicht rechtsf344higen Verein begr374ndet eine unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im Kreis- und Landesverband als auch im Bundesverband der CDU; der Letztere - 19 - ist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die Landesverb344nde sind. 37 Der Vorsitzende der Strafkammer war daher weder durch den der Ankla-ge und dem Urteil zugrunde liegenden Verm366gensschaden auf der Ebene des Landesverbands Hessen noch durch einen dem Bundesverband entstandenen Verm366gensschaden in seinen pers366nlichen Verm366gensrechten unmittelbar be-troffen und damit Verletzter im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht, soweit der verbleibende Verm366gensnachteil der Partei nachtr344glich durch eine bei den Mitgliedern erhobene Umlage ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenst344ndlichen Taten dar. Die mittelba-re Betroffenheit eines Richters kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung we-gen Befangenheit gem344337 247 24 StPO sein; dies ist vorliegend nicht geltend ge-macht worden. III. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachr374ge f374hrt zur Aufhebung des Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten Umfang. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung des Konkurrenzverh344lt-nisses nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert; hierdurch ist es zu einer rechtsfehlerhaften W374rdigung gelangt. 38 1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte K. wegen Untreue zu Lasten des Landesverbands Hessen durch Unterhaltung einer "schwarzen Kasse" und der Angeklagte W. wegen Beihilfe hierzu verur-teilt worden. 39 a) Das Landgericht hat eine einheitliche Tat des Angeklagten K. und des fr374heren Mitangeklagten Wi. angenommen, die sich 40 - 20 - - nach Beschr344nkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab 1995 - vom 20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe (UA S. 211). Diese Tat hat es als "fortdauerndes Verschweigen der Existenz eines wesentlichen Verm366gensbestandteils" des Landesverbands ab 1995 beschrieben; als Teilak-te hat es das Unterlassen der Aufkl344rung 374ber das vorhandene Auslandsver-m366gen bei der Mitwirkung an den unzutreffenden Rechenschaftsberichten des Landesverbands vom 20. September 1995 (f374r 1994), vom 28. Juni 1996 (f374r 1995) und vom 7. Juli 1997 (f374r 1996) sowie an den Beschlussfassungen 374ber die Haushalte des Landesverbands vom 8. Dezember 1995 (f374r 1996), vom 6. Dezember 1996 (f374r 1997) und vom 5. Dezember 1997 (f374r 1998) und das Unterlassen pflichtgem344337er Aufkl344rung bei Ausscheiden der Vorstandsmitglie-der K. und Wi. aus ihren 304mtern im Jahr 1998 angesehen. Hierdurch sei von K. und Wi. gegen die auf ihrer Vor-standsmitgliedschaft beruhende Verm366gensbetreuungspflicht versto337en wor-den. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte K. zugleich eine Verm366-gensbetreuungspflicht zugunsten des Bundesverbands verletzt, welche sich aus seiner Position als Mitglied des Bundesvorstands und des Pr344sidiums der Partei ergeben habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der Angeklagte W. Beihilfe geleistet. Gef344hrdungssch344den seien dem Bun-desverband durch die Gefahr des Verlustes der j344hrlichen Zuwendungsanteile der staatlichen Teilfinanzierung (UA S. 188), dem Landesverband durch die Gefahr von Regressforderungen der Bundespartei (UA S. 190 ff.) sowie durch eigenm344chtige Verf374gung 374ber eine "schwarze Kasse" und Beeintr344chtigung der Dispositionsfreiheit entstanden (UA S. 202 f.). b) Soweit es eine Untreue gegen374ber dem Landesverband durch Vor-enthalten der verdeckten Guthaben betrifft, geht das Landgericht zutreffend von einer einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen Unterlassungstat des Ange-klagten K. und des fr374heren Mitangeklagten Wi. aus; diese 41 - 21 - erstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der Verm366genswerte auf Konten in der Schweiz (1983) 374ber die Einbringung in die liechtensteinische Stiftung (1993) hinaus bis zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur R374ckf374hrung der Guthaben der Stiftung "Za. " an den Landesverband (vgl. UA S. 210 f.). 42 Die 334bertragung der Guthaben der so genannten "C-Konten" auf schweizerische Konten, deren Inhaber der Angeklagte W. war, im Jahr 1983 verstie337 gegen die Verm366gensbetreuungspflicht, welche der Angeklagte K. und der fr374here Mitangeklagte Wi. gegen374ber dem Lan-desverband hatten. Hierf374r ist unerheblich, ob sie "letztlich" im Interesse der Berechtigten zu handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Inte-resse von den Tatbeteiligten ganz oder 374berwiegend wirtschaftlich oder eher politisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn aus ihrer Position in dem Landesverband der Partei entsprang die Pflicht, das zu betreuende Ver-m366gen nach Ma337gabe der satzungsgem344337en Willensbildung, also nach Wei-sung des Parteitags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen verstie337 die Verschleierung und Verlagerung des in der "schwarzen Kasse" auf den so ge-nannten "C-Konten" angesammelten Verm366gens offenkundig; dies war den Be-teiligten auch bekannt. Ein Verm366gensnachteil im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB ist dem Landes-verband dadurch entstanden, dass die T344ter sich die M366glichkeit verschafften, die zun344chst auf den Angeklagten W. , sp344ter auf die von ihnen kontrol-lierte Stiftung "Za. " 374bertragenen Verm366genswerte als geheimen, keiner tats344chlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch den Berechtigten entzogenen "Dispositionsfonds" zu nutzen (vgl. BGHSt 40, 287, 296). Ziel der Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten Verm366-genswerte vor den satzungsgem344337en Organen des Landesverbands geheim zu 43 - 22 - halten, da sie die Bestimmung 374ber die Mittelverwendung nach eigenem Gut-d374nken - wenn auch in einem von ihnen selbst definierten Interesse des Be-rechtigten - vorzunehmen w374nschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen der Revisionsf374hrer nicht allein die Dispositionsbefugnis des Berechtigten be-troffen, deren Beschr344nkung f374r sich allein die Feststellung eines Verm366gens-schadens nicht begr374nden k366nnte (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom Berechtigten nicht zu kontrollierende und nur noch im Belieben der T344ter stehende M366glichkeit des endg374ltigen Ver-m366gensverlusts ein. Wie nahe liegend diese Gefahr war, macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen des Landgerichts mehrfach, im abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr 1995 erhebliche Betr344ge pflichtwid-rig Dritten zugewandt wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchge-f374hrte Entziehung der Verm366genswerte 374ber einen langen Zeitraum zu dem tats344chlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Ver-m366gens vorzuenthalten und sie nach Ma337gabe eigenen Gutd374nkens und vor-geblich 204besserer223 Beurteilung zur F366rderung von Zwecken einzusetzen, welche den T344tern im Einzelfall als f366rderungsw374rdig erschienen, minderte den objekti-ven wirtschaftlichen Wert der Forderungen f374r den Berechtigten und begr374ndete daher einen Verm366gensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frank-furt NJW 2004, 2030; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 266 Rdn. 17 a; Sch374ne-mann in LK 11. Aufl. 247 266 Rdn. 148; Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 71). Hierbei ist namentlich auch zu ber374cksichtigen, dass nach satzungsgem344337em Zweck und Struktur des Landesverbands die Definition dessen, was als das "Interesse" des Landesverbands anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen Diskus-sion zu finden und von den zust344ndigen Organen zu entscheiden war. Wenn einzelne Verantwortliche dem Parteiverband pflichtwidrig Verm366genswerte in H366he des etwa f374nffachen Jahreshaushalts entzogen, um sie unter Umgehung der zust344ndigen Organe f374r Zwecke einzusetzen, welche sie selbst jeweils als - 23 - f366rderungsw374rdig ansahen, so ging dies 374ber eine blo337e Einschr344nkung der Dispositionsbefugnis hinaus. 44 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das Landgericht un-terstellt hat, in keinem Fall W374nsche des Parteivorstands von den Tatbeteiligten K. und Wi. unter Hinweis auf fehlende Mittel zur374ckgewie-sen wurden. Schon die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende Einlassung der Angeklagten, sie h344tten die Verm366genswerte verschleiert, um "Begehrlichkeiten aus der Partei" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen gerade auch darauf ankam, den zust344ndigen Organen des Landesverbands zu ver-heimlichen, in welchem Umfang finanzielle W374nsche, Planungen und Dispositi-onen 374berhaupt m366glich waren (vgl. auch Tr366ndle/Fischer aaO 247 266 Rdn. 71). Die 334bertragung auf Treuhandkonten des Angeklagten W. f374hrte somit zwar noch nicht zu einem endg374ltigen Verm366gensverlust, wohl aber zu einer konkreten Verm366gensgef344hrdung, durch welche der wirtschaftliche Wert des Verm366gens des berechtigten Landesverbands gemindert wurde. c) Die 334bertragung des Verm366gens auf die liechtensteinische Stiftung "Za. " im Jahr 1993 f374hrte nicht zur Beendigung der Tat. Die 334bertragung des Guthabens von dem auch gegen374ber der Bank als Treuh344nder auftreten-den Angeklagten W. auf die juristische Person liechtensteinischen Rechts bewirkte zwar eine Vertiefung des Gef344hrdungsschadens, weil die Zugriffsm366glichkeit des Landesverbands durch die Verschleierung und die in dem Beistatut der Stiftung ausgestaltete rechtliche Konstruktion faktisch weiter eingeschr344nkt wurde (zur Einschr344nkung oder Aufhebung der tats344chlichen M366glichkeit des Verm366gensinhabers, den Eintritt eines endg374ltigen Verm366-gensverlustes zu vermeiden, als Kriterium des Vorliegens eines Gef344hrdungs-schadens Sch374nemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kindh344user in NK 2. Aufl. 247 266 Rdn. 111; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 45 - 24 - Rdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle 374ber die Verwendung der Guthaben nicht von den Mitt344tern auf die Stiftungsr344te 374ber; vielmehr sicherte die rechtliche Konstruktion des faktisch allein bestimmenden Beirats das Fortbestehen der zuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die Verm366gensverwaltung in gleicher Form fortzuf374hren. Eine aus ihrer Verm366gensbetreuungspflicht abzu-leitende Offenbarungspflicht des Angeklagten K. sowie des fr374heren Mit-angeklagten Wi. bestand daher auch 374ber den Zeitpunkt der Verm366gensverschiebung auf die Stiftung "Za. " hinaus. Dies gilt unbe-schadet des Umstands, dass der Angeklagte K. zwischen 1987 und 1991 keine leitenden Positionen im Landesverband Hessen innehatte. Die Offenbarungspflicht der Tatbeteiligten ver344nderte und erweiterte sich inhaltlich entsprechend der Entwicklung des Bestands der "schwarzen Kasse", denn Bestand und Umfang des rechtswidrig entzogenen Geldverm366gens blie-ben nicht gleich, sondern ver344nderten sich in Folge der vom Angeklagten W. durchgef374hrten Anlagegesch344fte und sonstiger Verwaltungst344tigkeit st344ndig. So wurden nach den Feststellungen des Landgerichts allein in den Jahren 1993 bis 1999 auf einem Konto der Stiftung "Za. " Ausgaben f374r Wertpapierk344ufe in H366he von 65,1 Mio. DM und Einnahmen aus Wertpapierver-k344ufen in H366he von 68,4 Mio. DM gebucht (UA S. 47 f.); zwischen 1985 und 1999 wurden von den Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar verf374gt (UA S. 52). 46 Die Offenbarungspflicht bestand, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht allein zu den Zeitpunkten der j344hrlichen Haushaltsberatungen und der Verabschiedung der Haushalte f374r das Folgejahr, sondern durchg344ngig. Ihre Nichterf374llung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren Beendigung mit der Fol-ge des Verj344hrungsbeginns erst mit der Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat. 47 - 25 - d) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches Ver-m344chtnis eines anonymen Erblassers in H366he von 3,5 Mio. DM vort344uschten und letztlich dem Stadtkreisverband F. am Main der CDU zuwandten, ist dem Landesverband in H366he dieses Betrags nicht nur ein Gef344hrdungsschaden entstanden; vielmehr hat sich die konkrete Gefahr des Verm366gensverlustes in-soweit realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den Landesverband quasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche Grundlage einem Drit-ten - dem selbst344ndig organisierten Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald verbrauchte. Sp344tere R374ckzahlungen oder Verrechnungen konnten nur Scha-denswiedergutmachung sein. Im Umfang dieses Schadens ist mit der Zuwen-dung Tatbeendigung gem. 247 78 a StGB eingetreten. Die Tat ist auch insoweit nicht verj344hrt, denn durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 (Bl. III/108 d. A.) wurde eine Verj344hrungsunterbrechung be-wirkt. 48 2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Mitwir-kung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten des Landes-verbands und damit mittelbar an denjenigen des Bundesverbands mit der Folge einer konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher Zuwendung und der R374ckfor-derung von in der Vergangenheit gezahlten F366rderungsbetr344gen sei Teil der einheitlichen Gef344hrdungstat. 49 Die Handlungen der Angeklagten und des fr374heren Mitangeklagten Wi. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte k366nnen, entge-gen der Annahme des Landgerichts, nicht als unselbst344ndige Teile der durch pflichtwidriges Unterlassen der Aufkl344rung verursachten Verm366gensgef344hrdung zum Nachteil des Landesverbands angesehen werden. Daher kommt es inso-weit weder auf die Anwendung der Grunds344tze zur Straflosigkeit einer allein der Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Posi- 50 - 26 - tion dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften Nachtat" an (vgl. BGHSt 38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor 247 52 Rdn. 123, Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. vor 247 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von den Revisionen er366rterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer fr374-heren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass niemand durch (neue) Straf-drohung dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, f374hrt jedenfalls nicht zu der Befugnis, neue Straftaten mit weitergehenden Sch344den gegen an-dere, von den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim Bundesverband handelte es sich aber um einen neuen Gesch344digten, dessen von dem des Landesverbands zu unterscheidendes Verm366gen ein selbst344ndi-ges Sch344digungsobjekt darstellte. Den Blick auf die Unterscheidung hat sich das Landgericht m366glicher-weise auch dadurch verstellt, dass es die Frage fremdn374tziger Betrugstaten zu Lasten der Bundesrepublik, die die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverf374-gung vom 11. Mai 2001 gem344337 247 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus-genommen hatte, auch in ihrem Zusammenhang mit den abgeurteilten Un-treuehandlungen nicht mehr bedacht hat. 51 a) Den Angeklagten K. traf als Mitglied des Bundesvorstands und des Pr344sidiums der CDU Deutschlands dieser gegen374ber eine Verm366gens-betreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung und Vorlage wissentlich fal-scher Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn sich hieraus f374r die Partei ein nicht kompensierter Verm366gensnachteil ergab. 52 b) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen 374ber das Verschweigen der Ersatzanspr374che hinausgehenden Verm366gens-nachteil. Der Schaden des Bundesverbands der Partei bestand nach der zutref- 53 - 27 - fenden Auffassung des Landgerichts in dem konkreten Risiko des Vorenthal-tens oder der R374ckforderung des Zuwendungsanteils (UA S. 188, 190; ebenso Lenckner/Perron aaO 247 263 Rdn. 45 m.w.N.; a.A. Dierlamm in M374Ko-StGB 247 266 Rdn. 218); einen weiteren Gef344hrdungsschaden des Landesverbands hat das Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei Schadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen k366nnte (UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur Gef344hrdungssch344den vorlagen, han-delte es sich hierbei in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als bei dem durch das Verschweigen des Verm366gens der Stiftung "Za. " dem Landesverband zugef374gten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe liegenden M366glichkeit einer R374ckforderung zu Unrecht erlangter Mittel in H366he von mehreren hundert Millionen DM f374r die Jahre 1994 bis 1997 vom Bundes-verband kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche dem Landesverband von 1983 bis 1999 verm366genswerte Anspr374che entzogen wurden. Das w374rde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des Zuwen-dungsanspruchs schon zu einer endg374ltigen Verm366genseinbu337e des Bundes-verbands gef374hrt h344tte. c) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundes-vorstand darauf beschr344nkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des Bundes-verbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdr374cklich zuzustimmen, l344ge insoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausge-setzt - die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die W374rdigung des Landgerichts unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" bei dem Verschweigen des Verm366gens der Stiftung "Za. " gelegen habe. 54 d) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich j344hr-lich neu nicht allein auf eine Verschleierung der fr374heren Untreue richtete, son- 55 - 28 - dern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich h366heren Schadens eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen Tat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vor-satz, einem zu betreuenden Verm366gen in der Zukunft wiederholt durch Vort344u-schen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzuf374gen, ist nicht geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdr374cklicher Erkl344rungen zu einer nat374rlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusam-menzufassen. 3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils f374hrenden Beden-ken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten auch hinsichtlich der dem Bundesverband zugef374gten Verm366gensnachteile vors344tz-lich gehandelt. 56 Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im Hinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vors344tzlich gehandelt, indem er, ebenso wie der fr374here Mitangeklagte Wi. , die M366glichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der 247247 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in H366he des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell ord-nungsgem344337en, sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der Bundespartei abh344ngig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach Auffassung des Landgerichts "nahe liegend" (UA S. 161). Unter W374rdigung der festgestellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im Jahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch die M366glichkeit der "Verlustfolge" erkannten und "als Risikofaktor ins Kalk374l zo-gen" (UA S. 161) und dass sie "einen Verm366gensschaden f374r die CDU-Bundespartei und in weiterer Folge auch f374r die CDU Hessen billigend in Kauf nahmen" (UA S. 163). 57 - 29 - a) Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtli-chen W374rdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB verwies insoweit auf die Regelungen der 247247 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. 247 24 PartG 1994. Auf die tats344chlichen Voraus-setzungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des T344ters erstrecken; sie beschreiben die im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB verletzte Pflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrt374mliche Ver-kennung dieser Anforderungen w374rde daher gem. 247 16 Abs. 1 StGB den Tat-vorsatz ausschlie337en, ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ank344-me. 58 Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf hingewiesen, dass die nachtr344gliche Kl344rung der Rechtsfrage, ob das Parteien-gesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgem344337en oder eines inhalt-lich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung f374r die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die Partei verlangte, durch das Urteil des Oberver-waltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) nicht ohne Weiteres dazu f374hren kann, die Einlassung der Angeklagten als wi-derlegt anzusehen, sie h344tten angenommen, ausreichend sei die fristgem344337e Vorlage eines nur formell ordnungsgem344337en Rechenschaftsberichts. F374r diese Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des 247 23 Abs. 4 PartG 1994; dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht g344nzlich fern lag, zeigt der Um-stand, dass auch die erkennende Strafkammer selbst sie im Nichter366ffnungsbe-schluss vom 20. M344rz 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts 59 - 30 - Berlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zun344chst vertreten hat. F374r die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit beding-ter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei (insoweit a.A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394; M374Ko-Dierlamm 247 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die M366glich- keit erkannten, dass 247247 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die Vor-lage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen Rechenschaftsberichts forderten. Soweit der Tatrichter die sp344tere Ermessensentscheidung des Pr344siden-ten des Deutschen Bundestages, von R374ckforderungen f374r die Jahre 1994 bis 1997 abzusehen und die R374ckforderung f374r das Jahr 1998 auf den Zuwen-dungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu beschr344nken, in den Tatvorsatz der Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die Angeklagten zwar nicht, f374hrt aber zur Unklarheit 374ber den festgestellten Schadensumfang. 60 b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des vo- luntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen, auch hin-sichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gef344hr-dungsschadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) be-dingte Vorsatz aus. Da der so genannte Gef344hrdungsschaden dem endg374ltigen Schaden nach st344ndiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Lite-ratur in 247 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in 247 263 StGB grunds344tzlich gleichge-stellt ist, hat das Landgericht angenommen, das Inkaufnehmen der Vorausset-zungen einer konkreten Gef344hrdung erf374lle auch dann das voluntative Element des Untreuevorsatzes, wenn der T344ter die - als m366glich erkannte - endg374ltige Realisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt. 61 Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil sie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon 344u337erst weiten Tatbe- 62 - 31 - stands der Untreue in Richtung auf ein blo337es Gef344hrdungs-Delikt f374hrt. Die unver344nderte 334bertragung des von der Rechtsprechung urspr374nglich f374r die Bestimmung des Verm366gensschadens in Sonderf344llen des Betrugs entwickel-ten Begriffs der schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung (vgl. Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 143 ff.; Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in 247 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinrei-chend, dass der subjektive Tatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB durch das Erfor-dernis der Bereicherungsabsicht eine Einschr344nkung erf344hrt, welche der Tatbe-stand der Untreue nicht voraussetzt. Dies f374hrt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom - nicht strafbaren - Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. Sch374nemann in LK 11. Aufl. 247 266 Rdn. 146; Dierlamm M374ko 247 266 Rdn. 195; Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des Untreuetatbestands insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogesch344fte. Der hiergegen in der Literatur vorgetragene Einwand der Zuf344lligkeit der Strafverfolgung - je nach dem oft zuf344lligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Beg-riff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34). Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in F344llen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gef344hrdungsschadens nicht nur Kenntnis des T344ters von der konkreten M366glichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern dar374ber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der T344ter sich mit dem Eintritt des ihm unerw374nschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraus-setzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der 63 - 32 - Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des Verm366gensverlus-tes als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen Untreue. 64 Der Begriff der sogenannten schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung als Vollendung des Schadenseintritts hindert diese einschr344nkende Auslegung nicht. Aus der blo337en begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne Weite-res zwingende dogmatische Folgerungen f374r die Anwendung des Tatbestands abzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grunds344tze, na-mentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der Sache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Ge-f344hrdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendi-gung der Tat und damit des Verj344hrungsbeginns (247 78 a StGB) die konkrete Verm366gensgef344hrdung der endg374ltigen Sch344digung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2003, 379). Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 (BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrun-de liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat zwar ausgef374hrt, das Billigungselement des bedingten Sch344digungs-Vorsatzes m374sse sich nur auf die schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung beziehen (BGHSt 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine be-sondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer m366glicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe unter Versto337 gegen 247 18 Satz 1 KWK. Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Straf-senat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gef344hrdungs-Vorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des T344-ters ein extrem hohes, "nicht absch344tzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten "h366chsten 65 - 33 - Gef344hrdung" des zu betreuenden Verm366gens f374hrte. Diese Fallkonstellation, bei welcher die "letztliche" Ablehnung der Schadensrealisierung durch den T344ter nurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorlie-genden Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien 374ber einen langen Zeitraum be-legt ist, dass die T344ter angesichts des 374ber fast zwei Jahrzehnte erfolgreich funktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Er-stellung der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete) Verm366gens-gef344hrdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Reali-sierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umst344nden vermeiden wollten und keinesfalls billigten. Gegen die Einschr344nkung in F344llen der vorliegenden Art kann auch nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand f374r F344lle der Untreue bei Verursachung eines be-dingt vors344tzlichen Gef344hrdungsschadens entstehe. Der Grund ergibt sich n344m-lich aus dem Umstand, dass die Anerkennung einer "konkreten Verm366gensge-f344hrdung" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet (zutr. Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 143). Der Versuch einer Straftat zeichnet sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nichtvollen-dung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des 247 263 StGB, f374r welche die Figur der "schadensgleichen Verm366gensgef344hr-dung" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der Ab-sicht der Selbst- oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf einen dem Verm366gensnachteil stoffgleichen Vorteil richten. 66 - 34 - 4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtli-chen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend er366rtert. Die rechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den Rechenschaftsbe-richten sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert die Angeklagten auch auf der Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - An-nahme des Landgerichts, es habe sich insoweit um unselbst344ndige Teilakte einer einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des Schuldumfangs f374hrt. 67 Der Senat kann ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter auf der Grund-lage der oben ausgef374hrten Anforderungen zur rechtsfehlerfreien Feststellung des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Re-chenschaftsberichten gelangen k366nnte. Die insoweit aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine Billi-gung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag. 68 IV. Die dargelegten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwir-kung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch hinsichtlich dieser selbst344ndigen, auch als solche angeklagten Taten durch den Senat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschlie337en ist, dass in der neuen Hauptverhandlung der gem344337 247 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland wieder einbezogen wird. 69 - 35 - Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom Landgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene Sachent-scheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist m366glich, dass der neue Tatrichter die bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesver-bands wieder einbezieht oder auch im 334brigen zu einer anderen W374rdigung gelangt. 70 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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