BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/05 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Angeklagten am 11. Juli 2006 gem344337 247 30 StPO beschlos-sen: Die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337 sind von der Mitwirkung an der Entscheidung des Senats 374ber die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 nicht ausgeschlossen. Gr374nde: Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 sind der Angeklagte K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, und der Angeklagte W. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagess344tzen zu je 170 Euro verurteilt worden. 1 1. Die Verurteilung st374tzt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, der Angeklagte K. habe im Zeitraum ab 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus diesen Funktionen als Vorsitzender des Landesverbands Hessen und Vor-standsmitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) Deutschlands im Jahre 1998 aus unbekannten Quellen stammendes Parteiverm366gen, das auf verschleierten Konten zun344chst in der Schweiz und ab 1994 in Liechtenstein verborgen worden war, vor den Organen der Partei verheimlicht und an inhalt-lich falschen j344hrlichen Rechenschaftsberichten des Landesverbands gegen- 2 - 3 - 374ber der Bundespartei mitgewirkt, die in deren Rechenschaftsberichte gegen-374ber dem Pr344sidenten des Deutschen Bundestags eingingen. Dieser habe des-halb mit Bescheid vom 14. Februar 2000 einen Betrag von ca. 41,3 Mio. DM zuviel ausgezahlter staatlicher Zuwendungen von der Partei zur374ck gefordert. Der Landesverband habe hierf374r gegen374ber dem Bundesverband Ersatzleis-tungen erbracht; der Schaden sei sp344ter teilweise mittels einer Sonderumlage der Mitglieder ausgeglichen worden. Der Angeklagte W. habe in seiner Funktion als Bevollm344chtigter dem Angeklagten K. Beihilfe geleistet. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Der An-geklagte W. erhebt unter anderem eine auf die Verletzung von 247 338 Nr. 2 i.V.m. 247 22 Nr. 1 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge, wonach der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwin-gend ausgeschlossen gewesen sei, weil er Mitglied des Landesverbands Hes-sen der CDU und daher Verletzter im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO gewesen sei. Termin zur Hauptverhandlung 374ber die Revisionen der Angeklagten ist auf den 6. September 2006 bestimmt. 3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der nach der senatsinternen Ge-sch344ftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337 mitgeteilt, er sei seit ca. 20 Jahren Mitglied der CDU Deutschlands, habe auf 366rtlicher und regionaler Ebene 304mter ausge374bt und tue dies weiterhin. 4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat die Vorsitzende des Senats, Vorsit-zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, mitgeteilt, sie sei im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglied des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der CDU Deutschlands gewesen und sei dies auch gegenw344rtig. 5 - 4 - Der Generalbundesanwalt sowie die Verteidigung des Angeklagten K. haben zu den Selbstanzeigen der beiden Richter eine Stellungnahme nicht abgegeben. 6 Die Verteidigung des Angeklagten W. hat in ihrer Stellungnahme ausgef374hrt, eine Verletzteneigenschaft der beiden Richter scheide von vornher-ein aus, weil sie nicht Mitglieder des Landesverbands Hessen der CDU Deutschlands seien und eine individuelle Mitgliedschaft auf Bundesebene nicht bestehe. 7 Im Hinblick auf die Selbstanzeigen der beiden Richter hat der Senat ge-m344337 247 30 StPO dar374ber zu entscheiden, ob die Vorsitzende Richterin am Bun-desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337 kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung 374ber die Revi-sionen ausgeschlossen sind. 8 2. Ein Ausschlussgrund gem344337 247 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor. 9 a) Verletzter im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, pers366nlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO 247 22 Verletzter 1; BayObLG NStZ 1993, 347; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 22 Rdn. 6; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. 247 22 Rdn. 4; Kuckein in KK-StPO 247 338 Rdn. 55). 247 22 Nr. 1 StPO schlie337t nur solche Personen regelm344337ig und ohne R374cksicht auf die Frage in-dividueller Befangenheit (247 24 StPO) als Richter aus, die schon auf Grund ihrer formalen Stellung als Betroffene des verfahrensgegenst344ndlichen Geschehens die Gew344hr pers366nlicher Unbefangenheit nicht bieten. Eine nur entfernte oder mittelbare Betroffenheit reicht hierf374r nicht aus. 10 - 5 - Bei einem Verm366gensdelikt kommt es daher darauf an, ob durch das tat-s344chliche Geschehen, welches Gegenstand des Strafverfahrens ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Richter unmittelbar ein Verm366gensnachteil bewirkt worden ist (vgl. Wendisch in LR 25. Aufl. 247 22 Rdn. 7). Das ist bei den beiden Richtern weder hinsichtlich der von der Anklage umfassten und im angefochte-nen Urteil festgestellten Handlungen zu Lasten des Landesverbands Hessen noch hinsichtlich derjenigen zu Lasten des Bundesverbands der CDU Deutsch-lands der Fall. 11 b) Die CDU Deutschlands ist, wie auch andere Parteien in Deutschland, als nicht rechtsf344higer Verein (247 54 BGB) organisiert. Dabei ist nach den Sat-zungen der Bundespartei und der Landesverb344nde davon auszugehen, dass die Aufnahme, 374ber die regelm344337ig der f374r den Wohnsitz zust344ndige Kreisver-band entscheidet (vgl. 247 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Statuts der CDU Deutsch-lands - im Folgenden: Statut -; 247 4 Abs. 8 Satz 1 Satzung der CDU Hessen - im Folgenden: Satzung Hessen ), zur (unmittelbaren) Mitgliedschaft sowohl in dem jeweiligen Landesverband als auch in dem Bundesverband f374hrt; letzterer ist nicht nur als Dachverband der Landesverb344nde organisiert. Das ergibt sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten W. , aus 247247 16 ff., 247 35 Abs. 1, aber auch aus 247247 10, 11 Abs. 3 des Statuts. 12 Ist somit jedes Mitglied eines Kreis- und Landesverbands zugleich Mit-glied des nicht rechtsf344higen Vereins auf Bundesebene, so k344me grunds344tzlich eine unmittelbare Betroffenheit s344mtlicher Mitglieder der Bundespartei in Be-tracht, wenn ihnen das Verm366gen der Gesamtpartei - und damit auch dasjenige des jeweiligen Landesverbands - in gesamth344nderischer Verbundenheit gem344337 247 54 Satz 1 i.V.m. 247 718 Abs. 1 BGB zust344nde (vgl. dazu BGH NJW 1990, 1181), und eine Zuordnung des Parteiverm366gens zur Bundespartei als solcher oder zu ihren Untergliederungen daher nicht m366glich w344re. 13 - 6 - c) Das Reichsgericht hat f374r Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des BGB zu Lasten des Vereinsverm366gens eines kleinen, aus den Richtern eines Gerichts bestehenden nicht eingetragenen Idealvereins begangen wurden, ent-schieden, Verletzte im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO seien s344mtliche Vereinsmit-glieder (RGSt 33, 314, 316). Auch wenn das Vereinsverm366gen wegen fehlender Rechtsf344higkeit des nicht eingetragenen Vereins grunds344tzlich den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zugeordnet wurde (vgl. auch Palandt-Heinrichs BGB 65. Aufl. 247 54 Rdn. 7), ist in der Entwicklung der Rechtsprechung die ver-m366gensrechtliche Anbindung an die einzelnen Mitglieder nicht rechtsf344higer Vereine, namentlich bei Gro337organisationen, fast ganz aufgegeben worden (vgl. z. B. BGHZ 42, 210, 216; 50, 325, 329). Im Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat der Bundesgerichtshof ent-schieden, dass die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Au337en-GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet, Rechtsf344higkeit besitzt; das Verh344ltnis zwischen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft und der Haftung pers366nlich haftender Gesellschafter entspricht danach demjenigen bei der OHG. Auch diese inzwischen wohl unstreitige Anerkennung der Rechts- und Parteif344higkeit der Au337en-GbR spricht daf374r, die Regelung des 247 54 Satz 1 BGB jedenfalls eng auszulegen. In der Literatur wird aus der ge-nannten Rechtsentwicklung gefolgert, dass auch der nicht rechtsf344hige Verein selbst Tr344ger seines Aktiv- und Passivverm366gens sei (vgl. Weick in Staudinger BGB, Stand Mai 2005, 247 54 Rdn. 74; Schwarz in Bamberger/Roth BGB 247 54 Rdn. 13; Hadding in Soergel BGB 13. Aufl., Stand 2000, 247 54 Rdn. 16, 20). 14 d) Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von 247 54 Satz 1 BGB auf politi-sche Parteien ist zudem zu ber374cksichtigen, dass die zivilrechtlichen Regelun-gen zum Teil durch Regelungen des Parteienrechts 374berlagert und modifiziert werden (vgl. auch OLG Zweibr374cken NJW-RR 2000, 749, 750). So gehen etwa 247247 24, 26, 26 a PartG jedenfalls dem Wortlaut nach von einer Rechtstr344ger- 15 - 7 - schaft der Partei aus. 247 37 PartG schlie337t die Anwendung von 247 54 Satz 2 BGB und damit eine pers366nliche Haftung der Mitglieder f374r Verbindlichkeiten aus, welche die Partei im eigenen Namen begr374ndet hat. Dem entsprechen die Re-gelungen des 247 35 Abs. 1 und 2 des Statuts. Hieraus ergibt sich, dass die Partei ihre Mitglieder im Innenverh344ltnis verm366gensrechtlich gerade nicht wie Gesell-schafter einer BGB-Gesellschaft behandeln, sondern wie Mitglieder eines ein-getragenen Vereins stellen will. Insoweit ist auch die grunds344tzliche verm366gens-rechtliche Selbst344ndigkeit der ihrerseits als nicht rechtsf344hige Vereine organi-sierten Landesverb344nde zu ber374cksichtigen. e) Im Ergebnis sind die beiden Richter, die den Landesverb344nden Nord-rhein-Westfalen und Baden-W374rttemberg angeh366ren, von einem durch die ver-fahrensgegenst344ndlichen Taten m366glicherweise verursachten Verm366gensscha-den in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Partei allenfalls mittelbar betroffen. Das gilt sowohl f374r einen auf der Ebene des Landesverbands Hessen als auch f374r einen m366glicherweise auf der Ebene des Bundesverbands oder anderer Landesverb344nde entstandenen Schaden. An dem durch die angeklagten Taten betroffenen Vereinsverm366gen haben sie keinen Anteil, so dass sie nicht Ver-letzte im Sinne von 247 22 Nr. 1 StPO sind. 16 Otten Fischer Sost-Scheible Roggenbuck Appl
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