BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ban-dendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Der Schuldspruch h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts zur Mitwirkung des Angeklagten an dem von zwei Mitgliedern einer gr366337eren Diebesbande begangenen Einbruchsdiebstahl, bei dem Autor344der und -reifen erbeutet wurden, beruhen nicht auf einer tragf344-higen Beweisgrundlage. Der Angeklagte hielt sich zur Zeit des Einbruchs in der Wohnung zweier Bandenmitglieder auf, in der er seine Schlafstelle hatte. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts belegt aber nicht mit der f374r eine Verurtei-lung erforderlichen Sicherheit, dass der Angeklagte von dem geplanten Ein-bruch wusste, sich - ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Verhalten - der tataus- 2 - 3 - f374hrenden Bande angeschlossen und zum Mitwirken bei der Vorbereitung des Abtransports der erwarteten Tatbeute nach Rum344nien bereiterkl344rt hatte. Das Landgericht befasst sich vornehmlich mit der Glaubhaftigkeit der Einlassung des bestreitenden Angeklagten. Die hierzu dargelegten Bedenken des Landge-richts sind zwar nicht v366llig unberechtigt. Zweifel an der Wahrheit der Einlas-sung eines Angeklagten allein gen374gen aber nicht zum Tatnachweis, da auch ein unschuldiger Angeklagter zu seiner Verteidigung eine unwahre Einlassung vorbringen kann. Die 374brigen vom Landgericht dargelegten Beweisumst344nde sind nur von geringem Indizwert. Dies gilt nicht nur f374r den Blickkontakt des An-geklagten mit dem mitangeklagten Bandenmitglied I. in der Hauptverhand-lung als der Angeklagte sich zur Frage seiner Aussagebereitschaft erkl344ren soll-te und die unterschiedlichen Angaben zu seinen fr374heren Aufenthalten in Deutschland, sondern auch f374r die vom Landgericht zur374ckgewiesene Behaup-tung des Angeklagten, die in der Wohnung seiner Schlafstelle sichergestellten 15.000 200 geh366rten ihm. Beides belegt nicht, dass sich der Angeklagte der Die-besbande um fr374here Mitangeklagte angeschlossen hatte. F374r die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe als Lohn f374r seine zugesagte Mitwir-kung an der Tat einen Anteil am Verwertungserl366s der Tatbeute erhalten sollen, fehlt jeder Beweis. Insgesamt beruhen die Feststellungen daher nicht auf einer gesicherten Beweisgrundlage, sondern im Wesentlichen auf Vermutungen. Da der Schuldspruch schon deshalb keinen Bestand hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen den Tatbeitrag des Angeklagten zu Recht als versuchte t344terschaftliche Mitwirkung am schweren Bandendiebstahl gewertet hat oder ob der Angeklagte nicht vielmehr nur als Gehilfe anzusehen w344re. Auch insoweit fehlt bisher eine tragf344hige Beweisw374rdigung dazu, welche Bedeutung die tatausf374hrenden Bandenmitglieder der vom Angeklagten zugesagten Mitwirkung bei der Siche-rung der Tatbeute f374r das Gelingen des Tatvorhabens beigemessen haben. 3 - 4 - W344re der Angeklagte jedoch als Mitt344ter anzusehen, dann w344ren ihm die Tat-beitr344ge der 374brigen Mitt344ter zuzurechnen mit der Folge, dass auch f374r den An-geklagten eine vollendete und nicht nur eine versuchte Tat in Betracht kommt. Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfu337 ist erkrankt und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer Appl
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