BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juli 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung schuldig ge-sprochen und ihn unter Einbeziehung zweier fr374herer Verurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). 1 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschr344nkt worden. Nur in diesem Umfang hat der bestellte Vertei-diger des Angeklagten am 24. Juli 2009 Revision eingelegt. Der am Ende der Revisionsbegr374ndungsschrift gestellte umfassende Aufhebungsantrag vermag an der mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs nichts mehr zu 344ndern (vgl. BGHSt 38, 366). 2 2. Die Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte eine zul344ssige Revisi-onsr374ge nicht erhoben hat (vgl. BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332). 3 - 3 - a) Der Angeklagte wendet sich gegen die "Kostenentscheidung der Ne-benklage". Die Kosten- und Auslagenentscheidung eines strafgerichtlichen Ur-teils kann indes nicht mit der Revision angefochten werden. Allein statthaftes Rechtsmittel ist insoweit die sofortige Beschwerde gem344337 247 464 Abs. 3 StPO (BGHSt 25, 77). Eine Umdeutung der Revision des Angeklagten in dieses Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Kostenentschei-dung erstmals nach Ablauf der Einlegungsfrist (247 311 Abs. 2 StPO) in der Revi-sionsbegr374ndung beanstandet hat. 4 b) Soweit der Angeklagte im Weiteren beanstandet, das Landgericht ha-be rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines forensisch-aussagepsychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er eine Verfahrensr374ge (247 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese ist, wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2009 zutreffend ausge-f374hrt hat, unzul344ssig, weil die Revision weder den vollst344ndigen Inhalt des Be-weisantrags noch den ablehnenden Beschluss der Strafkammer mitteilt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 5 - 4 - Soweit der Beschwerdef374hrer im Rahmen seiner Ausf374hrungen zur Ver-fahrensr374ge den Grundsatz in dubio pro reo anspricht, sieht der Senat darin in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt keine eigenst344ndige sachlich-rechtlich begr374ndete Beanstandung der Beweisw374rdigung des Landgerichts, zumal sich eine solche Beanstandung in einem unzul344ssigen Angriff gegen den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch ersch366pfen w374rde. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Krehl
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