ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Jan uar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte veru r- teilt wird, als Gesamtschuldner an den Adh äsionskläger ein Schmerzen s- geld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 4 StR 292 /18), als unbegründet verworfen. Im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäs ionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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