BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 500/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2008 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts M374hlhausen vom 15. September 2008 wird aufgehoben. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen durch seinen damaligen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. , fristgerecht eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2008 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil die Revision nicht begr374ndet wurde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom 25. September 2008 sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegr374ndung. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 2 "Am 11. August 2008 hat das Landgericht das Urteil an Rechtsanwalt L. zugestellt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das Landge-richt die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil eine Revisionsbegr374ndung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf - 3 - den am 18. September 2008 an Rechtsanwalt L. zugestellten Beschluss hat am 25. September 2008 Rechtsanwalt K. als neuer Verteidiger des Angeklagten 'Beschwerde' eingelegt und Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegr374ndung beantragt. Eine Vollmacht von Rechtsan-walt L. befindet sich nicht bei den Akten. Der Angeklagte hat diese in der Hauptverhandlung auch nicht zu Protokoll erkl344rt. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 346 Abs. 2 StPO) auszulegen. Es wird zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts f374hren. Denn die Revisionsbegr374ndungsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den fr374heren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (247 145a Abs. 1 StPO). Das blo337e Auftreten des Ver-teidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Voll-macht zu den Akten gen374gt nicht den Anforderungen an eine Zustel-lungsbevollm344chtigung (vgl. BGHR StPO 247 145a Vollmacht 1, Auftreten in der Hauptverhandlung). Einer Entscheidung 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht. Dieser ist gegenstandslos." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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