BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 500/13 vom 21. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation b e- standen hätte, wäre der - zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene - vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng
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