BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgrün-de ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Per-sönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Ver-sehen. Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die - 3 - im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus-zuschließen sei. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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