BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/07 vom 16. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2006 wird mit der Ma337gabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die hier verh344ngte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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