BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/08 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg hat (247 349 Abs. 4 StPO). 1 1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte aus dem ge366ffneten Wohnzimmerfenster in Richtung der vor dem Haus verlaufenden Stra337e mehre-re Sch374sse aus einem mit so genannter "Diabolo-Munition" geladenen Luftge-wehr ab. Er wollte den Kaugummiautomaten treffen, der auf dem den Hof be-grenzenden Holzlattenzaun angebracht war. Tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass ihm dies zuverl344ssig gelingen und die Sch374sse nicht auch den dahinter liegenden Stra337enraum erreichen w374rden, hatte der Angeklagte nicht. W344hrend der Schussabgabe - es war bereits d344mmrig - n344herte sich aus Blickrichtung 2 - 3 - des Angeklagten von rechts kommend der Zeuge G. , der auf dem Gehweg sein Fahrrad schob. Als der Zeuge sich etwa 1-2 Meter von dem Kaugummiau-tomaten entfernt befand, fiel ein Schuss, der das Fahrrad des Zeugen streifte, ohne es erkennbar zu besch344digen. Das Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte gef344hrliche K366rperverletzung. Die Handlung des Angeklagten habe die "Eig-nung zur Verletzung unbeteiligter Dritter im Stra337enraum" besessen. Er habe angesichts der gesamten Umst344nde damit rechnen m374ssen, dass jederzeit ein Passant aus dem sp344t einsehbaren Stra337enraum den Bereich vor der Hofein-friedung betreten oder befahren w374rde. Ebenso habe er angesichts der er-schwerten Erkennbarkeit bei schon einsetzender D344mmerung davon ausgehen m374ssen, dass eine so in den Gefahrenbereich gelangte Person getroffen w374r-de. Die gleichwohl vorgenommene Tatausf374hrung belege, dass der Angeklagte die nahe liegende M366glichkeit einer K366rperverletzung Dritter billigend in Kauf genommen habe. 3 2. Diese Ausf374hrungen des Landgerichts gen374gen bei dem hier gegebe-nen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begr374n-dung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Die Merkmale der inneren Tatseite er-gaben sich bei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht nicht vorgenomme-nen - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrl344ssigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des 344u337eren Sachverhalts. Beide Schuld-formen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrl344ssig Han-delnde mit der als m366glich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, w344hrend der bedingt vors344tzlich Handelnde mit dem Eintreten des sch344dlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestands-verwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10). Da die Grenzen dieser beiden 4 - 4 - Schuldformen eng beieinander liegen, m374ssen die Merkmale der inneren Tat-seite au337erdem durch ausreichende tats344chliche Feststellungen belegt und da-bei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrl344ssigkeit in ihre tats344chli-chen Bestandteile aufgel366st werden (BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 2). Dem gen374gt die formelhafte These in den Urteilsgr374nden, der Angeklagte habe "billigend in Kauf" genommen, "dass die abgefeuerte Munition das von ihm anvisierte Ziel verfehlen und im 366ffentlichen Stra337enraum etwa auftauchen-de Personen verletzen w374rde", nicht. Denn sie ist nicht hinreichend mit Tatsa-chen belegt. Es fehlt etwa an konkreten Feststellungen dazu, wie belebt der vom Angeklagten 374berblickte Stra337enraum zum Zeitpunkt der Tathandlung tat-s344chlich war oder ob der Angeklagte den Zeugen G. 374berhaupt wahrge-nommen hat. Soweit die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten mit der allgemeinen Gef344hrlichkeit seines Handelns begr374ndet, ist zu besorgen, dass sie rechtsfehlerhaft alleine aus seiner Erkenntnisf344higkeit oder seiner vor-handenen Kenntnis auf das voluntative Element des Vorsatzes, die billigende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen hat. Mit dem Wissen oder "Wissenm374s-sen" von der generellen Gef344hrlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der T344ter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 2, 4). Hatte der Angeklagte, dessen Prim344rziel es war, den Kaugummiautoma-ten zu treffen, dagegen begr374ndeten Anlass, darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nichts geschehen, kann bedingter Vorsatz nicht angenom-men werden. 5 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der Tatrichter zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte hinsichtlich einer K366rperverletzung des Zeugen G. bedingt vors344tzlich gehandelt hat, wird er zu pr374fen haben, ob der Angeklagte vom Versuch der gef344hrlichen K366r- 6 - 5 - perverletzung mit strafbefreiender Wirkung zur374ckgetreten ist. Hierzu besteht nach den Ausf374hrungen im landgerichtlichen Urteil Anlass, da nach Aussage des Zeugen L. der Angeklagte, dem man "nichts befehlen" k366nne, nur m374hsam zu bewegen gewesen sei, die Tathandlung zu beenden. Dies kann darauf hindeuten, dass der Angeklagte das Schie337en vor einer m366glichen Vollendung der gef344hrlichen K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. freiwillig aufgegeben hat. Die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausf374hrung w344re hier ausreichend, da nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ein unbeendeter Versuch vorliegt. Die Urteilsgr374nde enthalten keine Hinweise darauf, der Angeklagte k366nne nach der letzten Ausf374hrungshandlung, das hei337t der Abgabe des letzten Schusses, davon ausgegangen sein oder es f374r m366glich gehalten haben, dass er den Zeugen G. angeschossen und verletzt hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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