BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 501/02 vom5. Februar 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 21. August 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstra-fenbildung des Landgerichts ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Aufgrundder vom Landgericht übersehenen Zäsurwirkung des Urteils des AmtsgerichtsLudwigsburg vom 28. Juli 1999 hätte aus den durch dieses Urteil und durchdas Urteil vom 6. Dezember 1999 des Amtsgerichts Plön festgesetzten Strafensowie der Strafe von fünf Jahren für die hier neu abgeurteilte, vor dem erstenUrteil begangene Tat eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müs-sen; die Einzelstrafen von zweimal sieben Jahren, acht Jahren und neun Jah-ren aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Mai 2000 hättenwegen - 3 -der Zäsurwirkung des ersten Urteils in diese Gesamtstrafe nicht einbezogenwerden können. Daß das Gesamtstrafübel bei zutreffender Bildung von zweiGesamtstrafen geringer als 15 Jahre gewesen wäre, ist aber auszuschließen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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