BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 be-schlossen: Der Antrag des Nebenkl344gers Z. vom 18. Oktober 2007 ist gegenstandslos. Gr374nde: Der Antrag des Nebenkl344gers, ihn als Nebenkl344ger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen zu gew344hren, ist gegenstandslos. 1 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zu-gelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B. gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenkl344gers be-stellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552). 2 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy