BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/09 vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 20. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Auf den rechtlich bedenklichen Ausf374hrungen zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum einen hat das Landgericht - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der Angeklagten einen minder schweren Fall auf-grund einer Provokation nach 247 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdr374cklich ber374cksichtigt. - 3 - 2. Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur ver-suchten K366rperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten die Angeklagte nicht. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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