BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/10 vom 2. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. April 2010 im Fall II. 4 der Ur-teilsgr374nde dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen schuldig ist und deswegen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. 2. Im 334brigen wird der Tenor des angefochtenen Urteils da-hingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Aufl366-sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts Mayen vom 12. Dezember 2007 (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) und unter Einbeziehung der dort verh344ng-ten Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen 204zweier Verbre-chen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zu-sammentreffenden F344llen (4, 3.10), in einem Fall tateinheitlich begangenen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.10) sowie des schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9, 5, 6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen F344llen (3.8) sowie in f374nf F344llen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9)223. Weiterhin hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt wegen 204zweier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden F344l-len (7, 3.6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderporno-grafischer Schriften (3.6), sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen (1, 3.2, 3.5, 3.7, 3.11), in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern (3.5), in vier F344llen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.2, 3.5, 3.7, 3.11), davon in einem Fall in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunf344higer (3.2)223. Zudem hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf344-higer (2) verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung einer [Gesamt-] Freiheits-strafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mayen (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verh344ngt. Dar374ber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf344higer (8) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Si-cherungsverwahrung angeordnet und einen Computer sowie eine Videokamera eingezogen. - 4 - Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat auf die Sachr374ge hin in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 3 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen (247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen der Strafkammer masturbierte der Angeklagte bei einer Zelt374bernachtung im Jahr 2006 jeweils am Penis der damals sieben-j344hrigen Zwillinge P. und M. S. . Dies erf374llt (nur) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen (247 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003). Der Senat hat den Schuldspruch selbst ge344ndert, da erg344nzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; der gest344ndige Angeklag-te h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstraf-ausspruchs von drei Jahren im Fall II. 4 zur Folge. Der Senat setzt gem344337 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe f374r den Fall II. 4 auf die gesetzliche Min-deststrafe des 247 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 von sechs Monaten fest. Angesichts der H366he der Einsatzstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten sowie der Vielzahl und H366he der im 334brigen verh344ngten Einzel-strafen (f374nf Jahre und sechs Monate, vier Jahre und sechs Monate, vier Jahre in drei F344llen, drei Jahre in f374nf F344llen, zwei Jahre und zehn Monate, zwei Jahre sechs Monate in zwei F344llen, ein Jahr neun Monate, ein Jahr und sechs Monate in zwei F344llen, zehn Monate, sechs Monate in zwei F344llen und zwei Monate) 4 - 5 - schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht bei Ber374cksichtigung der herab-gesetzten Einzelstrafe im Fall II. 4 auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 5 3. Dar374ber hinaus war der Tenor des angefochtenen Urteils wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen, weil das Urteil des Amtsgerichts May-en vom 12. Dezember 2007 (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe enthielt. 4. Der geringf374gige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, diesen teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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