BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/11 vom 14. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 14. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da s s die Vollziehung von zwei Jahren der erkannte n Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der En t- ziehungsanstalt angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts bezüglich der rechtsfehler frei festgestellten Freiheitsstrafe von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich a n- schließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein - jedoch rechts fehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatg e- richt ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren f estgestellt, es hat jedoch bei se i- ner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene U n- tersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu - 3 - vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09 mwN). Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist ein e Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 2 StPO nicht veranlasst. Ernemann Fischer Appl Krehl Ott
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