ECLI:DE:BGH:2016:020316B2STR501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/15 vom 2. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschwerd e- führerin und de s Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1.a) und 3. auf dessen A n- trag - am 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 9. Juli 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgel d- strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den z u- treffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2015 keinen Erfolg. Ebenso hat die Überprüfung des Urteils au f- grund der Sachrüge zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen erweist sich der Rechtsfolgenausspruch als teilweise rechtsfehlerhaft. 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil erweist sich als lücken - und damit rechtsfehlerhaft, weil sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob - wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt - die einbezogenen Geldstrafen zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ni cht erledigt waren. Die Strafkammer hat unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 5. Februar 2015 die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15. April 2014 und die mit Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 26. Juni 2014 verhängten Einzelgeldstrafen (90, 60, 40 und 40 Tagessätze) in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Den Vol l- streckungsstand der einbezogenen Geldstrafen aus den früheren Verurteilu n- gen teilt das Urteil nicht mit. Dem Senat ist eine revisio nsrechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 55 StGB daher nicht möglich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte durch eine möglicherweise fehlerhafte G e- samtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der erne u- ten Ve rhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das von der Revision vorgelegte - möglicherweise ebenfalls gesam t- strafenfähige - Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. April 2015 (20 Ds ) sowie auf das V orbringen der Revision hin, die einbezogenen Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 26. Juni 2014 2 3 - 4 - seien bereits am 25. November 2014 durch Zahlung erledigt gewesen. Insb e- sondere empfiehlt es sich, die Feststellungen zu strafrechtlichen Vorbelastu n- gen der Angeklagten aufgrund eines auch noch zum Zeitpunkt der Hauptve r- handlung aktuellen Bundeszentralregister auszug s zu treffen. 2. Auch soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbri n- gung der Angeklagten in einer Entziehungsan stalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausg e- führt: "Die Feststellungen zur Heroinabhängigkeit der Angeklagten seit 2004 und nach einer drogenfreien Zeit zum erneuten Heroinko n- sum der Angeklagt en im Tatzeitraum 2013 (UA S. 3) verbunden mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB g e- geben sind. Diese Feststellungen legen nahe, dass die Angekla g- te einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, Betäubungsmi t- tel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass sich die Angeklagte zu r- zeit erneut in einem Methadonprogramm befindet (UA S. 5) steht dieser Zeit erstmalig strafrecht lich in Erscheinung getreten ist, z u- dem erheblich verschuldet war und sich bereits vom Geschädigten Geld geliehen hatte, legen die Feststellungen auch nahe, dass die abgeurteilte Tat als Beschaffungstat auf dem Hang der Angekla g- ten beruht. Bereits die Schw ere der Anlasstat deutet daraufhin, dass der Angeklagten auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefahrenprognose zu stellen ist. Die Durchfü h- rung einer Substitutionstherapie spricht für einen grundsätzlichen Therapiewillen der Angeklagten und für die gemäß § 64 Satz 2 StGB für die Anordnung und den Vollzug der Maßregel erforderl i- che konkrete Erfolgsaussicht. Die Frage der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung e i- nes Sachverständigen (§ 246a StPO) der Pr üfung und Entsche i- dung durch ein neues Tatgericht. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nac h- holung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanwendung des § 64 4 - 5 - StGB durch das Ta tgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.)." Dem schließt sich der Senat an. 3. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht - im Falle der Anor d- nung einer Maßregel nach § 64 StGB - eine mildere Strafe verhängt hätte, so dass die für die Tat vom 3. November 2013 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestehen bleiben kann. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel 5 6
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