BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50 /1 2 vom 19. April 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Be schwerdeführers am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 11. August 2011 1. im Schuldspruch dahin ergänzt , dass der Angeklagte w e- gen versuchter besonders sch werer räuberischer Erpre s- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Adhäsionsklagen dahin ergänzt, dass der Angeklagte zum Ersatz künftiger materieller Schäden an die Nebenkläger M . und O . nur verpflichtet ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversich e- rungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind; der weitere Ausspruch über Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs J ahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger M . ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Nebenklägern M . und O . die künftig aus der zu ihrem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung entstehenden materiellen und i m- materiellen Schäden zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nur zu ein er Ergä n- zung des Schuldspruchs und zur Ergänzung des Ausspruchs über die Adhäs i- onsklagen, soweit es um die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden der Adhäsionskläger geht. Im Übrigen ist die Revision u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Bezeichnung der abgeurteilten Tat im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22 StGB als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Februar 2012 z u- treffend a ngemerkt hat, in den Schuldspruch aufzunehmen. Die Adhäsionsentscheidung bedarf zum Feststellungsausspruch hinsich t- lich der künftigen materiellen Schäden der Adhäsionskläger der einschränke n- den Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersat z der den Adhäsionsklägern künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversich e- rungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss 1 2 3 - 4 - vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10). Im Übrigen ble i b t der Ausspruch über die Adhäsionsklagen unberührt. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschw erdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Ernemann Fischer Berger Eschelbach Ott 4
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