ECLI:DE:BGH:2019:170419B2STR50.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/19 vom 17. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 17. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2018 wird mit der Maßgabe als un- be gründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsga ng am 28. Juli 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 4 der Urteilsgründe) zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einzie- hung sichergestellter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie dreier Messer und zweier Notebooks angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf Revision des Angeklagten im Schuldspruch in den Fällen 2 und 3 der Ur- teilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache in- sowe it zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer 1 - 3 - des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er verwor- fen. Im zweiten Rechtsdurchgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubten Besitzes von Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der bereits in Rechtskraft er- wachsenen Einzelstrafen für die Fälle 1 und 4 der Gründe des Urteils vom 28. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Einziehungsentscheidung. Der hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln erstmals im zweiten Rechtsdurchgang getroffenen Einziehungs- entscheidung steht wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu- treffend ausgeführt hat das Verbot der Schlechterstellung des § 358 Abs. 2 2 3 - 4 - StPO entgegen (vgl. BGH, Besch luss vom 10. Januar 2019 5 StR 387/18, NJW 2019, 1008). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Appl Zeng Meybe rg Schmidt Wenske
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