BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 502/00 vom 24. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 beschlo s - sen: Der Antrag der Nebenklägerin K. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergang e - ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist d a - nach im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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