BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 502/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 23. Mai 2007 aufgehoben a) in sechs der F344lle 2. 226 12. der Urteilsgr374nde, die kein beson-ders schwerer Fall nach 247 176 Abs. 3 StGB a. F. waren; in-soweit wird der Angeklagte freigesprochen; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafe gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte ist damit schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zw366lf F344llen. 4. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 334ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe zu befinden. - 3 - Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision hat hin-sichtlich der Verurteilung in sechs F344llen Erfolg. Insoweit hat der Senat den An-geklagten freigesprochen (247 354 Abs. 1 StPO). Mit dem Wegfall der hierf374r ausgeworfenen Einzelstrafen entf344llt zugleich die Gesamtstrafe. Im 334brigen bleibt die Revision erfolglos. 1 1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es in der Zeit von Anfang 1993 bis Juli 1993 w344hrend der Besuchswochenenden zu sexuellen 334bergriffen des Angeklagten auf seine damals sechsj344hrige Tochter J. kam, und zwar in zw366lf F344llen (F344lle 1 und 2 226 12 der Urteilsgr374nde) in der Wohnung seiner Lebensgef344hrtin H. und in sechs F344llen (F344lle 13 226 18 der Urteilsgr374nde) im Ba-dezimmer der Wohnung der Mutter von Frau H.. In mindestens zwei der F344lle 2 226 12 der Urteilsgr374nde versuchte der Angeklagte vorsichtig mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter einzudringen, was ihm in einem dieser F344lle auch gelang. 2 Die Gesch344digte hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei ein Jahr lang fast jedes Wochenende beim Angeklagten gewesen und es sei jedes Mal oder fast jedes Mal passiert. Die Strafkammer ist mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. davon ausgegangen, dass die Angaben der Ne-benkl344gerin zur Dauer und zur H344ufigkeit der sexuellen 334bergriffe trotz deren subjektiv ehrlicher Erinnerung unsicher seien. Sie hat aufgrund von Zeugen-aussagen festgestellt, dass die Gesch344digte den Angeklagten bis August 1993 an zwei Wochenenden im Monat von Freitag bis Sonntag besucht hat und hat die 334berzeugung gewonnen, dass die 334bergriffe jedenfalls nach dem 6. Ge- 3 - 4 - burtstag am 15. Januar 1993 begonnen haben. Die Strafkammer hat sodann angesichts der Aussage der Gesch344digten zugrunde gelegt, dass es zumindest in 50 % der N344chte von Freitag zu Sonnabend und von Sonnabend zu Sonntag und in mindestens 50 % der F344lle des gemeinsamen Badens zu 334bergriffen gekommen sei. 2. Die 334berzeugung der Strafkammer, es sei in zw366lf F344llen zu n344chtli-chen Missbrauchshandlungen in der Wohnung der Frau H. gekommen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der in den Urteilsgr374nden wiedergege-benen Aussage der Gesch344digten l344sst sich nicht hinreichend sicher entneh-men, dass sie mit 204jedes Mal223 die beim Angeklagten verbrachten N344chte mein-te; ebenso gut kann diese Aussage dahin verstanden werden, dass es an je-dem Besuchswochenende beim Angeklagten zu einem sexuellen 334bergriff in der Wohnung kam. Wenn sich die Angabe der Gesch344digten auf die Anzahl der Wochenendbesuche bezog, ist es bei dem von der Strafkammer f374r notwendig erachteten Sicherheitsabschlag von 50 % aber nur zu insgesamt sechs Miss-brauchsf344llen in der Wohnung gekommen. 4 3. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Unsicherheit der Zeugin hinsichtlich der H344ufigkeit der 334bergriffe schlie337t der Senat aus, dass hierzu im Falle der Zur374ckverweisung genauere Feststellungen getroffen werden k366nn-ten. Er hat deshalb den Angeklagten in sechs F344llen freigesprochen. Hiervon sind nicht betroffen die beiden F344lle, in denen es zu Eindringversuchen in die Scheide der Gesch344digten kam; diese beiden F344lle sind in der Erinnerung der Zeugin hinreichend individualisiert und konkretisiert. Durch den Freispruch ent-fallen damit sechs Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, was zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe f374hrt. Die 374brigen Einzelstrafen k366nnen bestehen blei-ben. 5 - 5 - 4. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt mit der Ma337gabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe durch Beschluss gem344337 247247 460, 462 StPO zu erfolgen hat, 247 354 Abs. 1 b S344t-ze 1 und 2 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann m366glich, wenn im Revisi-onsverfahren eine Einzelstrafe durch Freispruch entf344llt (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 226 1 StR 377/06, insoweit in NStZ 2007, 287 = StV 2007, 82 = StraFo 2007, 73 nicht abgedruckt). 6 Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass die noch nicht vollst344ndig bezahlte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 17. M344rz 2005 mit den hier ausgeurteilten Strafen gesamtstrafenf344-hig ist. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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