BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 502 /11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 28. Juli 2011 im Strafausspruch mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T odesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte einen sehr engen Kontakt zu se i- ner Schwester, dem späteren Tatopfer, und deren Familie. Er passte auf ihre Kinder auf, als diese noch jünger waren, und kümmerte sich um seinen schwer erkrankten und pflegebedürftigen Schwager. Nach dessen Tod unte r- 1 2 3 - 3 - stützte der Angeklagte seine Schwester, indem er einkaufte, die Wäsche wusch und kochte. Der Angeklagte und die Geschädigte waren schließlich nahezu die einzigen Bezugspersonen füreinander. Beide konsumierten im Übermaß Alk o- hol. Das Tatopfer war aufgrund der Alkoholsucht körperlich verfallen, lag tag e- lang im Schlafanzug auf der Couch und trank dort pausenlos Alkohol. Im b e- trunkenen Zustand beschimpfte die Geschädigte den Angeklag ten regelmäßig; dieser stand ihren verbalen Attacken hilflos gegenüber. Am Silvesterabend 2010 entbrannte erneut ein Streit zwischen den Geschwistern, der gegen 22.00 Uhr eskalierte. Als der Angeklagte, der möglicherweise bereits einen Alkoho l- pegel von 4,5 Promille erreicht hatte, seiner Schwester, die etwa 2,11 Promille Alkohol im Blut hatte, vorwarf, mit ihren "ewigen" Verbalattacken Schuld am Krebstod ihres Ehemannes zu sein, sprang diese von der Couch auf und ve r- passte ihm eine Ohrfeige. Diese Ohrfeige war "zu viel" für den Angeklagten. Er schubste seine Schwester zurück auf die Couch und schlug wahllos auf sie ein. Schließlich packte er die ihm körperlich deutlich unterlegene Geschädigte am Arm und am Kragen, wodurch sie zwischen Couch und Couchtisch ru tschte und dort eingeklemmt wurde. Der Angeklagte, der Treckingschuhe trug, trat nunmehr aus einem Gefühlsgemisch aus Wut und situationsbedingter Hilflosi g- keit mindestens vier Mal mit voller Wucht gegen den Kopf seiner Schwester, obschon er als trinkgewoh nter Alkoholkonsument auch bei seiner Alkoholisi e- rung hätte erkennen können, dass solche Tritte gegen den Schädel zum Tod führen können. Die Geschädigte erlitt ein Schädel - Hirn - Trauma, an dem sie innerhalb kürzester Frist verstarb. Das Landgericht hat de m Angeklagten zugutegehalten, dass er zur Ta t- zeit an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Alkoholintoxikation litt, durch die seine Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsicht in das Unrecht erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Darüber hinau s und unabhängig davon ist das Schwurgericht von einem erheblichen Affekt des Angeklagten im Sinne 4 - 4 - des § 21 StGB ausgegangen. Es hat die Annahme eines minderschweren Fa l- les (§ 227 Abs. 2 StGB) abgelehnt, jedoch den Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ge mäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemildert. 2. Die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung begegnen durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. a) Allerdings hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (BGHSt 25, 222; BGH NStZ - RR 20 00, 80), mit rechtlich tragfähiger B e- gründung für nicht gegeben erachtet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass die dem Angeklagten von der Geschädigten verabreic h- te Ohr feige bereits bei objektiver Betrachtung keine schwer wiegende Beleid i- gung darstelle. Außerdem sei der Ohrfeige eine erhebliche Beleidigung des O p- fers durch den Angeklagten vorausgegangen, der ihr vorgeworfen hatte, dass sie die Schuld am Tod ihres Ehemann es trage. b) Soweit das Landgericht allerdings einen minderschweren Fall im Übr i- gen vor allem unter Hinweis auf das "besonders schwer" wiegende "Ausmaß der Gewalteinwirkung" verneint (UA 18) und hierauf bei der Bemessung der Strafe mit pauschaler Verwei sung Bezug genommen hat, hält dies unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden geistig - seelischen Zusta n des - etwa wie hier eines Affektes und einer Alkoholintoxikation - ist (BGH NStZ 1997, 592 mN). Für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität verbleibt zwar durchaus Raum nach dem Maß der geminderten Schuld; jedoch muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Tatrichter dieser Problematik 5 6 7 8 - 5 - bewusst war und ihr Rechnung getragen hat (BGH NStZ - RR 2003, 104 mN). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die Bru talität der Tatausführung an mehreren Stellen ohne Einschrä n- kung hervorgehoben wird, weder ausdrücklich, noch in ihrer Gesamtschau. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Prüfung des minderschw e- ren Falles und bei der eigentlichen Strafzumessung den von ihm als im Sinn des § 21 StGB erheblich bewerteten Affekt nicht erkennbar zu Gunsten des A n- geklagten berücksichtigt. Dabei handelte es sich jedoch angesichts der Fes t- ste l lungen des angefochtenen Urteils um einen Umstand, der nicht außer B e- tracht gelass en werden durfte. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich sowohl bei der Besti m- mung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im eigentlichen Sin - ne ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafka m- mer zum Nachteil des A ngeklagten der Art der Tatausführung eine zu große Bedeutung beigemessen hat. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass das Lan d- gericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Affektes zu einer anderen B e- urteilung des minderschweren Falles gelangt wäre. Insowei t wird das neu zur Entscheidung berufene Gericht allerdings zu prüfen haben, ob die Annahme eines hochgradigen Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung an einem Vorverschulden des Angeklagten scheitert (vgl. Fischer StGB 9 10 - 6 - 58. Aufl. 2011 § 21 Rn. 15 mN). Ein Anhaltspunkt hierfür könnte die Festste l- lung im angefochtenen Urteil sein, dass der Angeklagte zu Beginn des die e i- gentliche Tat auslösenden Handlungsablaufes die Geschädigte massiv belei - digt hat (UA 17). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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