BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 502 /1 2 vom 17. Januar 201 3 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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