ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR502.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 02 / 1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 11. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispr ech u ng im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten veru rteilt . Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte am 7. Januar 2018 den Geschädigten in dessen Wohnung ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit einem nicht näher identifizierbaren Teil einer zuvor zerschlagenen Bierflasche in den linken Unterschenkel, wodurch dieser eine Stichwunde erlitt. 2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Di e Strafkammer legt ihrer Entscheidung 1 2 3 - 3 - die Aussage des Angeklagten zugrunde, die sie für nicht widerlegbar hält. Danach hat der Angeklagte den Geschädigten deswegen mit der Flasche g e- schlagen, weil dieser ihm sein Geld (von dem die Strafkammer annimmt, es gehöre tatsächlich dem Angeklagten) habe wegnehmen wollen. Die Strafka m- mer hätte folglich wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt erörtern müssen, ob die Verletzung des Geschädigten durch den Angeklagten möglic h- erweise gemäß § 32 Abs. 1 StGB ge rechtfertigt war. Eine solche Erörterung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einer anderen Bewertung der angekla g- ten Tat gelangt wär e. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 4
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