BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 5/03 vom5. März 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 22. August 2002 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung desAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wordenist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in17 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällensowie wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und denVerfall von 16.000 nr - 3 -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts.Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß sichdas Landgericht im Fall 22 nicht am maßgeblichen Grenzwert von 30 GrammMethamphetamin-Base für die nicht geringe Menge (vgl. BGH NStZ 2001, 381;2002, 267) orientiert hat, denn er hat gewerbsmäßig gehandelt und damit den§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Strafrahmen entsprechenden § 29 Abs. 3 Nr. 1BtMG verwirklicht.Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frageder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64StGB unterblieben ist.Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Spätsommer/Herbst1999, Amphetamin zu konsumieren, zu Beginn des Jahres 2000 zusätzlichEcstasy. Ab Ende 2000/Anfang 2001 konsumierte er auch Kokain. Bis zur Mittedes Jahres 2001 hatte sich sein täglicher Konsum auf bis zu zwei bis dreiGramm Kokain gesteigert; zudem rauchte er Haschisch, um die Wirkung desKokains auszugleichen und nachts gut schlafen zu können. Die abgeurteiltenTaten beging er, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Zur Bekämpfungseines Hanges zum Konsum von Betäubungsmitteln beabsichtigt der Ange-klagte eine Drogenentwöhnungstherapie zu machen.Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und ent-scheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in - 4 -Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH beiDetter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Die Bereitschaft des Angeklag-ten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich ge-nommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringungabzusehen (BGH, Beschl. vom 05.12.1997 - 2 StR 504/97).Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst eine Therapieanstrebt. Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64StGB durch das Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechts-mittelangriff ausgenommen.Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung derUnterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-strafe verhängt hätte.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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