BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 503/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 25. Juni 2009, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tat-einheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen Totschlags richtet sich die mit der Sachr374ge und mit Verfahrensr374gen begr374ndete zul344ssige Revision des Nebenkl344gers, der geltend macht, das Landgericht habe Mord-merkmale zu Unrecht verneint. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg und f374hrt im Umfang seiner Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, w344hrend der nicht angegriffene Schuldspruch wegen des Waffendelikts und die insoweit verh344ngte Einzelstrafe rechtskr344ftig sind. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der in dritter Ehe verheiratete Angeklagte seit 2004 eine konfliktreiche Beziehung mit dem sp344teren Tatopfer . . Es kam mehrfach zu Strafanzeigen der . gegen den Angeklagten wegen K366rperverletzungshandlungen, die sie sp344ter meist nicht aufrecht erhielt. Am 1. November 2006 wurde gegen den Angeklagten wegen insgesamt zehn K366rperverletzungshandlungen zum Nachteil seiner Ehefrau S. D. , der . und deren im Februar 2004 geborener Tochter E. Anklage erhoben. Die h344ufigen Konflikte f374hrten dazu, dass das Jugendamt E. und die beiden gemeinsa-men S366hne des Angeklagten und der Frau . in einem Kinder- und Ju-genddorf unterbrachte. Am 1. Januar 2008 zog Frau . mit dem vier Wochen alten dritten gemeinsamen Sohn in das Frauenhaus F. . Sie ent-schloss sich, sich endg374ltig vom Angeklagten zu trennen. Nach ihren Angaben war es an diesem Tag zu einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten ge-kommen, der sie geschlagen, eine Treppe herunter gesto337en und auf die Wir-bels344ule getreten habe. Bei einer Untersuchung im Krankenhaus wurde ein Im-pressionsbruch des ersten Lendenwirbels festgestellt. Aufgrund einer Nachricht, die der Angeklagte im Kinder- und Jugenddorf hinterlassen hatte, nahm Frau . telefonisch Kontakt zu ihm auf. Am 22. Januar 2008 traf sie sich mit dem Angeklagten, obwohl sie sich vor ihm f374rchtete. Zu ihrem Schutz hatte sie eine Bekannte aus dem Frauenhaus gebeten, sie zu begleiten. W344hrend Frau . mit dem Angeklagten nach Hause fuhr, wartete die Bekannte am Bahnhof. Um 15.05 Uhr rief Frau . sie an und teilte ihr mit, dass alles in Ordnung sei und sie nach Hause gehen k366nne. Sp344ter am Abend k374n-digte sie ihr telefonisch an, dass sie in einer Stunde zur374ck in F. sein werde. 2 - 5 - Der Angeklagte, der am Abend zun344chst seine Tochter S. nach Hau-se gefahren hatte, sagte Frau . , dass er sie jetzt nach F. fahren wolle und lie337 sie mit dem j374ngsten Sohn in das Auto einsteigen. Sp344testens zu diesem Zeitpunkt entschloss er sich, Frau . zu t366ten. Er fuhr mit ihr unmittelbar in ein in entgegen gesetzter Richtung zum Frauenhaus liegendes Waldst374ck. Auf einem Weg etwa 300 m im Wald hielt er sein Fahrzeug an. Dort schoss er entweder im Fahrzeug oder aus Richtung der Fahrerseite in das Fahrzeug hinein auf Frau . , die auf dem Beifahrersitz sa337 und sich in Richtung Fahrersitz dem Angeklagten zugewandt hatte. Das Projektil durch-schlug den K366rper von Frau . unterhalb des rechten Rippenbogens und verletzte Leber und Niere. Au337erhalb des Fahrzeugs schoss der Angeklag-te Frau . dreimal in die rechte Kopfh344lfte. Frau . starb binnen weniger Minuten. Sie blieb etwa 6,30 m vom Waldweg in R374ckenlage liegen. Das Motiv f374r die T366tung konnte das Landgericht nicht aufkl344ren. 3 II. Die Verfahrensr374gen sind jedenfalls unbegr374ndet. Die Sachr374ge f374hrt je-doch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es angefochten ist. 4 Die Begr374ndung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der Heimt374-cke verneint hat, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 Hierzu ist im angefochtenen Urteil (UA S. 56) ausgef374hrt: Frau . sei nicht arglos gewesen. Sie habe bereits bei einem Telefonat mit ihrer Rechtsanw344ltin einige Tage vor der Tat bekundet, dass der Angeklagte sie um-bringen werde, wenn er sie noch einmal in die Finger bek344me. Dass sie auch am 22. Januar 2008 einen Angriff auf ihr Leben noch ins Kalk374l gezogen habe, 6 - 6 - ergebe sich daraus, dass sie gegen374ber einer Zeugin bei der Verabschiedung am Bahnhof gesagt habe "Wenn etwas passiert, wei337t Du, wer es war". Dass Frau . zum Angeklagten ins Fahrzeug eingestiegen sei, hei337e nicht, dass sie ihren Argwohn aufgegeben habe. a) Heimt374ckisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der M366rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage 374berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Ma337gebend f374r die Beur-teilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). F374r das bewusste Aus-nutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-nen durch seine Arglosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2008 - 5 StR 189/08 - m.w.N.). Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass Heimt374cke Arglosigkeit des Angegriffenen bei Tatbeginn voraussetzt, f374r einzelne typische Ausnahme-f344lle modifiziert (vgl. BGHSt 22, 77, 79 f.; 32, 382, 385 f.; Schneider in M374Ko StGB 247 211 Rdn. 131 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn der T344ter das Opfer mit T366tungsvorsatz planm344337ig in einen Hinterhalt lockt, um eine g374nstige Gelegenheit zur T366tung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Ma337nahmen bei Ausf374hrung der Tat noch fortwirken (BGHSt 22, 77, 79 f.; BGH NStZ 1989, 364; BGH, Urteile vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60 - und vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 620/80 -). 7 b) Das Landgericht geht offenbar davon aus, dass der Angeklagte Frau . in eine Falle gelockt hat, als er sie in sein Auto einsteigen lie337, denn 8 - 7 - es pr374ft die Arglosigkeit der sp344ter Get366teten zu diesem Zeitpunkt (UA S. 56). Weshalb es zu dieser Annahme gekommen ist, hat das Landgericht nicht dar-gelegt, ebenso wenig wie es die Feststellung, dass der Angeklagte sp344testens zu diesem Zeitpunkt (UA S. 15) entschlossen war, Frau . zu t366ten, auf festgestellte Tatsachen gest374tzt hat. Der Angeklagte ist hierdurch nicht be-schwert, denn dass er jedenfalls bei der Tat mit T366tungsvorsatz gehandelt hat, belegt bereits die Tatausf374hrung selbst. Zu seinem Vorteil greifen aber die Er-w344gungen, mit denen das Landgericht die Arglosigkeit von Frau . schon beim Einsteigen verneint hat, in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht zu kurz. Die Ausf374hrungen des Landgerichts belegen zwar, dass Frau . grunds344tzlich Angst vorm Angeklagten hatte. Eine auf fr374heren Aggressionen und einer feindseligen Atmosph344re beruhende latente Angst des Opfers vermag aber dessen Arglosigkeit nicht zu beseitigen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 14 m.w.N.; NStZ-RR 2004, 234). Es kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des T344ters rechnet (vgl. BGHSt 39, 353, 368). Hiermit hat sich das Landgericht f374r den Zeitpunkt des Einstei-gens ins Fahrzeug nicht konkret auseinander gesetzt. Die Umst344nde, die hier gegen eine solche Erwartung von Frau . sprechen konnten, n344mlich dass sie ihrer Bekannten telefonisch mitgeteilt hatte, dass alles in Ordnung sei 9 - 8 - und jene sich nach Hause begeben k366nne, dass sie bei einem sp344teren Telefo-nat ihr eigenes Erscheinen in F. angek374ndigt hatte und dass sie 374berhaupt mit dem Kind in das Fahrzeug eingestiegen ist, hat das Landgericht nicht er366r-tert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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