BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 503/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in sechs F344llen verurteilt worden ist - dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Siegburg vom 28. September 2006 in der Fassung des Beru-fungsurteils des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2007 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott erkrankt und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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