BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 503/13 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzend er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsa nwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin C . E . , Justiz angestell te als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gera vom 29. Mai 2013 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Eu ro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbar keits erklärung der Au s- spruch tritt: . gegen den Angeklagten er - hobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tr agen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefähr - licher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des 1 - 4 - Angek lagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen ist sie offen sichtlich unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die später geschädigte Zeugin E . im Mai 2010, beide alkoholkrank, wäh - rend eines Klinikaufenthalts zum Zwecke einer stationären Entgiftung kennen. Es entwickelte sich alsbald eine Beziehung, bei der es immer wieder zu ver - balen und auch körperlichen Auseinandersetzungen kam und die schließlich - nachdem es bereits zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen war - nach den hier abgeurteilten Vorfällen im De zember 2012 endete. 1. Im August 2012 warf der Angeklagte nach einer zunächst verbal g e- führten Auseinandersetzung den erhitzten Deckel einer Bratpfanne nach der Zeugin E . und traf sie am Kopf im Bereich der linken Augenbraue. Die Zeugin erlitt eine offene blutende Wunde; noch heute ist eine ca. 1 cm lange Narbe zu sehen. 2. Am 4. Dezember 2012 kam es i n der Wohnung der Zeugi n E . nach erheblichem beiderseitigen Konsum von Alkohol zu verbalen Auseinanderse t- zungen, in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin unter anderem als Mörderin beschimpfte, da sie am Tod ihrer Tochter, die Suizid begangen hatte, schuld sei. Sie reagierte nicht auf diese Provokation. Da sprang der Angeklagte plöt z- lich auf die auf einer Couch sitzende Zeugin und stieß seine Kn ie schmerzhaft gegen ihren Körper. Ihr gelang es noch, ihre Brille abzusetzen, bevor er ihr 2 3 4 - 5 - mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf ihren Körper schlug. Er würgte sie mit beiden Händen am Hals, bis sie benommen war, und schrie dabei, er wolle sie umbrin den Angeklagten dazu zu veranlassen, von ihr abzulassen. Als sie wieder zu sich kam, beobachtete sie den Angeklagt en mit nur einem geöffneten Auge und stellte fest, dass sie eingenässt und in den Slip gekotet hatte. Der Angeklagte warf eine Bierflasche nach ihr und traf sie damit an der Oberlippe. Er begoss die Zeugin mit heißem parfümierten Wasser aus einer auf dem W ohnzimme r- tisch stehenden Duftlampe und versengte ihr dabei mit der darin befindlichen Kerze eine Haarsträhne. Die Zeugin verlor in Folge der geschilderten Misshan d- lungen einen Backenzahn; überdies kam es zu Hämatomen, einer blutenden Wunde an Mund und Nase und einer Schwerhörigkeit des linken Ohres, die nach ihren Angaben noch heute gegeben sei. Sie litt nach der Tat unter Kop f- schmerzen, Übelkeit und Schluckbeschwerden. 3. Nachdem sich die Zeugin E . gesäubert und umgezogen hatte, legte sie sich ins B ett, um zu schlafen. Der Angeklagte folgte ihr, zog die Decke weg und fasste mit einer Hand zwischen ihre Schenkel. Er zog sie zu sich herum, während sie vergeblich versuchte, ihn wegzudrücken. Sie schrie ihn an, dass sie das nicht wolle, worauf der Angekl agte unter Zuhilfenahme der anderen Hand ihre Oberschenkel gewaltsam auseinander drückte. Er zerriss den Slip der Zeugin, zwickte oder biss sie in ihre linke Brust und drang mit mehreren Fingern gleichzeitig in ihre Scheide ein. Ihre Versuche, ihn von sich zu schi e- ben, scheiterten. Nun zwickte oder biss er in ihr Geschlechtsteil und führte nacheinander verschiedene Vibratoren in ihre Scheide ein. Sie schrie ihn an, es 5 - 6 - tue ihr weh und sie müsse sich übergeben, und forderte ihn auf einzuhalten, was er dann auch tat. Die Zeugin erbrach sich und informierte vom Bad aus fernmündlich die Polizei, während der Angeklagte zunächst noch etwas trank und sich sodann schlafen legte. Ein von der Polizei durchgeführter Atemalk o- ho l test ergab bei der Geschädigten einen Wer t von 2,37 Promille, bei dem A n- geklagten einen solchen von 1,13 Promille. Die Geschädigte klagte über Schmerzen im Gesicht und wies Schwellungen und Verfärbungen der Haut im Bereich des linken Jochbeins sowie an beiden Seiten des Unterkiefers auf. 4. Am Nachmittag des 13. Dezember 2012 ließ die Zeugin E . den An - geklagten in ihre Wohnung. Es kam nach gemeinsamem Konsum von Alkohol zu lautstarken Diskussionen, in der er ihr nicht mehr feststellbare Vorhaltungen machte. Gegen 19.00 Uhr sprang er plötzli ch ohne jede Vorwarnung auf die vor ihm sitzende Zeugin, würgte und beleidigte sie und schlug ihr mehrfach ins G e- sicht, wodurch sie eine Schwellung an der Oberlippe erlitt. Ein von der benac h- richtigten Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei der Z eugin einen Wert von 3,22 Promille. 5. Nach den Feststellungen der Strafkammer war es nicht auszuschli e- ßen, dass der Angeklagte bei Begehung der vorgenannten Taten aufgrund se i- ner Alkoholerkrankung jeweils in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eing e- sch ränkt war. Dies führte nach jeweiliger Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten für die T a- ten II.1 und II.4, von zwei Jahren und sechs Monaten für die Tat II.2 sowie von drei Jahre n und sechs Monaten für die Tat II . 3, die die Kammer zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zusammenführte. 6 7 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des Adhäsion s- ausspruchs teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die (zulässig erhoben e) Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Lan d- gericht durfte zwar den Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin E . nicht unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen; denn in d er Person der Zeugin lagen besondere Umstände vor, deren Würdigung eine spezielle Sac h- kunde erforderte, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (vgl. nur BGH, B e- schluss vom 23. Mai 2012 - 5 StR 174/12, NStZ - RR 2012, 343, 354 ) . Dies gilt insbesondere im H inblick auf den bei der Zeugin festgestellten, auf den übe r- mäßigen Genuss von Alkohol zurückzuführenden Gehirnschwund, bei dem nach Angaben einer hierzu vernommenen psychiatrischen Sachverständigen bei diese aber nicht zwingend seien. Hinzu kommt - worauf der Generalbundesanwalt zutre f- fend hinweist - , dass die Zeugin unmittelbar nach den Taten zu II.2 und II.3 bzw. II.4 bei Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 bzw. 3,22 Promille au fwies und bei diesem Grad von Alkoholisierung die Fähigkeit von Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein kann (BGH StV 1990, 289). Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisa n- trags beruht aber das angefochtene Urteil nicht. D ies ist auszuschließen, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Aussageperson auf andere Weise festzustellen ist, etwa weil sich - wie hier der Generalbundesa n- walt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat - aus den Urteilsgründen e rgibt, dass deren Angaben durch andere Beweismittel unterstützt werden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 3 StR 270/09). 8 9 - 8 - 2. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs aufgrund der al l- gemein erhobenen Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten nicht ergeben. 3. Dagegen begegnet der Adhäsionsausspruch - jedenfalls soweit der Zeugin E . ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen wird - durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgelde s hat das Landgericht vorstehend getroffenen Feststellungen die Festsetzung eines Schmerzensge l- des in Höhe von 5000 Begründu ng genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen alle Erwägungen anspr e- chen, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein kö n- nen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die Schwere der Tat und die durch die Tat verursachten Folgen für den Verletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13 mwN). Der formelhaften B e- gründung des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass dies alles gebü h- r end berücksichtigt worden ist. b) Der Ausspruch über das Schmerzensgeld muss aber nicht im Ganzen aufgehoben werden. Hat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht - wie hier - lediglich de s- sen Bemessung, so kann die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs 10 11 12 13 14 - 9 - dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13). 4. Der Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten - und Au s- lagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 15
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