BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 503/14 vom 22. April 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 22. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Angekla g- ten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Gunsten des Ange kla g- ten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der S chuldspruch begegnet aus den vom Generalbundesanwalt da r- gelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1 2 - 3 - 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob bereits die Entscheidung des Landger ichts, gemäß § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen, rechtsfehlerhaft ist, weil diese dem äußeren Tatgeschehen unter Vernachlässigung der subjektiven und in der Person des Angeklagten liege n- den schuldbegründenden Ums tänden eine zu große Bedeutung eingeräumt hat. Jedenfalls begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm z u- kommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erzi e- hung 8 bis 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutre f- fend ausführt, hat das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tat unrecht abgestellt und im Übrigen vor allem Strafzumessung s erwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berüc k- sichtigt, etwa wenn es auf die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikt s- tatbestände abstellt, auf erhöhte kriminelle Energie hinweist oder darl egt, dass keine Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB erfolgt ist. Deutlich wird dies auch, soweit die Strafkammer berücksichtigt, dass ihrer Meinung nach j e- weils kein minder schwerer Fall gegeben ist. Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgeme i- nen Recht die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrech t als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schw e- rer Fall 1 bis 3). Dass das Landgericht die insoweit beschränkte Bedeutung se i- ner Prüfung für die Bemessung der Jugendstrafe erkannt und dementspr e- 3 4 5 - 4 - chend z urückhaltend gewürdigt hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht en t- nehmen. Demgegenüber finden sich keine Ausführungen zu erzieherischen Erfo r- dernissen, die über eine bloß schlagworthafte Erwähnung hinausgehen. Ko n- krete Erwägungen zum aktuell bestehen den Erziehungsbedarf fehlen, wären aber bei dem bislang nicht vorbestraften und sich in einer schwierigen sozialen Lage befindenden Angeklagten, der sich zudem bei einem Tatopfer entschuldigt hatte, unerlässlich gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Angek lagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehr als elf Monate Untersuchungshaft ve r- büßt hatte, und angesichts dessen zu erörtern gewesen wäre, welche erzieher i- sche Wirkung dies auf den Angeklagten gehabt hat und ob gleichwohl noch ein erheblicher Erzieh ungsbedarf besteht, der die Verhängung einer längeren J u- gendstrafe erforderlich macht. Der pauschale Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht hierfür nicht aus. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des vom Gesetz geforderten Pr ü- fungsmaßstabs jedenfalls eine kürzere Jugendstrafe verhängt worden wäre. 6 7 - 5 - Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler um einen bloßen We r- tungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleibe n. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich. Krehl Eschelbach Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ot t ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Zeng Bartel 8
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