BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 504/01 vom 30. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Köln vom 8. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeh o - ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Ve r - gewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t - zung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwal t - schaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkü n - det. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die - 4 - Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fnf Wochen und endete mit dem 13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der Geschftsstelle gelangte das schriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war die fnfwchige Frist berschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des Vorsi t - zenden der Strafkammer wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der U r - teilsabsetzungsfrist belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Noti e - rung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.). Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 184), fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses Revis i - onsgrunds besteht die unwiderlegbare Vermutung, daû das Urteil auf einer Versumung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er fhrt d a - her ohne weiteres zur Urteilsaufhebung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristberschreitung 3). Das Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht knne im vorliegenden Fall ein Ber u - hen des Urteils auf der Fristversumung denkgesetzlich ausgeschlossen we r - den, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zu widerlegen. Die Fristversumung kann zwar keinen Einfluû auf den Urteilsau s - spruch haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkndung eintritt. Die ver- - 5 - sptete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres Einfluû auf die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Urteilsgrnde haben. Gerade diese sollen aber durch die gesetzliche Frist fr die Urteilsabsetzung sichergestellt werden. Bode Detter Otten Fischer Elf
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