BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 504/08 vom 4. Februar 2009 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 73 Abs. 1 Satz 2, 73a Satz 1 1. Von den Ermittlungsbeh366rden f374r Bet344ubungsmittelaufk344ufe eingesetztes Kauf-geld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gem344337 247 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. 2. 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der 366ffentlichen Hand eigenst344ndige Ersatz-anspr374che, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gew344hrleisten sol-len, nicht zur Verf374gung stehen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08 - LG Gera in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten L. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten B. und der Referendar als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2008 im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben, soweit - beim Angeklagten 326. von einer Verfallsanordnung insge-samt - beim Angeklagten L. von einer den Betrag von 600,-- Euro 374bersteigenden Verfallsanordnung und - beim Angeklagten B. von einer den Betrag von 4.000,-- Euro 374bersteigenden Verfallsanordnung abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen Verst366337en gegen das Bet344ubungsmittelgesetz zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Mo-naten (Angeklagter 326. ), drei Jahren sechs Monaten (Angeklagter L. ) und vier Jahren (Angeklagter B. ) verurteilt. Zu Lasten des Angeklagten L. hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 600 200, zu Lasten des Ange-klagten B. in H366he von 4000 200 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wen-det sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision allein gegen die Nichtanordnung von Wertersatz (Angeklagter 326. ) bzw. die H366he des Verfallbetrages (Angeklagte L. und B. ). Das wirksam beschr344nkte - vom Generalbundesanwalt ver-tretene - Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen verkauften die Angeklagten vom 23. November 2007 bis 13. Dezember 2007 Kokain an einen verdeckt ermit-telnden Polizeibeamten des Th374ringer Landeskriminalamtes. Das Landgericht meint, das von den Ermittlungsbeamten zum Scheinkauf von Drogen eingesetz-te Kaufgeld stelle kein erlangtes Etwas im Sinne von 247 73 StGB dar. Die nach 247 73a StGB m366gliche Verfallsanordnung m374sse sich auf die Gelder beschr344nken, die den Angeklagten bei der Abwicklung der Tathandlungen vor374bergehend oder nicht mehr individualisierbar zugeflossen seien, ohne unmittelbar vom nicht offen ermittelnden Endabnehmer des Kokains gezahlt worden zu sein. Ein Verfall der Geldbetr344ge, die dar374ber hinaus im Rahmen der Scheinaufk344ufe gezahlt, bei den Angeklagten jedoch nicht mehr aufgefunden wurden, k366nne dagegen nicht angeordnet werden. Denn 247 73a StGB kn374pfe an die Vorausset-zungen des Verfalls an, die hinsichtlich der zum Scheinkauf zur Verf374gung ge-stellten Gelder nicht vorl344gen, da die Angeklagten hieran aufgrund der Nichtig- 2 - 5 - keit des schuldrechtlichen und des dinglichen Erwerbsgesch344ftes kein Eigentum h344tten erwerben k366nnen. 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Von den Ermittlungsbe-h366rden f374r Bet344ubungsmittelaufk344ufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall, wenn es nicht sichergestellt wurde. Beim Erlangen im Sinne von 247247 73 Abs. 1, 73a Satz 1 StGB handelt es sich um einen tats344ch-lichen Vorgang. Erlangt ist - unabh344ngig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Verf374gungsgesch344ftes - schon dann 204etwas223, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verf374gungs-gewalt des T344ters 374bergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt (BGHSt 51, 65, 68; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08). Die Angeklagten 326. , L. und B. hatten mit dem Erhalt und dem Besitz des Geldes aus den Scheink344ufen die tats344chli-che und, soweit die Gelder nicht aufgefunden wurden, von ihnen auch genutzte M366glichkeit dar374ber zu verf374gen. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar, den die Angeklagten unmittelbar aus der Tat erlangt haben. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverh344ltnisse an den Betr344gen kam es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. 3 Dies gilt gleicherma337en f374r den Durchgangserwerb durch die Angeklag-ten 326. und L. . Einer Verfallsanordnung steht nicht etwa entgegen, dass der Angeklagte 326. im Fall II 2. 2600 Euro und im Fall II 3. 3000 Euro unmit-telbar nach deren Erhalt an den Angeklagten L. weiter gegeben hat. Aus-schlaggebend ist, dass er - wenn auch nur vor374bergehend - die tats344chliche M366glichkeit erlangt hat, 374ber die Betr344ge zu verf374gen (vgl. BGHR StGB 247 73 Erlangtes 5). Selbst wenn ein Rauschgifth344ndler dieselben Geldscheine, die er von den K344ufern erh344lt, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten 4 - 6 - weitergibt, werden diese Betr344ge zun344chst Bestandteil seines Verm366gens und unterliegen dem Verfall (vgl. BGHSt 51, 65, 66 ff.; BGH NStZ 2004, 440). Auch die Vorschrift des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Verfallsanord-nung nicht entgegen. 204Verletzter223 im Sinne dieser Vorschrift kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom T344ter verletzte Strafgesetz gesch374tzt werden solle (vgl. BGHR StGB 247 73 Verletzter 1, 2). Dies kann zwar auch eine Beh366rde sein, die, wie etwa der Steuerfiskus (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 237, 238; BGHR StGB 247 73 Verletzter 3) oder der Dienstherr (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 13, 15) eigenst344ndige 366ffentlich-rechtliche Anspr374che hat, wel-che eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gew344hrleisten sollen. Dies trifft jedoch auf das Landeskriminalamt bzw. das Land Th374ringen als seinem Rechtstr344ger nicht zu. Die Strafvorschriften des Bet344ubungsmittelgesetzes be-zwecken nicht den individuellen Rechtsg374terschutz staatlicher Stellen, sondern dienen allein der Wahrung 366ffentlicher Belange, ohne f374r den Fall ihrer Verlet-zung der 366ffentlichen Hand Ersatzanspr374che zur Verf374gung zu stellen. 5 3. Die Feststellungen des Landgerichts zu den gezahlten, vereinnahmten und weitergegebenen Geldbetr344gen k366nnen aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler unbeeinflusst sind. 6 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 a) Soweit die Anordnung von Wertersatzverfall bei Durchgangserwerb eines Angeklagten in Betracht kommt, k366nnen sp344tere Mittelabfl374sse erforderli-chenfalls im Rahmen der H344rteregelung des 247 73c StGB ber374cksichtigt werden. 8 - 7 - b) Bei dem Angeklagten L. scheitert die Verfallsanordnung hinsicht-lich der 3000 Euro aus der Tat II 3. nicht daran, dass ihm der Betrag nur mittel-bar 374ber den Angeklagten 326. zugeflossen ist. Erlangt im Sinne des 247 73a StGB ist auch das, was zun344chst ein Mitt344ter erh344lt und erst sp344ter - entspre-chend einer zuvor getroffenen Absprache - aufgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 10 f.). 9 c) Der neue Tatrichter wird bei der gebotenen Pr374fung nach 247 73c StGB die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts zu den Berech-nungsgrundlagen des Wertersatzverfalls bei den einzelnen Angeklagten zugrunde zu legen haben. 10 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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