BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 504 /12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. April 2013 gem äß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten P . M . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2012, soweit es sie betrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II . 1 - 14, 19 - 23, 26 - 33, 35 - 131, 133 - 142, 147 - 160, 164 - 253, 255 - 267, 273 - 289, 295 - 303, 307 - 319, 322 - 393 und 397 - 472 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben, b) in den Fällen II. 15 - 18, 24, 25, 34, 132, 143 - 146, 161 - 163, 254, 268 - 272, 290 - 294, 304 - 306, 320, 321, 394 - 396 und 473 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte jeweils des Betruges schuldig ist, im Fall 132 in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung. Ihre weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen . 2. Auf die Revision des Angeklagten M. M . wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angekla gte P. M . wegen Untreue in 473 Fällen, davon in einem Fall in Tateinhe it mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten M . M . wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass bei der Ang e- klagten P . M . hinsichtlich eines Betrages von 21.505 Angeklag ten M. M . hinsichtlich eines Betrages von 39.190 ü- che des Verletzten der Anordnung des Verfalls entgegenstehen. Die B e- schwerdeführer rügen die Verletzung formellen und mater iellen Rechts. Das Rechtsmittel der Angeklagten P . M . hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten M . M . hat in vollem Um fang Erfolg. I. 1. Nach den Feststellu ngen war die Angeklagte P. M . ab Mai 2009 als Sachbearbeiterin beim H. kreis im Fachbereich Soziale Dienste tätig. Dort war sie als persönliche Ansprechpartnerin für Langzeita r- beitslos e eingesetzt und damit zuständig für die nach dem Zweiten Sozialg e- 1 2 - 4 - setzbuch (SGB II) zu gewährenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Sie hatte Eingliederungsvereinbarungen mit Leistungsberechtigten abzuschließen und in diesem Rahmen über die Teilnahm e an Fördermaßnahmen zu entsche i- den. Hierzu war die Angeklagte ermächtigt, n- gliederungsmaßnahme allein zu entscheiden. Sie konnte sowohl die Maßna h- me als auch den ausführenden Träger frei bestimmen. Die Kostenbeträge für die Eingliederungsmaßnahmen, die von den persönlichen Ansprechpartnern bewil ligt worden waren, wurden von ihnen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung in ein Datenverarbeitungsprogramm eingegeben und an die Maßnahmeträger per Überweisung ausgezahlt. Die Angeklagte entschloss sich, zur Aufbesserung ihrer Einkünfte die ih r eingeräumten Entscheidungsbefugnisse auszunutzen. Auf ihren Vorschlag hin gründete ihr Ehemann, d er Angeklagte M. M . , Anfang Juni 2009 ein . I . H . , für das er unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe anmeldete und ein Konto einrichtete. Danach beauftragte die Angeklagte im Namen des Krei s- ausschusses des H . k reises das Unternehmen mit der Durchführung von Schulungen für Langzeitarbeitslose . Der Angeklagte M . M . hielt bis Ende September 2009 in eigens dafür angemieteten Räumen Deutsch - und Mathematik - Kurse ab. Um ihre Einkünfte weiter zu steige rn, wies die Angeklagte P. M . in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis zum 2 3. März 2010 in 438 Fällen Zahlungen auch für nicht erbrachte Lei stungen zu Lasten des H. kreises an (Fälle II. 1 - 14, 19 - 23, 26 - 33, 35 - 131, 133 - 142, 147 - 160, 164 - 253, 255 - 267, 273 - 289, 295 - 303, 307 - 319, 322 - 393 und 397 - 472 der Urteilsgründe). Si e erstellte in di e- sem ersten Tatkomplex zunächst für fiktive Leistungen des Unternehmens des Ange klagten M. M. zur Verschleierung ihres Vorgehens im Namen 3 4 - 5 - des Kreisausschusses Kostenübernahmen und heftete diese in die Fallakten der Leistung sempfänger. Dort legte die Angeklagte ebenfalls die im Zusa m- menwirken mit dem Angeklagten M . M . aufgesetzten Scheinrechnu n- gen ab, deren Beträge sie an die BIH überweisen ließ. Einige der insgesamt 74 im gesamten Tatzeitraum an die BIH geleist eten Zahlungen wies sie aufgrund sog. Vorschussrechnungen an, für die nachfolgend Gegenleistungen nicht e r- bracht wurden; teilweise veranlasste sie Zahlungen an die BIH auch ohne Rechnungen. Außerdem meldete die Angeklagte P. M . im August 2009 selbst ein n- u n ternehmen. Deren Namen verwendete sie ab August 2009 ebenfalls, um Zahlungen für angeblich gegenüber Leistungsempfängern erbrachte Fortbi l- dungsmaßnahmen auf ihre eigene n Konten veranlassen zu können. Auch hier erstellte sie zur Verschleierung ihres Vorgehens Kostenübernahme - Erklärungen des Kreisausschusses und Scheinrechnungen über fiktive Lei s- tungen. Weiterhi n buchte die Angeklagte P. M . in einem zweite n Ta t- komplex in der Zeit vom 3. Juli 2009 bis zum 19. März 2010 in 35 Fällen über Datenverarbeitungsprogramme auch Bar - Auszahlungen für Leistungsempfä n- ger (Fälle II. 15 - 18, 24, 25, 34, 132, 143 - 146, 161 - 163, 254, 268 - 272, 290 - 294, 304 - 306, 320, 321, 394 - 39 6 und 473 der Urteilsgründe). Den Sachbearbeitern des Fachbereichs Soziale Dienste war die Möglichkeit derartiger Geldausza h- lungen zur Beseitigung dringender Notlagen eingeräumt. Die entsprechenden Auszahlungsanordnungen waren nach einem Vier - Augen - Prinzip von einem Sachbearbeiter mit Feststellungsbefugnis und einem Sachbearbeiter mit A n- ordnungsbefugnis zu unterzeichnen. Die Angeklagte hatte selbst keine der be i- den Befugnisse. Aufgrund falscher Angaben zur Notwendigkeit der Auszahlu n- gen und einer nur oberfl ächlichen Plausibilitätsprüfung auf sachliche und rec h- 5 - 6 - nerische Richtigkeit erlangte die Angeklagte jeweils die beiden erforderlichen Unterschriften. Zur Verschleierung ihres wahren Vorhabens erstellte die Ang e- klagte auch Aktenvermerke über die angeblich wi chtigen Gründe. Die Ausza h- lungsbeträge wurden jeweils auf Chipkarten aufgeladen, die regulär an die Lei s tungsempfänger gegen Quittung auszuhändigen gewesen wären. Mit den entsprechend aufgeladenen Karten zog die Angeklagte selbst das Bargeld an den hierfür vorgesehenen Kassenautomaten, die in den Räumen der Diens t- stelle videoüberwacht aufgestellt waren. Um ihre Vorgehensweise plausibel zu machen, bat sie Ende Juni 2009 ihren Vorgesetzten unter einem Vorwand um die Erlaubnis, selbst anstelle der Hilfeempfäng er das Bargeld ziehen zu dürfen. Ihr Vorgesetzter durchschaute ihre wahre Absicht nicht und erhob keine Ei n- wände. Außerdem sorgte sie jeweils für Unterschriften, mit denen sie auf den Auszahlungsanordnungen eine Quittung der angeblichen Zahlungsempfänger ü ber einen Erhalt der Chipkarte vortäuschte. Im Fall 132 fälschte sie hierzu die Unterschrift des betreffenden Leistungsempfängers. Durch die von der Angeklagten P. M. durchgeführten Überwe i- sungen und Barauszahlungen im Rahmen vorgetäuschter Betreuungsma ß- nahmen bei insgesamt 120 Leistungsbeziehern entstand in den 473 Fällen dem H . e- trug der Schaden in den 74 Fällen, in denen die Angeklagte Überweisungen an die BIH auf da s Konto des Angeklagten M . M . für nicht erbrachte Lei s- 2. Die Angeklagte P. M. hatte sich in der Hauptverhandlung zu den von ihr veranlassten Überweisungen dahin eingelassen, schon kurz nach ihrem Dienstantritt ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen Ha . , eine Verbess e- rung der Fördermaßnahmen vorgeschlagen und ihm die Durchführung von Schulungen und Coachings durch das Unternehmen ihres Mannes und durch 6 7 - 7 - ein eigenes Unternehmen angeboten zu haben . Anschli eßend habe ihr der Zeuge Ha. am 8. Juni 2009 per E - Mail bestätigt, dass ein Pilotprojekt durchgeführt werden solle. Die Kosten für die von ihren Firmen noch zu erbri n- genden Leistungen sollten vorab bis spätestens zum 1. Quartal 2010 zur A b- r echnung gebracht werden, um ein befristet zur Verfügung stehendes Budget ausschöpfen zu können. Alle Maßnahmen seien mit dem Zeugen Ha . a b- gesprochen worden. Sie habe die als Vorschuss in Rechnung gestellten Lei s- tungen nicht mehr wie vorgesehen bis No vember 2010 erbringen können, weil sie zuvor vom Dienst freigestellt worden sei. Das Landgericht hat diese Darstellung insbesondere aufgrund der sie bestreitenden Aussage des Zeug en Ha. als widerlegt erachtet und eine von der Angeklagten am achten Hauptverhandlungstag vorgelegte Mehrfachkopie einer an geblich durch den Zeugen Ha. versandten E - Mail vom 8. Juni 2009 unter anderem wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes als Fälschung ang e- sehen. II. 1. Beide Beschwerdeführer beanstanden mit einer Verfahrensrüge zu Recht ein e Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO. Dies führt hins ichtlich des Angeklagten M. M . zu einer Aufhebung des Urteils insgesamt; die Revision der Angeklagten P . M . hat hinsichtlich ihrer Ve r- urteilung wegen Untreue in den 438 im Tenor benannten Fällen im ersten Ta t- komplex Erfolg. a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 2012 hatte die Angeklagte P . M . die Einho lung eines Sachverständigengutachtens unter anderem b e- 8 9 10 - 8 - züglich des sicherzustellenden und technisch zu untersuchenden Dienstcomp u- ters des Zeugen Ha . zum Beweis für die Tatsache beantragt, dass auf di e- sem Dienstcomputer eine von dem Zeugen an die Angekl agte gerichtete E - Mail vom 8. Juni 2009 gespeichert oder gespeichert gewesen sei, aber inzwischen gelöscht worden sei. Das Landgericht wies diesen Beweisantrag mit der B e- Im Hauptverhan dlungstermin vom 5. April 2012 wandte sich der Verteidiger mit einem erneuten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur technischen Untersuchung des Dienstcomputers des Zeugen Ha . gegen diese Ablehnungsbegründung des Landgerichts und wiederholte der Sache nach den ersten Beweisantrag. Das Landgericht wies den Antrag erneut z u- b) Die Verfahrensrüge ist jeweils zulässig erhoben. Die Revisionen haben die Beweisanträge der Angeklagten P . M . und ihres Verteidigers sowie die Ablehnungsentscheidungen des Landg e- richts mitgeteilt und damit die zur Nachprüfung des Verfahrensmangels erfo r- derlichen Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angegeben. Für die Rüge der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen genügen dieser Da r- legungslast grundsätzlich schon eine Wiedergabe des Antrags und des Able h- nungsbeschlusses sowie eine Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich d ie Fehlerhaftigkeit des Beschlus ses ergibt (vgl. BGH, Urteil vom dem 24. Juli 1998 - 3 StR 78/ 98, NJW 1998, 3284; Becker in Löwe - Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 244 Rn. 372). Da sich hier die Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse schon aus deren Begründung ergab, bedurfte es der Darlegung weiterer Tats a- 11 12 13 - 9 - chen nicht. Insbesondere war zur Nachprüfung der Ablehnungsbeschlüsse eine Kenntnis einer E - Mail vom 29. Juni 2009 und eines Beweisantrags Nr. 10 vom 22. März 2012 nicht erforderlich, dere n Inhalte die Revision zur Begründung der Beweisantragsrüge in Bezug genommen, aber in ihrem unmittelbaren Kontext nicht mitgeteilt hat. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ve r- letzt es auch nicht die strengen Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass von den Beschwerdeführern die angeblich von dem Zeugen Ha . an die Angeklagte gesandte E - Mail vom 8. Juni 2009, auf die sich die Beweisanträge beziehen, unter Wiedergabe ihres genauen Wortlauts und ä u- ßeren Erscheinungsbildes ledigli ch in einem gesonderten Schriftsatz als Anlage zu den Revisionsbegründungsschriften mitgeteilt wird. Denn die von den B e- weisanträgen in Bezug genommene Kopie einer E - Mail vom 8. Juni 2009, d e- ren Inhalt ohnehin sinngemäß in dem von der Revision im unmittelb aren Z u- sammenhang mit der Beweisantragsrüge mitgeteilten Beweisantrag Nr. 1 vom 21. Februar 2012 wiedergegeben worden ist, hat Bedeutung allein für die Frage des Beruhens nach § 337 Abs. 1 StPO. Zum Beruhen des Urteils auf der fe h- lerhaften Ablehnung muss d ie Revision jedoch regelmäßig nicht vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, aaO; Beschluss vom 24. Januar 2010 - 1 StR 587/09; Meyer - Goßner, StPO , 55. Aufl., § 344 Rn. 27; Becker, aaO). c) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Anträge genügen den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Ihre Ablehnung durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar muss einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Bewei s- begehren nach bisheriger Rechtsprec hung ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die B e- weisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begrü n- 14 15 - 10 - dete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisa n- trag handelt. Für die Beurteilung, ob ein aufs Geratewohl gestellter Antrag vo r- liegt, ist die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an , ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. Sena t, Beschlüsse vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497; vom 23. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1 993, 143; vom 2. Februar 2002 - 3 StR 482/01, StV 2002, 233; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Meye r - Goßner, aaO, § 244 Rn. 20 mwN ; ein Fe sthalten an der bisherigen Rechtsprechung offen lassend BGH, B e- schlüsse vom 19. September 2 007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, Strafo 2010, 466, und vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240; krit isch gegenüber der bisherigen Rechtspr e- chung auch Becker, aaO, Rn. 112; Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 244 Rn. 72). Jedoch lässt sich selbst nach den Maßstäben der bisherigen Rechtspr e- chung entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die Beweisb e- hau p tung nicht als aufs Geratewohl aufgestellt ansehen. Die Anträge knüpften an eine zur Akte gereichte Kopie der in Frage stehenden E - Mail vom 8. Juni 2009 an. Die Beweisbehauptung hatte somit einen tatsächlichen Anhaltspunkt und konnte schon deshalb ungeachtet der zahlreichen Umstände, die vom Landgericht auch erst nach Würdigung des ges amten Beweisergebnisses in den Urteilsgründen gegen die Authentizität der E - Mail angeführt worden sind, nicht als nicht ernstlich gemeint gewertet werden. Jedenfalls hat das Landg e- richt mit seiner zur Begründung des ersten Ablehnungsbeschlusses angefüh r- ten Erwägung, dass das Beweisthema auf bloßen Vermutungen beruhe, die Grenzen der vorgenannten Rechtsprechung missachtet. Danach kann es dem 16 - 11 - Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein, auch solche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, d eren Richtigkeit er lediglich vermutet oder für möglich hält (st. Rspr. ; vgl. BG H, Urteile vom 3. August 1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 125; vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NJW 1983, 1 26, 127; Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, a aO; vom 2. Februar 2002 - 3 StR 482/01, aaO; vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; Fischer, aaO, Rn. 73 mwN). Auch soweit das Landgericht den der Sache nach wiederholten Bewei s- antrag mit seiner zweiten Entscheidung unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen hat, hat es sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, auf einen untauglichen A b- lehnungsgrund gestützt. Dem Senat ist nicht bekannt, ob überhaupt eine tec h- nische Untersuchung d es betreffenden Computers erfolgte und hierdurch en t- sprechende Befundtatsachen festgestellt wurden. Schon deshalb ist nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der Beweisbehauptung nicht mehr als Allg e- meinwissen erfordert hätte. Da im Übrigen schon die Fests tellung, ob sich b e- stimmte Daten bzw. deren Spuren auf den Speichermedien eines Computers befinden, spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Ric h- tern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschluss vom 26. April 2000 - 3 StR 152/00, StV 2001, 665). Eine solche ist auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. d) Auf der danach rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge können die Verurte ilung der Angeklagten P . M . wegen Untreue in den 438 im Tenor benannten Fällen im ersten Tatkomplex und die Verurteilung des An geklagten M. M. wegen Beihilfe zur Untreue beruhen. Das Landg e- richt hat der Tatsache, dass der Zeuge Ha . bestritten hat, die fragliche E - 17 18 - 12 - Mail vom 8. Juni 2009 geschrieben zu haben, und dem Umstand, dass es sich bei der von der Verteidigung vorgelegten E - Mail - Kopie offensichtlich um eine Fälschung gehandelt habe, maßgebliche Bedeutung für die Widerlegung der Einlassung der Angeklagten P. M. beigemessen. Der Senat kann d a- her nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer abweichenden Überze u- gungsbildung gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung bestätigt hätte. In diesem Fall wäre ein tragendes Argument der Beweiswürdigung der Kammer entfallen. 2. Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten P . M . in den vorgenannten Fällen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstr a- f e und über die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nach sich. 3. Weiterhin führt die Revision der Angeklagten P. M. mit der Sachrüge in den 35 im Tenor benannten Fällen im zweiten Tatkomplex zu einer Änderung des Schuldspruchs. a) Die r echtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen insoweit nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Angeklagte in ihrer Funktion als persönliche Ansprechpartnerin für Langzeitar beitslose i h- rem Dienstherrn gegenüber vermögensbetreuungspflichtig im Sinne von § 266 StGB war, soweit es um die ihr zur eigenständigen Entscheidung übertragene Zuweisung von Langzeitarbeitslosen in Eingliederungs - und Fördermaßnahmen ging. Insoweit bildet e die fremdnützige Vermögensfürsorge einen Hauptgege n- stand ihres Dienstauftrags, bei dessen Wahrnehmung sie bis zu der Betrag s- r- halb eines Ermessensspielraums hatte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht nach st. Rspr. ; BGH, Beschlüsse vom 13. Sep - 19 20 21 22 - 13 - tem ber 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 2 88, 297 f. mwN und vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40). Zu dem Bereich der von der Angeklagten selbstständig und eigenve r- antwortlich wahrgenommenen Aufgaben zählten jedoch nicht die für akute No t- fälle vorgesehenen Bargeldauszahlungen an Lan gzeitarbeitslose, und zwar auch nicht hinsichtlich der rein technischen Abwicklung der Auszahlungen durch die allein bei den Sachbearbeitern liegende Aushändigung der Chip - Geldkarten an die Leistungsempfänger, die das Landgericht bei seiner rechtl i- chen Bewertung in den Blick genommen hat. Für solche Auszahlungen hatte die Angeklagte weder eine Feststellungs - noch eine Anordnungsbefugnis, so n- dern sie benötigte die Unterschriften von zwei hierzu ermächtigten Sachbea r- beitern bzw. Teamleitern, die aufgr und ihrer Angaben zur Notwendigkeit einer Barauszahlung deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen hatten. Nur durch Täuschung dieser Dienststellenmitarbeiter erlangte die Angeklagte die von ihnen unterzeichneten Auszahlungsanordnungen, auf der en Grundlage sie über ein elektronisches Zahlungssystem jeweils die Aufladungen der Gel d- karten vornehmen konnte. Mit der erschlichenen Aufladung der Geldkarten, mit denen sie unmittelbar die zugewiesenen Beträge abheben konnte, war der Vermögensschaden des H. kreises auch bereits eingetreten. b) Diese Täuschungen gegenüber den feststellungs - und anordnungsb e- fugten Sachbearbeitern über angeblich bei Leistungsbeziehern aufgetretene Notfälle und die hierdurch bewirkte Unterzeichnung der Anordnung von Ba r- geldauszahlungen, die sie anschließend für sich selbst vereinnahmte, begrü n- den stattdessen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges nach § 2 63 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 StGB. 23 24 - 14 - Der Senat hat daher in analoger Anwendung des § 354 Abs . 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass die Angeklagte sich bei Erteilung eines entspr e- chenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätte. Becker Fischer Appl Berger Krehl 25
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