ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR504.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 504/15 vom 24 . August 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 2016 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin n en am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel , Staa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanw altschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 22. Juni 2015 wird mit der M aßgabe als unb e- gründet verworfen, dass im Fall II . 2 der Urteilsgründe die ta t- einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. 2 . Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichn e- te Urteil im Strafausspruch mit den Fest stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3 . Der Angeklagte hat die Kost en seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit vorsätzliche r Körperverletzung und wegen gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte n Revision . Mit ihrer zuungunsten des Angeklagte n ei n- gelegte n und auf sachlich - rechtliche Einwendungen ge stützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch . Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Teilerfolg und führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen vorsätzl i- cher Körperverletzung im Fall II . 2 der Urteilsgründe ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg . I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen : 1. Nach einer gemeinsam mit Freunden in einer Diskothek verbrachten Nacht begegnete der erheblich alkoholisiert e und infolge einer körperlichen Auseinandersetzung mit unbekannten Dritten aggressiv gestimmt e Angeklagte am 19. Oktober 2014 gegen 5.30 Uh r in einer Grünanlage der ihm unbekannten 75 Jahre alten Nebenklägerin. S eine Frage, ob er ihr helfen könne, beantwort e- te die Nebenklägerin dahin, dass er sie in Ruhe lassen solle . Aus Wut über di e- se Zurückweisung versetzte der Angeklagte ihr unvermittelt einen Faust schlag in s Gesicht, in dessen Folge die dem Angeklagten körperlich deutlich unterl e- gene Nebenklägerin zu Boden stürzte . An schließend schlug d er Angeklagte mehrfach wuchtig mit der Faust auf Gesicht und Kopf der Nebenklägerin ein. 1 2 3 4 - 5 - Dabei war i hm b ewusst, dass diese Faustschläge geeignet waren , die Nebe n- klägerin lebensgefährlich zu v erletz en . Er ließ schließlich von der laut um Hilfe rufenden, erhebliche Gesichtsverletzungen aufweisenden Nebenklägerin ab und entfernte sich. 2. Nach einiger Zeit f asste der Angeklagte den Entschluss , zu r Nebe n- klägerin zurückzukehren. Er packte die mittlerweile auf eine r P ark b ank sitze n- de, durch die vorhergehenden Misshandlungen erheblich verletzte und wehrl o- se Nebenklägerin , riss sie zu Boden und setzte sich auf sie . Anschließend ve r- setzte er ihr zielgerichtet einen weitere n wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf, durch den sie Schmerzen erlitt; er öffnete seine Hose, entblößte seinen erigierten Penis und forderte die Nebenklägerin durch eine Geste auf, den Ora l- verkehr an ihm zu vollziehen. Die sich zur Wehr setzende Nebenklägerin kniff den Angeklagten in die Hoden. Daraufhin schob der Angeklagte Hose und U n- terhose der Nebenklägerin gegen ihren Widerstand nach unten , stieß seine fl a- che Hand mit massiver Wucht in die Vagina der Nebenklä gerin und bewegte sie mehr ere Male heftig hin und her . Dabei fügte er ihr, wie er erkannte und billigte, schwere, den Bauchraum und den Darm eröffnende lebensgefährl i- che Pfählungsverletzungen zu. Die Nebenklägerin schrie vor Schme rzen laut auf, rief anhaltend um Hilfe und kotete sich ein. Schließlich ließ d er Angeklagte von der schwer verletzten Frau ab und entfernte sich. Die Nebenklägerin wurde von Polizeikräften in ein Krankenhaus tran s- po r tiert und ihr Leben durch eine soforti ge Notoperation gerettet. Die erlittenen ausgeprägten Pfählungsverletzungen erforderten eine Rekonstruktion von Vu l- va und Vagina der Nebenklägerin ; sie befand sich bis zum 27. Oktober 2014 in stationärer Behandlung und litt noch zum Zeitpunkt der Hauptverh andlung unter den Folgen des Tatgeschehens . 5 6 - 6 - Sachverständig beraten ist das Landgericht , das aufgrund der vagen Trinkmengenangaben des Angeklagten sowie einer sehr langen Trinkzeit zw i- schen 12.00 Uhr am Vortag und 3.30 Uhr am Tattag eine maximale Bluta lk o- holkonzentration nicht zu berechnen vermochte, von einer möglichen Blutalk o- holkonzentration von 4,34 Promille ausgegangen , es hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit d e s trinkgewohnten Angeklagte n infolge des zuvor geno s- senen Alkohols nicht ausschließb ar erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen ist . II. Die Revision des Angeklagten: 1. Die Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, tragen den Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung im Fall II . 2 der Urte ilsgründe, nicht jedoch den Schuldspruch wegen tateinhei t- lich hierzu verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung. a) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den Straftatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buc hstabe a ) und b ) StGB verwirklicht hat. Die Handlungen des Angeklagten sind entgegen der Auffassung der Revision ungeachtet der Frage, ob die Tat eher - und g , als s exuelle Handlungen im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB aF (nunm ehr: § 184h Nr. 1 StGB) anzusehen . Bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogenen Handlungen kommt es auf die Motivation des T ä- ters nicht an (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 3 StR 255/80, 7 8 9 10 11 - 7 - BGHSt 29, 336, 338; vom 10. März 2016 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049) . Gleichgültig ist deshalb, ob er die sexuelle Handlung aus Wut, als Akt der B e- strafung, aus Sadismus oder aus anderen Gründen vor nimmt ( vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 2 StR 561/1 1, BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Han d- lung 9, NStZ - RR 2013, 10 , 12 ). Der ausdrücklichen Feststellung einer sexuelle n Absicht des Täters bedarf es bei objektiv sexualbezogenen Handlungen, anders als bei äußerlich ambivalenten Handlungen , nicht. Insoweit ge nügt es, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist (BGH , Urteil vom 20. Dezember 2007 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184g Sexu e l le Han d- lung 2, NStZ - RR 2008, 339, 340). Hieran bestehen ausweislich der tatrichterl i- chen Feststellungen keine Zweifel. b) Jedoch hält die Annahme, der Angeklagte habe tateinheitlich hierzu den Tatbestand der vorsätzliche n Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ve r- wirklicht, indem er der Nebenklägerin einen Faustschlag versetzte, rechtlicher Überprüfung ni cht stand. Nach dem G esamtzusammenhang der Urteilsgründe diente der Faus t- schlag bereits der Umsetzung des Tatentschlusses des Angeklagten , die N e- benklägerin zu r Vornahme einer sexuellen Handlung - der Ausführung des Oralverkehrs an sich - z u nötigen . E r war damit Teil der gezielt zum Zwecke der sexuellen Nötigung seines Opfers eingesetzten Gewalt des Angeklagten , die mit der in unmittelbarem Anschluss verwirklichten besonders schweren Verg e- waltigung eine Tat im Rechtssinne bildete. Bei dieser Sachlage w ird worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB von § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a ) StGB verdrängt (F i- scher StGB, 6 3. Aufl., § 177 Rn. 105a ). 12 13 - 8 - Die Korrektur des Schuldspruchs lässt den Strafausspr uch unberührt. Die Strafkammer hat die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts ausdrüc k- lich ni cht strafschärfend berücksichtigt (UA S. 53). Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass der Tatrichter eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn er die Konkurrenzverhältnisse , die den Schuldgehalt der Tat im Übrigen unberührt lassen, rechtsfehlerfrei beurteilt hätte. 3. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten auf. a) Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagt begangen , begegnet keinen rechtlichen Bedenken . aa) Allerdings wäre es rechtlich bedenklich, wenn der Tatrichter dem A n- geklagten mit der genannten Erw ägung das Fehlen verständlicher Motive für seine Tat strafschärfend zur Last gelegt hätte. Nach vollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd , das bloße Fehlen verständl i- cher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtig en (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 2 StR 21/15, NStZ - RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E. ; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1 ). Es wäre rechtsfehlerhaft, dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfende Bedeutung beizumessen ( Niemöller, GA 2012, 337 ff . ). 14 15 16 17 - 9 - bb) Die revisionsge richtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich jedoch am sachlichen Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht an ihren möglicherweise missverständlichen oder sonst unzulänglichen Form u- lierungen zu orientieren ( BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.; Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 2 StR 119/13, StV 2014, 478, 479) . Die vom Tatrichter gebrauchte Formulierung , der Angeklagte habe angegriffen, stellte ersichtlich auf da s Tatmotiv ab ; nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte zu dem körperlichen Angriff auf die Nebenklägerin, weil er sich durch die erfol g- te Zurückweisung seines Angebots, ihr zu helfen, fühlte . Die Kammer hat durch d ie genannte Strafzumessungserwägung ersich t- lich nicht einen fehlenden Strafmilderungsgrund strafschärfend berücksichtigt, sondern rechtlich unbedenklich auf ein auffälli ges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt . Der Tatrichter hat damit die Tätermotivation und d a- 46 Abs. 2 StGB als besonder s verwerflich charakterisiert und strafschär fend berücksic h- tigt . Dies ist wie beispielsweise das Mordmerkmal des niedrigen Beweggru n- des z eigt, der die Tat bei ein em tante n Missverhältnis zwischen Anlass und als Mord qualifiziert und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (vgl. F i- scher StGB, 63. Aufl . , § 211 Rn. 18) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. b) Zu einer Erörter ung des vertypten Strafmilderungsgrund s des Täter - Opfer - Ausgleichs (§ 46a StGB) bestand vorliegend kein Anlass. Zwar hat der Angeklagte an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld gezahlt und sich zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags verpflichtet . Es fehlt jedoch wie die tatrichterliche Feststellung, die Nebenklägerin habe diese Entschuld i- 17) belegt 18 19 - 10 - erkennbar an dem von § 46a Nr. 1 StGB vorausgesetzten kommunikativen, auf einen umfasse nden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Pr o- zess zwischen Täter und Op fer (BGH, Urteil vom 3. November 2011 3 StR 267/11, NStZ - RR 2012, 43; Senat, Urteil vom 11. September 2013 2 StR 131/13, BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 4, NStZ - R R 2013, 372). c) Auch die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer insoweit zunächst pauschal auf die für die Bemessung der Einzelstrafen maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ver wiesen (vgl. UA S. 54) . Anschließend hat sie jedoch auf den strafmildernden Umstand de s engen zeitlichen, örtlichen un d situativen Zusammenhang s beider Taten abgestellt und den ge mäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen e igenständigen Strafzumessungsa kt damit wie geboten an (Senat, Beschluss vom 5. August 2010 2 StR 340/10; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 217/13, StraFo 2013, 477; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN) orientiert . Ausgehend h iervon hat sie die im Fall II . 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten als Einsatzstrafe maßvoll auf acht Jahre und sechs Monate erhöht. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. III . Die Revision der Sta atsanwaltschaft : Die ungeachtet der Schuldspruchkorrektur im Fall II . 2 der Urteilsgründe wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 149/96, NStZ - RR 1996, 267) hat E rfolg. Die St aatsanwaltschaft beanstandet zu R echt die zugunsten des Ang e- 20 21 22 - 11 - klagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Auch die Strafzumessung im engeren Sinne hält rechtlicher Überprü fung nicht stand. 1. Über die fakultative Strafrahmen verschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen au f- grund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Einer revis i- onsrechtlichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafra h- m enverschiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein wei ter Ermessensspielraum zu (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37). Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 4 A Rs 16/15). Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (BGH, Urteil vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN). Im Rahmen der Ermessense ntscheidung ist zu berücksichtigen, dass der S chuldgehalt der Tat bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel vermindert ist (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 2 StR 350/15, NStZ - RR 2016, 74; BGH, Urteil vom 10. November 19 54 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30). Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldf ä- higkeit jedoch auf zu verantwortender Trunken heit, so sp richt dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verh ältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Stra f- taten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, 23 24 - 12 - Urteil vom 1 7. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 ; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394 ; B e- schluss vom 28. April 2016 4 ARs 16/15 ). Dabei ist als allgemeinkundig v o- rauszuse tzen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten zu senken pfl egt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 40). Weiß der Täter o der muss er damit rechnen, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt und trinkt er t rot z- dem Al kohol, so spricht dies in der Regel gegen die Annahme einer Straf ra h- menverschiebung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 1 StR 65/14 , NStZ - RR 2014, 238, und vom 10. Mai 2016 1 ARs 21/15) . Einschlägiger Vo r- verurteilungen bedarf es insoweit nicht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37). Die genan n- ten U mstände erhöhen die Schuld und können zur Versagung einer Strafra h- menverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen . 2. Gemessen hieran hält die tatrichterliche Ermessensentscheidung im Fall I I. 1 und im Fall II. 2 auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten r e- visionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Überprüfung nicht stand. D ie vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen besorgen, dass es von einem un zutreffenden rechtliche n Maßstab ausgegangen ist. Das Landgericht ist von einer verschuldeten Trunkenheit ausgegangen. Es hat im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte nur fünf Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat wegen einer unter dem 25 26 27 - 13 - Einflu ss von Alkohol begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und ihm mit Bewährung s- beschluss vom 20. Mai 2014 aufgegeben worden ist, mit seinem Bewährung s- Therapiemaßnahmen zu den Proble m- Ungeachtet dieser Vorverurte i- lung hat es dem Angeklagten eine Strafmilderung infolge verschuldeter Tru n- kenheit nicht versagt, weil es ng e- kla g te selbst davon ausging, dass er erneut eine anlasslose Gewalttat bzw. e i- getrunkene Alkoholmenge überschätzt n- gen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden rechtl i- chen Maßstab ausgegangen ist und nicht hinreichend bedacht hat, dass die Versagung einer Strafmilderung infolge verschuldeter Trunkenheit nicht vorau s- setzt, dass der Täter Art und Schwere der unter Alkoholeinfluss begangenen konkreten Tat sicher vor aussieht oder hätte vorhersehen können und müssen. Es genügt insoweit, dass er bei Anspannung der ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können un d müssen, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu Stra f- taten neigt. Dies lag hier jedenfalls nahe. Die vom Landgericht festgestellten und im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung nicht gänzlich unb e- rücksichtigt gebliebenen Vorverurteilungen betra fen jeweils Gewaltdelikte und belegen, dass der Angeklagte zu aggressivem Verhalten neigt. Dass Alkohol generell geeignet ist, aggressive Verhaltensweisen zu verstärk en, liegt auf der Hand . Bei dieser Sachlage erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern den Ang e- klagten unter Schuldgesichtspunkten entlasten sollte, dass er unter diesen b e- sonderen Vorzeichen nicht bereit war, den von ihm und seinem Freundeskreis gepflegten Lebensstil o- - 14 - chenende gehörte, zu verändern und hinsichtlich der enthemmenden Wirkung von Alkohol eine gewisse 3. Auch die Strafzumessung im engeren Sinne weist Rechtsfehler z u- gunsten des Angeklagten auf. a) Bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Tatrichter , worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat , nicht erkennbar b edacht , dass der Angeklagte die Nebenklägerin sowohl kö r- perlich schwer misshan delt (§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a ) StGB) als auch in die Ge fahr des Todes gebracht (§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b ) StGB) und damit zwei Qualifikationstatbestände mit jeweils fünfjähriger Mindeststrafandr o- hung verwirklicht hat. Unberücksichtigt blieb au ßerdem, dass der Angeklagte zunächst erfolglos versucht e , die Nebenklägerin zum Oralverkehr zu nötigen , und nach dem Misslingen dieses Versuchs eine sie besonders erniedrigende , sadistisch anmutende sexuelle Handlung an ihr vorgenommen hat. b) Bedenken begegnet schließlich auch die strafmildernde Berücksicht i- gung der vollzogenen Untersuchungshaft von sechs Monaten . Untersuchung s- haft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungs grund; sie wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsät z- lich auf die zu vollstreckende Straf e angerechnet. Ander e s gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnl i- che n , über das übliche Maß deutlich hinausgehende n Beschwernisse n verbu n- den ist ( Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 ; B GH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 StR 303/13, NStZ - RR 2014, 82, 83 ) . Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung straf mildernd berücksichtigen, 28 29 30 - 15 - müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (Senat, Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier. Diese Mängel führen zur Aufhebung der Einzelstrafen und zur Aufh e- bung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe . Einer Aufhebung von Fe ststellu n- gen bedarf es nicht, da es sich um Wertungsfehler handelt. Ergänzende Fes t- stellungen, die den bereits getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, sind möglich. IV. Bei dieser Sachlage bedurfte es keine r Entscheidung über die gegen die tatr ichterlich e Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Staat s- anwaltschaft . V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. 31 32 33 - 16 - Die der inzwischen verstorbenen Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi gen Auslagen waren dem Angeklagten aufzuerlegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 1983 3 Ws 180/83, MDR 1984, 250; Meyer - G oßner/Schmitt StPO, 59 . Aufl. , § 472 Rn. 1; a.A. KK - StPO/Gieg, § 472 Rn. 2). Fischer Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel 34
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