BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 505/02 vom16. April 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,die Richterinnen am BundesgerichtshofDr. Otten,Roggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom3. Juni 2002 werden verworfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durchdieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen desAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagteträgt die Kosten seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt, vom Vorwurf des Betrugs in einem weiterenFall hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wenden sich derAngeklagte, soweit er verurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweitFreispruch erfolgt ist, mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechtsgestützten Revisionen.Beide Rechtsmittel sind unbegründet. - 4 -I. Revision der Staatsanwaltschaft1. Das Landgericht ist, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat,von folgendem ausgegangen:Im Oktober 1993 schlug der mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte An-geklagte dem Zeugen P. ein gemeinsames "Geschäft oder Projekt" in Asienvor. Zu dessen Durchführung sollte der Zeuge P. dem Angeklagten einen grö-ßeren Bargeldbetrag übergeben. Dazu erklärte sich dieser in der Erwartungbereit, ein höherer Geldbetrag werde zurückfließen. Der Angeklagte und derZeuge unternahmen in der Folgezeit eine Vielzahl von Reisen nach Asien. BisJanuar 1996 übergab der Zeuge P. insgesamt mindestens 2.245.625 DM anden Angeklagten.Mit der Anklage (Ziffer 1) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, erhabe dem Zeugen P. wahrheitswidrig versprochen, er werde ihm im Zuge einesangeblichen Bauprojektes in "Wang Shau" (China) die logistische und organi-satorische Abwicklung notwendig werdender Containerfrachten von Japannach China übertragen. Der Angeklagte habe sich dabei als Inhaber (Gesell-schafter) einer Off-Shore Gesellschaft/Bank ausgegeben und fälschlich be-hauptet, maßgeblichen Einfluß auf Auftragsvergaben ausüben zu können. DemZeugen P. habe er für die Tätigkeit eine Summe von 10 Mio. US$ neben mögli-chen weiteren Gewinnbeteiligungen zugesichert. Im Hinblick auf eine kontinu-ierliche Beteiligung an Vorlaufkosten für das Projekt "Wang Shau" habe erGeldbeträge gefordert und erhalten, obwohl er nie beabsichtigte, dem ZeugenAufträge zu verschaffen und ihm dies auch nicht möglich war. - 5 -Das Landgericht hat in diesem Anklagepunkt den Angeklagten freige-sprochen, da nicht auszuschließen sei, daß nicht das vorgetäuschte Projekt"Wang Shau" Anlaß für die Geldzahlungen gewesen sei. Es seien noch andereVorhaben denkbar, bei denen der Zeuge P. und der Angeklagte, ohne daß die-ser den Zeugen getäuscht habe, gemeinsam einen Plan verfolgten, für den eserforderlich war, zur Realisierung größere Geldbeträge durch den Zeugen auf-zubringen.2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nichtzu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzu-nehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolge-rungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sindund der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hatauf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-laufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherteErfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 535/02).Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.Die Strafkammer hat keine überspannten Anforderungen an die Überzeu-gungsbildung gestellt. Aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen hält siedie Angaben des Zeuge P. über das tatsächliche Vorhaben, zu dem er vomAngeklagten überredet worden sein will, für unglaubwürdig. Das Landgerichthat sich dabei ausführlich mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeu-gen sprechenden Gründen auseinandergesetzt (UA S. 37-52). Daß wesentli- - 6 -che, einer Erörterung bedürfende Gesichtspunkte insoweit übersehen sind,trägt die Revision im übrigen selbst nicht vor. Die Strafkammer hat nicht über-sehen, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und nach den Feststel-lungen (UA S. 53-55) in der Zeit, in der er Kontakt zum Zeugen P. hatte, ande-re Geschäftspartner betrogen hat. Unberücksichtigt ist auch nicht geblieben,daß der Angeklagte auf Grund der Bekundungen des Zeugen P., die in diesemPunkte aber durch andere Beweismittel gestützt worden sind, hinsichtlich derÜbergabe von 205.000 DM wegen eines Vergehens des Betrugs zu Lasten desZeugen P. verurteilt worden ist. Wenn das Landgericht trotzdem nicht denSchluß zieht, der Angeklagte habe den Zeugen P. auch im Rahmen eines an-deren tatsächlichen oder erfundenen Projekts getäuscht, kann dies ausRechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Strafkammer stützt ihre Zweifelan der Glaubwürdigkeit des Zeugen rechtsfehlerfrei im wesentlichen auf denUmstand, daß die einzige schriftliche Grundlage über das Projekt, in das derZeuge Geld investiert haben will, offensichtliche Unwahrheiten enthielt (UAS. 40 ff.), der Zeuge über seine Person und auch in anderen Punkten nach-weislich die Unwahrheit gesagt und noch in der Hauptverhandlung das ge-plante Projekt und den Zweck der Geldzahlungen offensichtlich unrichtig be-zeichnet hat (UA S. 53, 55).II. Revision des AngeklagtenDas Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf,seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 7 -Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter bei der Strafrahmenbestim-mung - die Tatzeit liegt vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) - imHinblick auf § 2 Abs. 3 StGB übersehen hat, zu prüfen, ob das Verhalten desAngeklagten auch nach § 263 Abs. 3 StGB aF als besonders schwerer Fall desBetrugs eingestuft werden kann. Er hat nämlich bei der Einordnung der Tat alsbesonders schweren Fall nicht nur auf die Schadenshöhe abgestellt, sondernauch, wie dies nach § 263 Abs. 3 StGB aF notwendig war (vgl. u.a. BGH StV2002, 144 m.w.N.), ausdrücklich die Persönlichkeit des Angeklagten einbezo-gen und die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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