BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/05 vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2006 be-schlossen: 1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den F344llen II.4 bis II.10 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 9. Juni 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schwe-ren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung, der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie der versuch-ten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit K366r-perverletzung schuldig ist. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Tat 1) und wegen versuchter sexuel-ler N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Tat 2) unter Einbe-ziehung von f374nf Einzelstrafen aus einer rechtskr344ftigen Vorverurteilung zu ei- 1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen versuchter sexueller N366-tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung (Tat 3) sowie wegen Betrugs in sieben F344llen unter Einbeziehung von neun Einzelstrafen aus einer nachfolgenden Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verur-teilt; dar374ber hinaus hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den F344llen II.4 bis II.10, in denen das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen Tankbetrugs zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt hat, gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2 2. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Der Schuldspruch war entsprechend der Entscheidungsformel klarzustel-len. In den F344llen II.2 und II.3 hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einsatz der gef344hrlichen Werkzeuge gegen die Tatopfer zugleich unmittelbar zu der jeweils geplanten Vergewaltigung im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB angesetzt hat. Da hier das Grundde-likt des 247 177 Abs. 1 StGB nicht vollendet, aber dieses sowie der besonders schwere Fall versucht waren, war hier jeweils wegen versuchter Vergewaltigung zu verurteilen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl., 247 177 Rdn. 77 m.w.N.). 4 Das Landgericht hat 374berdies, wie es in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich ausf374hrt, zutreffend im Fall II.1 die Vollendung und in den F344llen II.2 und II.3 den Versuch der Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben an-gesehen. Die Schuldspr374che waren daher als vollendete bzw. versuchte be-sonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). 5 - 4 - 3. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Wegfall der sieben Einzelstra-fen von jeweils sechs Monaten auf Grund der Verfahrenseinstellung die Be-messung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe ber374hrt. Das Landgericht hat f374r die hier einbezogene Tat II.3 rechtsfehlerfrei eine Einzelstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Hieraus, aus den sieben Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten sowie neun weiteren, nachtr344glich einbezogenen Einzelstrafen zwischen 60 Tagess344tzen und drei Monaten Freiheitsstrafe hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren - also unterhalb der Einsatzstrafe - gebildet, um die besondere H344rte des Gesamtstraf374bels bei Verh344ngung von zwei Gesamtstrafen aus-zugleichen. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter ohne die Einbe-ziehung der sechs Einzelstrafen zu einer noch milderen Strafe gelangt w344re. 6 4. Eine Kostentragung der Staatskasse im Hinblick auf die Teileinstellung ist hier nicht veranlasst. Das Landgericht hat in den F344llen II.4 bis II.10 rechts-fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils an Selbstbedienungstankstel-len tankte und davonfuhr, ohne zu bezahlen, um sich den Treibstoff rechtswid-rig zuzueignen. Die Verfahrenseinstellung erfolgte im Hinblick darauf, dass in diesen F344llen m366glicherweise eine Irrtumserregung bei dem Tankstellenperso-nal nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist und daher statt des Tatbe-stands des Betrugs derjenige der Unterschlagung zu pr374fen w344re. 7 - 5 - Angesichts der in jedem Fall rechtsfehlerfrei festgestellten rechtswidrigen Zu-eignung durch den Angeklagten ist f374r eine Auferlegung der Kosten und not-wendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kein Raum (247 467 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 467 Rdn. 11). Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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