BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/06 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2007 wird zu-r374ckgewiesen. 2. Damit ist der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Straf-vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Februar 2006 - Az.: 107-51/03 - gegenstandslos. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung vom 4. April 2007 keinen tats344chlichen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen k366nnen. 1 Soweit der Antrag auf die im Senatsbeschluss angesprochene Frage der Urs344chlichkeit und des Zeitpunkts der Entstehung der bei der Gesch344digten B. vorliegenden psychischen St366rung abstellt, waren die dem zugrunde liegenden Tatsachen nicht neu; vielmehr hat sich schon das Landgericht in dem angefoch-tenen Urteil vom 15. Februar 2006 ausf374hrlich mit dieser Frage befasst. Soweit mit dem Antrag geltend gemacht wird, durch den Beschluss vom 4. April 2007 habe der Verurteilte erstmals erfahren, dass es f374r die Beurteilung der Begr374n-detheit der von ihm mit der Revision erhobenen Verfahrensr374ge der fehlerhaf- 2 - 3 - ten Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen-Gutachtens auf die 304tiologie der psychischen St366rung ange-kommen sei, r374gt er selbst nicht, die Entscheidung sei auf Verfahrensstoff ge-st374tzt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen k366nnen. Im Ergebnis wird vielmehr geltend gemacht, der Beschluss des Senats vom 4. April 2007 sei in-haltlich unzutreffend, weil die 304tiologie der St366rung f374r die Beweisbehauptung nicht das vom Senat angenommene Gewicht gehabt habe. Das Antragsverfah-ren nach 247 356 a StPO dient aber nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach Ansicht des Revisionsf374hrers: unzutreffend - verworfene Revisionsr374ge weiter zu verfolgen, obgleich der verwertete Verfahrensstoff in dem Verfahren bereits umfangreich er366rtert wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06). Das Landgericht hatte festgestellt, die Gesch344digte habe eine Woche nach der Tat, am 13. Mai 1997, das Geschehen in einem Brief an ihre Mutter offenbart (UA S. 34/35). Am selben Tag habe sie ihrer Freundin D. E. davon berichtet (UA S. 35/36); in den n344chsten Tagen sei es zu weiteren Tatschilde-rungen der Gesch344digten gegen374ber Dritten gekommen (UA S. 43). Erst da-nach, n344mlich "im weiteren Verlauf des Jahres 1997", sei es zu psychischen Auff344lligkeiten bei der Gesch344digten sowie zu Zust344nden "geistiger Abwesen-heit" gekommen (UA S. 53). Bei der polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2002 habe sie "fl374ssig, zusammenh344ngend und strukturiert" berichtet und "vern374nftig und ernst" gewirkt (UA S. 75). Ab Sp344tsommer 2004 habe sich der psychische Zustand der Gesch344digten deutlich verschlechtert (UA S. 95). Mit der Diagnose ihrer psychischen St366rung, die von den sachverst344ndigen Zeugen als "Reaktion auf das - mutma337liche - traumatische Geschehen" angesehen wurde (UA S. 101), hat sich der Tatrichter breit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 114 ff.). 3 - 4 - Bei der Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Gesch344digten, namentlich auch ihrer Aussaget374chtigkeit, hat das Landgericht in 334bereinstimmung mit zwei Sachverst344ndigen und zwei als sachverst344ndige Zeugen vernommenen Therapeuten der Gesch344digten darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle, als "Dissoziationsst366rung" beschriebene Symptomatik erstmals 2002, also f374nf Jah-re nach der Tat und der Tatoffenbarung, manifestiert habe (UA S. 110 f.); im 334brigen sei bewiesen, dass es sich insoweit nicht um ein wahnhaftes Erleben handle (UA S. 112); bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung seien keinerlei Symptome aufgetreten; die als Zeugin vernommene 304rztin f374r Psychotherapie habe "sicher auszuschlie337en vermocht", dass es bei der Ver-nehmung zu einer "krisenhaften Zuspitzung des psychischen Zustands" ge-kommen sei (UA S. 113). 4 Im Zusammenhang mit der Frage der Aussaget374chtigkeit der Gesch344dig-ten sind daher Fragen der 304tiologie und Diagnose der bei ihr festgestellten St366-rungen in der Hauptverhandlung mit mehreren Sachverst344ndigen er366rtert und in den Urteilsgr374nden ausf374hrlich dargelegt worden. 5 Das Landgericht hat die Inhalte und Aussagequalit344t der Schilderungen und Aussagen der Gesch344digten im Laufe der Zeit von Mai 1977 bis zur Haupt-verhandlung im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Entwicklung der festge-stellten psychischen St366rung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Aussaget374chtigkeit miteinander verglichen. Daher kann keine Rede davon sei, der Verurteilte habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Zusammenh344ngen sowie zur m366glichen Bedeutung der St366rungsentwicklung Stellung zu nehmen. Dass der Senat im Verwerfungsbeschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO vom 4. April 2007 hierzu eine kurze erg344nzende Bemerkung gemacht hat, begr374nde-te daher auch dann keinen Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r, wenn die darin angesprochene Bewertung der genannten tats344chlichen Um- 6 - 5 - st344nde zuvor nicht Gegenstand ausdr374cklicher Er366rterung war. Mit der Einwen-dung, die in der Erg344nzung angesprochene Begr374ndung des Beschlusses sei inhaltlich fehlerhaft gewesen, kann der Verurteilte im Verfahren nach 247 356 a StPO nicht geh366rt werden. Mit der Zur374ckweisung des Antrags gem344337 247 356 a Abs. 1 StPO wird der Antrag auf Anordnung des Vollstreckungsaufschubs gem344337 247 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos. 7 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
Full & Egal Universal Law Academy