BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/06 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. April 2007 gem344337 247247 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des genannten Urteils wird als unbegr374ndet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Zur374ckweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatri- schen Sachverst344ndigengutachtens zur Aussagef344higkeit der Nebenkl344gerin mit der Begr374ndung, der Tatrichter verf374ge 374ber eigene Sachkunde, die ihm von den als Sachverst344ndige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt worden und ihm 374berdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts" eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschlie-337en, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer m366glicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsst366rung" beruhen k366nnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Ne- - 3 - benkl344gerin aufgetretene St366rungssymptomatik sich erst nach der Erst-Beschuldigung entwickelt hat. Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverst344ndigen-Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenkl344gerin in den 219 Seiten umfassenden Urteilsgr374nden nicht im Zusammenhang, sondern nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei einzelnen Erw344gungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies h344tten "die Sachverst344ndigen T. und G. 374berzeugend ausgef374hrt", n366tigt nicht zur Aufhe-bung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgr374nde erschlossen werden kann. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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