BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 13. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter N366tigung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachbeschwerde gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer paranoiden Psychose mit ausgepr344gtem Wahnsystem. Er hatte sich an-fangs in einem Liebeswahn zu einer - entweder wirklich existierenden oder auch nur imagin344ren - Frau B. befunden. Sp344ter f374hlte er sich zur Tatzeit von dieser Person und deren Gehilfen verfolgt, "bestrahlt und abgeh366rt". "Um der Verfolgung durch Frau B. und deren Schergen zu entkommen, 2 - 3 - entschloss sich der Angeklagte Ende Januar 2010" dazu, in die Justizvollzugs-anstalt "umzuziehen, da ihm dies als der einzig sichere Ort erschien". Er begab sich am 28. Januar 2010 zur Mittagszeit in die R344ume der Sparkasse G. und wandte sich an eine Angestellte mit den Worten: "Dies ist ein 334berfall. Ge-ben Sie mir 20.000 Euro." Er wurde daraufhin aber von anderen Mitarbeitern aus den Gesch344ftsr344umen hinaus gedr344ngt. Der Angeklagte setzte sein Vorha-ben in einer Filiale der Deutschen Bank in gleicher Weise fort, wobei er seine Forderung noch damit unterstrich, dass er eine Hand in der Jackentasche aus-streckte, um den Eindruck entstehen zu lassen, er sei bewaffnet. Hier wurde er mit dem Hinweis darauf, dass die Bankmitarbeiter keinen Zugriff auf gr366337ere Bargeldbest344nde h344tten, zum Verlassen des Geb344udes veranlasst. Er unter-nahm danach einen dritten Anlauf bei der SEB-Bank, wo er mit denselben Wor-ten einen "334berfall" behauptete und das Vorhandensein einer Waffe simulierte. Kurze Zeit darauf wurde er in den Bankr344umen von der herbeigerufenen Polizei festgenommen, worauf es ihm zumindest in erster Linie angekommen war. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich um N366tigungsversuche des Angeklagten gehandelt habe. Dabei habe sicher eine "erhebliche Beein-tr344chtigung seiner Einsichts- und Steuerungsf344higkeit" vorgelegen, "aber nicht eine g344nzliche Aufhebung seiner Schuldf344higkeit." Unmittelbarer Beweggrund sei der Wunsch gewesen, verhaftet zu werden und danach in die Justizvoll-zugsanstalt "umzuziehen". Dabei sei er "kontrolliert und planerisch" vorgegan-gen. Es sei nicht auszuschlie337en, dass er vor dem Hintergrund vorhandener Schulden im Falle einer Herausgabe von Bargeld dieses angenommen h344tte, was aber nicht sein vorrangiges Ziel gewesen sei. 3 Gegen die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Urteilsgr374nde lassen besor-gen, dass das Landgericht die von ihm angenommene verminderte Einsichtsf344- 4 - 4 - higkeit nicht richtig bewertet hat. Eine infolge krankhafter seelischer St366rung reduzierte Einsichtsf344higkeit ist zun344chst ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 73). Sie erlangt erst dann rechtliche Bedeutung, wenn sie tats344chlich das Fehlen der Unrechtseinsicht bei der Begehung der Tat zur Folge hat (vgl. Se-nat, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 548/07). In diesem Fall ist die Schuldf344higkeit sogar aufgehoben. Der Hinweis des Landgerichts auf die erheb-lich verminderte "Einsichts- und Steuerungsf344higkeit" des Angeklagten bei pau-schaler Verneinung einer Aufhebung seiner "Schuldf344higkeit" l344sst es m366glich erscheinen, dass das Gericht nicht ausreichend zwischen den gesondert zu bewertenden F344higkeiten zur Unrechtseinsicht einerseits und zur einsichtsge-m344337en Steuerung andererseits unterschieden hat. Das Landgericht hat ferner nicht ber374cksichtigt, dass die Unrechtsein-sicht des Angeklagten in Form seines Wissens um das Verbotensein der Hand-lungen (vgl. BGHSt 35, 347, 349) jedenfalls nicht defektfrei war. Zwar geh366rte es zu seinem Plan, "334berf344lle" zu begehen oder sie zumindest vorzut344uschen, um verhaftet zu werden; insofern war ihm das Verbotensein seines Handelns bewusst und sogar Bedingung der Verwirklichung seines Plans. Jedoch hat er sich infolge seines Wahnes einer konkreten Bedrohung f374r Leib oder Leben ausgesetzt gesehen, der er nur durch Herbeif374hrung seiner Festnahme entge-hen zu k366nnen glaubte. Insoweit hat er sich wahnbedingt eine Notstandslage vorgestellt. Das h344tte bereits unter dem Gesichtspunkt fehlender Einsicht in das Unrecht der Handlung n344herer Er366rterung bedurft. Darauf, dass der Angeklagte "kontrolliert" und planvoll gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an. Ma337geb-lich ist vielmehr, ob er wahnbedingt in einem Erlaubnistatbestandsirrtum ge-handelt oder einen Entschuldigungsgrund (247 35 StGB) angenommen hat. Dazu sind auch genauere Feststellungen zur Qualit344t der von dem Angeklagten an-genommenen Bedrohungslage und zu seinem Handlungsziel erforderlich. 5 - 5 - Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspru-ches. Er ergreift zudem die Ma337regelanordnung. Die Beurteilung von Unrechts-einsichts- und Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit bedarf insge-samt einer genaueren Bewertung, auf deren Grundlage der neue Tatrichter 374ber eine m366gliche Ma337regelanordnung zu entscheiden haben wird. 6 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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