BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/11 vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu ne uer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e sen. Gründe: Mit Urteil vom 15. März 2010 hatte das Landgericht Erfurt den Angekla g- ten wegen Handeltreibens mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 18. November 2010 das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. Nu n- mehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen . Hierg e- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung mater i- 1 - 3 - ellen Rechts ge stützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang E r- folg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts be wahrte der Zeuge Sa . ca. 100 g Kokain und mindestens 320 g Haschisch zum gewinnbringenden We i- terverkauf in seiner Wohnung auf. Hiervon verkaufte er am 29. Juni 2009 ca. 0,5 g Kokain an den gesondert Verfolgten W . . Den dabei erzielten Erlös in H öhe von 40 an den während des Verkaufsgeschäfts in der Wohnung anwesenden Angeklagten weiter . 2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , denn es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte die Tat eines anderen gefördert hat . Der pauschale Hinweis der Kammer, der A n- geklagte habe bei der Entgegennahme des Geldes " mit dem Wissen und Wo l- len " gehandelt, den Zeugen Sa . " bei dessen Bet äubungsmittelgeschäft " zu unterstützen (UA S. 7) genügt nicht. Die bloße Entgegennahme der durch den Verkauf erzielten 40 ohne weitere Feststellungen schon nicht erkennen, wie die Tat dadurch noch gefördert oder erleichtert werden konnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwieweit der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geldes das Hande l- treiben mit der gesamt en in der Wohnung gelagerten Menge unterstützt haben konnte. Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen . Nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes " Dabeisein " die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fö r- dern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unte r- 2 3 4 5 - 4 - lassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Fest ste l- lungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gesta l- tung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385). Daran fehlt es vorliegend. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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